Beschluss
10 B 859/12
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0720.10B859.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 3 Die mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit welchem das Verwaltungsgericht den gegen die Baugenehmigung vom 19. Juli 2012 gerichteten Eilantrag der Antragstellerin abgelehnt hat. 4 Eine an den Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin erhobenen Anfechtungsklage orientierte Interessenabwägung lässt sich infolge der Eilbedürftigkeit der Entscheidung – die streitgegenständliche Musikveranstaltung hat bereits begonnen - im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung nicht treffen. Die Beantwortung der mit dem Beschwerdevortrag von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen nach dem räumlichen Geltungsbereich der Festsetzung des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung Diskothek im Bebauungsplan Nr. 501 Teilbereich A und der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme bedürfte einer weitergehenden Sachverhalts-aufklärung und einer vertieften Rechtsprüfung. Lässt sich – wie hier - bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen – hier der Antragstellerin - an einer Aussetzung der Vollziehung an. Der summarische Charakter des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens folgt aus dem Wesen vorläufiger Rechtsschutzgewährung und steht zu Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in Widerspruch. 5 Geht es - wie schwerpunktmäßig auch hier - um eine mögliche Beeinträchtigung benachbarter Grundstücke durch Lärmimmissionen, kommt es maßgeblich auf deren Zumutbarkeit für den Nachbarn an. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen richtet sich – soweit vorhanden - nach normativen Vorgaben oder technischen Regelwerken wie der TA Lärm oder der Freizeitlärmrichtlinie NRW. Beide Regelwerke können hier lediglich als Orientierungshilfen ohne strikte Bindungswirkung dienen und fließen daher als einer von mehreren Gesichtspunkten in die vorzunehmende Gesamtabwägung ein. Die äußere Grenze markiert der Grundrechtsschutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. 6 Davon ausgehend zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass das genehmigte Vorhaben die Antragstellerin unzumutbaren Geräuschimmissionen aussetzen würde. 7 Die angegriffene Baugenehmigung beschränkt das Maß der gestatteten Geräuschimmissionen während der Veranstaltungszeiten in der Auflage Nr. 4 dergestalt, dass der für ein Industriegebiet maßgebliche Immissionsrichtwert für die Tages- und Nachtzeit von 70 dB(A) - vgl. Nr. 3.1 a) der Freizeitlärmrichtlinie NRW bzw. Nr. 6.1 a) der TA Lärm - an der Grenze zu dem Grundstück der Antragstellerin eingehalten werden muss. Die Baugenehmigung geht dabei über die bloße Richtwertfestschreibung hinaus, indem sie die Beigeladene verpflichtet, die beim Aufbau und Einpegeln ermittelten Höchstwerte fortlaufend zu überwachen und ggf. auf das zulässige Maß zu korrigieren. Dass nicht schon damit hinreichend sichergestellt wäre, dass die Antragstellerin keinen unzumutbaren Geräuschimmissionen ausgesetzt wird, ist bei summarischer Prüfung nicht feststellbar. Es ist nicht erkennbar, dass die Baugenehmigung einen Veranstaltungsbetrieb zulässt, bei dem die einschlägigen Immissionsrichtwerte von vornherein nicht einhaltbar wären. Dagegen spricht insbesondere nicht das von der Antragstellerin vorgelegte Messprotokoll – dessen Aussagekraft unterstellt -, wonach der Immissionsrichtwert von 70 dB(A) heute morgen zu Beginn der Veranstaltung an verschiedenen Messpunkten um bis zu 10 dB(A) überschritten worden sei. Die Antragsgegnerin hat auf diese Richtwertüberschreitung genehmigungsgemäß unmittelbar reagiert und zugesichert, ggf. ordnungsbehördlich einzuschreiten. 8 Im Übrigen fällt im Rahmen der Gesamtabwägung ins Gewicht, dass die Veranstaltung bezogen auf das Kalenderjahr lediglich von kurzer Dauer ist und daher einem seltenen Ereignis im Sinne von Nr. 3.2 Abs. 1 der Freizeitlärmrichtlinie NRW bzw. 9 Nr. 7.2 der TA Lärm zumindest ähnlich ist. Seltene Ereignisse im Sinne der genannten Vorschriften gehen aber im Vergleich zu einem dauerhaften Normalbetrieb eines Grundstücks etwa als Veranstaltungsfläche für Musikkonzerte mit erhöhten Duldungspflichten der benachbarten Grundstückseigentümer einher. Ferner findet auf dem Grundstück der Antragstellerin keine Wohnnutzung, sondern eine gewerbliche Büronutzung statt, deren konkrete Störungsempfindlichkeit der Beschwerdevortrag nicht näher darlegt. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs.3 VwGO. 11 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).