Beschluss
6 B 222/12
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0502.6B222.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. 3 Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller noch zu erhebenden und inzwischen erhobenen Klage gegen die Anordnung des Antragsgegners vom 6. Dezember 2011 wiederhergestellt. Die darin enthaltene Aufforderung, sich einer fachpsychiatrischen Zusatzuntersuchung zu unterziehen, sei offensichtlich rechtswidrig. Sie sei nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW gedeckt, weil keine gewichtigen Gründe für eine Untersuchung auf psychiatrischem Gebiet ersichtlich seien. Dem Vorbringen des Antragsgegners und seinen übersandten Verwaltungsvorgängen ließen sich nicht die erforderlichen konkreten Gesichtspunkte entnehmen, die deutliche Anhaltspunkte für eine mögliche pädophile, begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers nach sich ziehende Neigung aufwiesen. Bei den in einem Gesprächsvermerk vom 18. März 2011 dokumentierten Vorfällen handele es sich zum einen um verbale Entgleisungen, die eher straf- oder dienstrechtliche Konsequenzen haben dürften, oder aber subjektive, nicht belegbare Eindrücke der Schülerinnen über die Blickrichtung des Antragstellers, zum anderen beträfen sie Sachverhalte, die nicht ausreichend aufgeklärt seien. Auch eine Gesamtwürdigung der Vorfälle gebe insbesondere wegen der im Tatbestand ungeklärten Sachverhalte keinen Anhalt für eine normabweichende sexuelle Präferenz des Antragstellers, zumal auch keine objektivierbaren Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass hinsichtlich des Antragstellers in seiner 24-jährigen Dienstzeit ähnliche Vorkommnisse aufgetreten seien. 4 Diese im angefochtenen Beschluss eingehend begründeten Feststellungen werden mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Antragsgegner beanstandet zu Unrecht, dass das Verwaltungsgericht eine eigene, von den medizinischen Bewertungen des Amtsarztes der Stadt N. und des mit dem Zusatzgutachten beauftragten Ärztlichen Direktors der D. , Prof. Dr. T. , abweichende medizinische Bewertung vorgenommen habe. Dieser Einwand geht an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei, nach der es insbesondere an einer hinreichenden Aufklärung der den Vorwürfen zu Grunde liegenden Sachverhalte fehle. Die vom Antragsgegner angeführten (fach-)ärztlichen Einschätzungen, nach denen eine krankhafte pädophile Neigung vorliegen könne, stützen sich ausweislich des Beschwerdevortrags auf "das über Jahre gezeigte Verhalten des Antragstellers jungen Mädchen gegenüber". Es ist dabei nicht erkennbar, dass die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten und vom Antragsgegner bislang auch nicht weiter aufgeklärten tatsächlichen Unsicherheiten (nähere Umstände beim Öffnen der Tür eines Mädchenzimmers während einer Klassenfahrt sowie beim Öffnen der Tür zur Mädchenumkleidekabine der Turnhalle) bei den genannten ärztlichen Einschätzungen berücksichtigt worden sind. 5 Auch das weitere Vorbringen des Antragsgegners zieht die Annahme des Verwaltungsgerichts, es lägen keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte für eine die Dienstunfähigkeit nach sich ziehende pädophile Neigung des Antragstellers vor, nicht in Zweifel. Der Antragsgegner widerspricht der Wertung des Verwaltungsgerichts, die auf der Klassenfahrt erfolgten "Gute-Nacht-Küsse" müssten mit Blick auf die Angaben des Antragstellers, es habe sich anlässlich eines anstehenden Schüleraustausches um die Demonstration der in Frankreich üblichen Begrüßung und Verabschiedung gehandelt, keinen Ausdruck eines sexuellen Interesses an Schülerinnen darstellen. Das Verwaltungsgericht übersehe, dass es sich dabei auch um die gezielte Nutzung einer Alltagssituation für eine nicht akzeptable Annäherung an anvertraute Jugendliche handeln könne. Die mit diesem Vorbringen aufgezeigte Möglichkeit, dass mit der vom Antragsteller unstreitig gezeigten Verhaltensweise auch pädophile Neigungen ausgelebt werden können, lässt weiterhin keinen hinreichend sicheren Rückschluss auf eine sexuelle Motivation des Antragstellers zu, zumal der Antragsgegner die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang erhobenen Bedenken hinsichtlich der Detailliertheit und Eindeutigkeit der Angaben der Schülerinnen auch im Beschwerdeverfahren nicht ausgeräumt hat. Der Umstand, dass das Verhalten auf einem sexuell motivierten Interesse beruhen kann , ist für sich betrachtet nicht ausreichend. Insoweit ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung wegen des damit für den betroffenen Beamten verbundenen Eingriffs in den Kernbereich seiner Persönlichkeit strengere Anforderungen gelten als für eine allgemeine, nicht im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete amtsärztliche Untersuchung. Allein das Vorliegen von Zweifeln an der Dienstfähigkeit ist insoweit nicht ausreichend. Es bedarf vielmehr deutlicher Anhaltspunkte für eine dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Beamten. 6 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2007 – 6 B 392/07 –, juris, und vom 11. August 2000 – 6 B 1029/00 –, nrwe, jeweils m.w.N. 7 Die verschiedenen vom Verwaltungsgericht aufgezeigten tatsächlichen Unsicherheiten hinsichtlich der dem Antragsteller vorgeworfenen Verhaltensweisen sind auch nicht etwa deswegen unbeachtlich, weil der Antragsteller im Dienstgespräch am 13. April 2011 einer Protokollformulierung zugestimmt hat, nach der "die Sachlage so als zutreffend eingeschätzt wird, wie sie im Gesprächsvermerk von Herrn Dr. I. vom 18.03.2011 aufgezeichnet worden ist". Insbesondere hat der Antragsteller damit – wie die Beschwerde aber offenbar annimmt – nicht sämtliche Vorgänge, so wie sie ihm vorgehalten worden sind, eingeräumt. Der Gesprächsvermerk vom 18. März 2011 schildert die tatsächlichen Umstände zwar im Wesentlichen in der Weise, wie sie der Antragsgegner nun auch seiner Untersuchungsanordnung zu Grunde legt. Darin enthalten ist jedoch ebenso der ausdrückliche Hinweis des Antragstellers, dass er sein Verhalten so nicht in Erinnerung habe. 8 Auch hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Gesamtwürdigung der Vorfälle verlangt das Beschwerdevorbringen keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Soweit der Antragsgegner den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bericht des ehemaligen Schulleiters, Herrn O. , vom 4. Februar 2012 als Beleg dafür ansieht, es habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits in der Vergangenheit der 24-jährigen Amtszeit des Antragstellers immer wieder ähnliche Vorkommnisse gegeben, sind auch die darin enthaltenen Vorwürfe den Bedenken einer nicht ausreichenden Aufklärung ausgesetzt oder beziehen sich auf nur schwer objektivierbare Eindrücke von Schülerinnen. Unabhängig davon bleiben die oben erörterten tatsächlichen Unsicherheiten hinsichtlich der unter dem 18. März 2011 dokumentierten Vorfälle, die für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gesamtwürdigung mit maßgeblich waren, bestehen. 9 Hat die Beschwerde nach Vorstehendem keine durchgreifenden Einwendungen gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts vorgetragen, die angegriffene Maßnahme sei bereits offensichtlich rechtswidrig, kommt es auf die gegen die nur hilfsweise vorgenommene offene Interessenabwägung erhobenen Bedenken nicht mehr an. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 11 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).