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Beschluss

13 B 557/12

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0611.13B557.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. April 2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Antragstellers befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester zu Recht abgelehnt. 3 Die einfachrechtliche Bewertungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Bildung der Rangfolge und der Einhaltung der Ausschlussfrist für die Einreichung von Unterlagen bleiben (ausdrücklich) unbeanstandet. Der Antragsteller moniert hingegen die verfassungsrechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Wahl der konkreten Ausbildungsstätte. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Antragsteller kann einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Zulassung an der Charité Berlin nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO durchsetzen. 4 Wegen der nur begrenzt zur Verfügung stehenden universitären Ausbildungskapazitäten ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ein Recht auf Teilhabe an vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten und der damit verbundenen Lebenschance. Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsgebot gewährleistet ein nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einschränkbares Recht des die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden ("hochschulreifen") Staatsbürgers auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Dieses Teilhaberecht steht allerdings unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. 5 Vgl. BVerfG, Urteile vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u. a. -, BVerfGE 33, 303, 333 ff. = NJW 1972, 1561, und vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 -, BVerfGE 43, 291, 313 f. = NJW 1977, 569; OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2011 13 B 1212/11 -, NWVBl. 2012, 153. 6 Auf dieser Grundlage ist anerkannt und hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass ein Studienbewerber seinen Anspruch auf Zulassung zum Studium an einer bestimmten Hochschule regelmäßig nicht mehr mit Erfolg geltend machen kann und dementsprechend auch kein Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 123 VwGO besteht, wenn er einen entsprechenden Studienplatz an einer anderen Hochschule erlangt hat oder einen solchen ohne Zulassungsbeschränkungen erlangen kann. 7 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 1984 - 13 A 1422/83 -, Beschlüsse vom 3. Juni 1996 - 13 C 40/96 -, vom 13. Juni 1996 - 13 C 39/96 -, vom 10. Juni 1999 - 13 C 16/99 -, vom 21. Januar 2010 - 13 C 408/09 -, juris, vom 19. März 2010 - 13 C 120/10 - , juris, und vom 4. Juli 2011 - 13 B 567/11 -, juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. September 2006 - NC 9 S 77/06 -, juris. 8 Diese Erwägungen gelten entsprechend, wenn der Antragsteller einen Studienplatz an einer bestimmten Hochschule der im zentralen Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge beansprucht. Das Verfahren nach der Vergabeverordnung Stiftung hält Auswahlkriterien bereit, deren Berücksichtigung eine dem Bewerber zumutbare Bescheidung gewährleistet. Der Studienbewerber kann daher einen Anspruch auf Zulassung zum Studium an einer bestimmten Hochschule regelmäßig nicht mehr mit Erfolg geltend machen, wenn er einen entsprechenden Studienplatz an einer anderen Hochschule erlangen kann. Es gereicht ihm also zum Nachteil, wenn er sich nur um einen Studienplatz an einer bestimmten Hochschule bewirbt, die Aufnahme des Studiums an einer anderen Hochschule möglich ist. 9 Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 VergabeVO Stiftung können für die Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote bis zu sechs Studienorte in einer Reihenfolge gewählt werden. Nach § 3 Abs. 3 Satz 3 VergabeVO Stiftung sind für die Vergabe der Studienplätze in den weiteren durch die Stiftung vergebenen Quoten gewünschte Studienorte in einer Reihenfolge zu wählen. Die Verteilung auf die Studienorte erfolgt hinsichtlich der in der Abiturbestenquote Ausgewählten auf die Studienorte nach Maßgabe des § 20 VergabeVO Stiftung und der nach § 7 Abs. 3 Ausgewählten auf die Studienorte gemäß § 21 VergabeVO Stiftung. Im Hinblick auf die in Rede stehende Teilnahme des Antragsstellers an der Auswahl in der Wartezeitquote richtet sich die Zulassung vorrangig nach den geäußerten Studienortwünschen (Abs. 1 Satz 1); wenn an einem Studienort nicht alle Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die diesen Studienort an gleicher Stelle genannt haben, entscheidet die in Absatz 1 Satz 2 bestimmte Rangfolge. Bei Ranggleichheit entscheidet nach Absatz 2 die Durchschnittsnote. Schließlich kann gemäß § 21 Abs. 3 VergabeVO Stiftung für den an erster Stelle genannten Studienort ein Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung gestellt werden, dem nur stattgegeben werden soll, wenn die Zulassung an einem anderen Studienort unter Anlegung eines strengen Maßstabs mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre. 10 Dieses Vergabesystem genügt dem Recht auf Teilhabe an vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten in verfassungsgemäßer Weise und wahrt die damit verbundene Lebenschance des hochschulreifen Bewerbers. Es handelt sich im Hinblick auf die Auswahl des Studienorts um ein austariertes Verteilungssystem, das die Interessen der Studienplatzbewerber in angemessener Weise berücksichtigt. Eine Verletzung des Rechts des Antragstellers auf Teilhabe an vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten liegt daher nicht vor. Verfassungsrechtlich durchgreifende Bedenken gegen dieses Auswahlsystem hat der Antragsteller auch nicht geltend gemacht. Dass der Antragsteller mit einer Wartezeit von 21 Semestern im Fach Humanmedizin keinen Studienplatz erhalten hat, liegt also an ihm selbst, da er sein Begehren auf bevorzugte Berücksichtigung des gewählten Studienorts nicht schlüssig und fristgemäß geltend gemacht hat und abgesehen hiervon - mit seinem Zulassungsantrag weitere Hochschule nicht angegeben hat, so dass ihm ein Studienplatz gar nicht angeboten werden konnte. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.