Beschluss
13 C 16/99
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis kann die Rückweisung eines Antrags auf vorläufige Zulassung zum Studium rechtfertigen.
• Bestehende vorläufige Immatrikulation an einer anderen Hochschule schließt i.d.R. den Bedarf an vorläufigem Rechtsschutz für einen weiteren Studienort aus.
• Fehlende besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten und fehlende grundsätzliche Bedeutung rechtfertigen die Ablehnung des Zulassungsantrags.
Entscheidungsgründe
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei bereits vorläufig immatrikuliertem Studienbewerber • Ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis kann die Rückweisung eines Antrags auf vorläufige Zulassung zum Studium rechtfertigen. • Bestehende vorläufige Immatrikulation an einer anderen Hochschule schließt i.d.R. den Bedarf an vorläufigem Rechtsschutz für einen weiteren Studienort aus. • Fehlende besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten und fehlende grundsätzliche Bedeutung rechtfertigen die Ablehnung des Zulassungsantrags. Der Antragsteller begehrte vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im ersten Fachsemester an der Universität zu Köln für das WS 98/99. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; der Antragsteller wandte sich daraufhin an das Oberverwaltungsgericht. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Antragsteller eingeräumt, dass er bereits vorläufig an der Humboldt-Universität zu Berlin für denselben Studiengang immatrikuliert ist. Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren den Fortbestand dieser Immatrikulation hervorgehoben; der Antragsteller hat hierzu keine Stellung genommen. Ein früherer Einstieg in das Studium an der Universität zu Köln wäre gegenüber dem Berliner Studienbeginn nicht möglich gewesen. Der Antragsteller machte keine zwingenden Gründe für einen Studienplatz in Köln geltend und bewarb sich bundesweit außerhalb der Zulassungszahlen. • Rechtsschutzbedürfnis: Ein Anordnungsgrund für vorläufigen Rechtsschutz fehlt, wenn der Antragsteller bereits vorläufig an einem anderen Studienort immatrikuliert ist und dadurch keinen früheren Studienbeginn durch eine weitere vorläufige Zulassung in Köln erreicht wird. • Interessenabwägung: Der Antragsteller hat nicht dargelegt oder glaubhaft gemacht, dass er aus zwingenden Gründen auf einen Studienplatz in Köln angewiesen ist; seine bundesweite Bewerbung spricht gegen solche Gründe. • Ergebnisbezogene Prüfung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen nicht, da das Ergebnis der Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzes derzeit richtig ist. • Bedeutung der Sache: Es sind keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten erkennbar und keine grundsätzliche Bedeutung gegeben, sodass das Verfahren nicht zur Klärung einer neuen Rechtsfrage führt. • Kostenentscheidungen: Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren auf 6.000 DM gemäß §§ 13 Abs.1, 20 Abs.3 GKG. Der Antrag wurde auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen; der Streitwert wurde auf 6.000 DM festgesetzt. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf vorläufige Zulassung in Köln, weil er bereits vorläufig in Berlin immatrikuliert ist und somit kein gegenwärtiges Rechtsschutzbedürfnis besteht. Zudem hat er keine zwingenden Gründe für einen Wechsel nach Köln vorgetragen, und ein früherer Studienbeginn an Köln wäre nicht möglich gewesen. Wegen des Fehlens besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten und mangels grundsätzlicher Bedeutung war die Zurückweisung angemessen.