Beschluss
14 B 552/12
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0620.14B552.12.00
10mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfah¬ren auf 17.871,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde, bei der der Senat nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dargelegten Gründe prüft, hat keinen Erfolg. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Abgabenbescheid angeordnet werden kann, zutreffend dargelegt. 4 Das Gericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vergnügungssteuerbescheides der Antragsgegnerin vom 24. Mai 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 6. Juli 2011 und es könne auch nicht das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angenommen werden. 5 Hiergegen macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine erdrosselnde Wirkung der Steuer verneint. Es reiche vollkommen aus, dass er der Antragsteller - darlege, dass die Steuer für ihn eine erdrosselnde Wirkung habe. Diese Darlegung sei anhand der Einnahme-Überschüsse der Jahre 2007 bis 2009 ausreichend erfolgt. Die erwirtschafteten Überschüsse könnten auch nicht annähernd die Steuerfestsetzung decken. 6 Dieses Vorbringen rechtfertigt es nicht, den angegriffenen Beschluss zu ändern. Eine Steuer stellt dann einen grundsätzlich unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, wenn sie dazu führt, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. 7 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, 8 (29); OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 - NRWE Rn. 97 m. w. N. 8 Da es auf die Berufsangehörigen einer Branche ankommt, ist das Vorbringen des Antragstellers, er könne mit seinem Betrieb die Steuer nicht erwirtschaften, rechtlich unerheblich. 9 Da eine erdrosselnde Wirkung der hier erhobenen Steuer auf sexuelle Vergnügungen aufgrund des nur individuell auf sein Unternehmen bezogenen Vorbringens des Antragstellers nicht festgestellt werden kann, ist auch von ihrer Abwälzbarkeit auszugehen. Insoweit genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und die hiernach zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll - hier der sich vergnügende Kunde -, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn eine Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt. 10 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05 -, NVwZ 2009, 968 (972); OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010, a. a. O., Rn. 126 ff. 11 Da es dem Antragsteller obliegt, in welcher Weise er die Steuer abwälzt, kann er auch nicht mit seiner Rüge durchdringen, die Antragsgegnerin habe keine ausreichenden Ermittlungen dazu angestellt, wie die Steuer auf den sich vergnügenden Kunden des Saunaclubs abgewälzt werden könne. Die Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen beschränkt sich im Übrigen mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht aus Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes GG auf die Vereinbarkeit der Festsetzung mit höherrangigem Recht, umfasst aber nicht die Überprüfung nach der Art von ermessensgeleiteten Verwaltungsakten (vgl. § 114 VwGO) mit der Folge, dass vermeintliche Kalkulationsirrtümer oder unzureichende Sachverhaltsermittlungen als Ermessensfehler (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KAG i. V. m. § 5 der Abgabenordnung - AO -) angesehen werden können. 12 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 9 C 13.08 -, juris, Rn. 40 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 a. a. O. Rn. 51. 13 Soweit der Antragsteller auf verkürzte Öffnungszeiten bis 1.00 Uhr an Wochentagen und bis 3.00 Uhr am Wochenende für die Zeit bis Dezember 2011 und dadurch bedingt verminderte Einnahmen hinweist, ist nach seinem Vortrag nicht ersichtlich, weshalb sich hieraus eine Rechtwidrigkeit der Steuerfestsetzung ergeben soll. In dem von ihm vorgelegten Nutzungskonzept für den Bordellbetrieb sind die Öffnungszeiten im Übrigen von montags bis donnerstags von 11.00 Uhr bis 1.00 Uhr, freitags und samstags von 11.00 Uhr bis 3.00 Uhr und sonntags von 13.00 Uhr bis 1.00 Uhr angegeben. Die von dem Antragsteller herangezogene frühere nächtliche Schließung des Betriebes als Ursache für Mindereinnahmen dürfte somit dem Nutzungskonzept entsprochen haben. Eine etwaige Fehleinschätzung bezüglich der Einnahmen führt aber nicht zur Annahme einer Erdrosselungswirkung der Steuer. 14 Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit der Antragsteller die Größe der der Steuerfestsetzung zugrunde gelegten Veranstaltungsfläche rügt. Gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung der Antragsgegnerin vom 17. März 2011 über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen besonderer Art wird für die hier in Rede stehende Steuer betreffend die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Saunaclubs die Steuer nach der Größe der Veranstaltungsfläche erhoben. Die Größe des genutzten Raumes berechnet sich nach der Fläche der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers zählen hierzu nicht nur die von den Prostituierten genutzten Zimmer, sondern auch die sonstigen Räume, die der Anbahnung der sexuellen Kontakte dienen. 15 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Februar 2011 - 2 S 196/10 -, KStZ 2011, 231(235). 16 Nach dem Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung, der Medienraum werde nicht genutzt und sei abgeschlossen, dürfte dieser Raum nicht der Veranstaltungsfläche zuzurechnen sein. Allerdings fehlen hierzu nähere Angaben, ab wann der Medienraum nicht mehr genutzt wird. Ausweislich des Bescheides vom 6. Juli 2011 wurde der vorher in dem Schätzungsbescheid vom 24. Februar 2011 nicht berücksichtigte Medienraum nach Angaben des Antragstellers nun mit 48,96 qm in Ansatz gebracht. Ausweislich dieses Bescheides vom 6. Juli 2011 hat der Antragsteller in einer Erklärung vom 1. Juli 2011 angegeben, dass nach seiner Auffassung der Veranstaltungsraum, das Schwimmbad, Sauna und Terrasse bei der Veranstaltungsfläche unberücksichtigt bleiben müssten. Der Medienraum wird in dieser Aufzählung nicht gesondert angesprochen, was einen Anhalt für die Annahme bietet, dass er seinerzeit genutzt wurde. Da in diesem auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahren eine Sachaufklärung dahin, ob und gegebenenfalls seit wann der Medienraum nicht mehr als Veranstaltungsfläche zu berücksichtigen ist, nicht angezeigt ist, kann auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens der Beschwerde auch nicht teilweise entsprochen werden. 17 Die Beschwerde hat auch nicht deshalb Erfolg, weil die Vollziehung der angefochtenen Bescheide zu einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für den Antragsteller zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Das Vorbringen des Antragstellers, er könne die Steuer nicht erwirtschaften, stellt keinen Grund für die Annahme dar, die Vollziehung des Steuerbescheides vom 24. Mai 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 6. Juli 2011 führe für den Antragsteller zu einem nicht wieder gut zu machenden Schaden. Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen insgesamt hat der Antragsteller nicht gemacht. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Nr. 2 GKG.