Beschluss
6 B 392/07
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0426.6B392.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin im Verfahren 4 K 184/07 erhobenen Klage gegen die Anordnung des Antragsgegners vom 16. Januar 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2007 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist zulässig und begründet. 3 Die an die Antragstellerin gerichtete Aufforderung des Antragsgegners vom 16. Januar 2007, sich einer fachärztlich- psychiatrischen Untersuchung durch die Westfälischen Kliniken für Psychiatrie, Psychotherapie, Neurologie in M. zu unterziehen, stellt sich bei der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig dar, sodass die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin ausfällt. 4 Nach § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW ist der Beamte bei bestehenden Zweifeln über seine Dienstunfähigkeit verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Diese Verpflichtung gilt nach dem Sinn und Zweck der Regelung auch dann, wenn der Dienstvorgesetzte Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten hat. 5 Eine an den Beamten gerichtete Weisung, sich zum Zwecke der Feststellung der Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, ist grundsätzlich gerechtfertigt, wenn konkrete Umstände die Zweifel des Dienstherrn an der Dienstfähigkeit des Beamten stützen. Für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung gelten jedoch strengere Anforderungen in der Weise, dass deutliche Anhaltspunkte für eine dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Beamten vorliegen müssen. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2000 - 6 B 1029/00 -. 7 Hier lagen zu keinem Zeitpunkt deutliche Anhaltspunkte für eine im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete Dienstunfähigkeit der Antragstellerin vor, die die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung gerechtfertigt hätten. 8 Solche Anhaltspunkte ergeben sich weder aus den das Verhalten der Antragstellerin betreffenden Äußerungen der Schulleiter der Ausbildungsschulen, an denen sie eingesetzt war, noch aus der Korrespondenz, die sie mit dem Leiter des Studienseminars in S. und der Schulaufsicht geführt hat. Die aktenkundigen Vorkommnisse - so sie überhaupt hinreichend konkret dargestellt sind - geben für die Vermutung einer krankhaften Störung der Antragstellerin nichts her. Für eine derartige Vermutung reicht die Feststellung von Defiziten bei der Kommunikations- und Kritikfähigkeit ebenso wenig aus wie möglicherweise vorhandene Schwierigkeiten bei der Einfindung in die Ausbildungsbedingungen und -gepflogenheiten des schulischen Vorbereitungsdienstes oder ein Kommunikationsstil, der als lästig empfunden wird und mitunter querulatorische Züge aufweist. 9 Nach dem Ergebnis der gleichwohl angeordneten amtsärztlichen Untersuchung, der sich die Antragstellerin am 29. November 2006 unterzogen hat, ist sie für den Vorbereitungsdienst dienstfähig, soweit sie Tätigkeiten mit hautbelastenden Stoffen vermeidet. Insbesondere bedingt die Depression, an der sie leidet, keine Einschränkungen ihrer Dienstfähigkeit. Sie ist gesundheitlich in der Lage, ihre Ausbildung im Vorbereitungsdienst abzuschließen. 10 Dieses Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung ist, was die Dienstfähigkeit der Antragstellerin für den Vorbereitungsdienst angeht, eindeutig. Soweit in der amtsärztlichen Stellungnahme ausgeführt ist, dass es in Stresssituationen immer wieder zu Verschlimmerungen des Krankheitsbildes und zur Dienstunfähigkeit kommen könne, stellt diese Risikoprognose die Eindeutigkeit des vorstehend beschriebenen Ergebnisses nicht in Frage. Aus der Prognose geht lediglich hervor, dass bei der Antragstellerin ein gewisses Krankheitsrisiko besteht, welches sich unter bestimmten Umständen verwirklichen kann, aber nicht verwirklichen muss. Wenn in diesem Zusammenhang von "Dienstunfähigkeit" die Rede ist, ist damit offenkundig Dienstunfähigkeit im Sinne einer vorübergehenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gemeint, die eine erfolgreiche Ableistung des Vorbereitungsdienstes grundsätzlich nicht hindert. Dementsprechend ist die amtsärztliche Stellungnahme so zu verstehen, dass im Zeitpunkt der Untersuchung aus medizinischer Sicht der Durchführung des Vorbereitungsdienstes auch unter Berücksichtigung des erkannten Krankheitsrisikos der Antragstellerin gesundheitliche Gründe nicht entgegenstanden. 11 Die Begründung des Antragsgegners für die umstrittene Anordnung einer fachärztlich-psychiatrischen Untersuchung der Antragstellerin, wonach auf Grund ihrer "psychiatrischen Erkrankung" regelmäßig mit Störungen im Ausbildungsbetrieb sowie mit Dienstunfähigkeiten zu rechnen und damit die Fortführung des Ausbildungsdienstes und der Erfolg in der Staatsprüfung erheblich in Frage gestellt seien, ist demgegenüber spekulativ und findet in der besagten amtsärztlichen Risikoprognose keine Stütze. 12 Auch die in die amtsärztliche Stellungnahme aufgenommene Bemerkung, dass auf Grund der Vorgeschichte eine Verbeamtung auf Lebenszeit nicht für empfehlenswert gehalten werde, ist hinsichtlich der hier allein in Rede stehenden Dienstfähigkeit für den Vorbereitungsdienst ohne Belang. Die Begriffe der mangelnden gesundheitlichen Eignung im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW und der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW sind inhaltlich nicht deckungsgleich. Ein für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit gesundheitlich nicht geeigneter Beamter braucht noch nicht dienstunfähig zu sein. Die Dienstunfähigkeit ist an engere Voraussetzungen geknüpft als der Mangel der gesundheitlichen Eignung. 13 Die amtsärztliche Stellungnahme bietet mithin aus sich heraus keine Veranlassung, eine weitere fachärztlich- psychiatrische Untersuchung der Antragstellerin anzuordnen. Anhaltspunkte für eine im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete Dienstunfähigkeit der Antragstellerin, die sich nach der amtsärztlichen Untersuchung vom 29. November 2006 ergeben haben, hat der Antragsgegner weder benannt noch sind solche Anhaltspunkte ersichtlich. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. 15 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 16