Urteil
6 K 1955/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0623.6K1955.12.00
28Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
28 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Lagerhalle in Erweiterung ihres bestehenden Gewerbebetriebs. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks F.------straße °° und °° in °°°°° T. (Gemarkung X. , Flur °°, Flurstück °°°), auf dem ein vermietetes Doppelhaus aufsteht, das mindestens seit den 30er Jahren des vorigen Jahrhunderts als Wohngebäude genutzt wird. Das Grundstück liegt im westlichen Abschnitt der von Südwesten nach Nordosten verlaufenden F.------straße zwischen I. Straße und X1.-----straße und grenzt im Südosten an die öffentliche Verkehrsfläche der F.------straße . Das Geviert zwischen der I. Straße im Südwesten, der S.--------straße im Nordwesten, der Straße „An der T1. “ im Nordosten und der F.------straße im Südosten, in dem sich das klägerische Grundstück befindet, ist überwiegend durch Wohnnutzung geprägt. An der S.--------straße finden sich neben Wohnnutzung eine Praxis für Physiotherapie und in den südlich gelegenen hinteren Grundstücksbereichen – teilweise bereits aufgegebene – kleingewerbliche Nutzungen. Im südöstlichen Bereich des Grundstücks S.--------straße °°° steht ein mit Bauschein vom 24.6.1963 genehmigtes Lagergebäude zur gewerblichen Nutzung mit zweistöckiger Nutzfläche von 650,58m² auf, für das im Jahr 2008 eine Baugenehmigung für einen Tordurchbruch in der Giebelwand erteilt wurde. Nördlich der S.--------straße befinden sich jeweils in den Erdgeschossen der Gebäude ein kleines Elektrogeschäft, ein Schneidereiatelier und die Praxis eines Heilpraktikers. Zudem finden sich dort eine Tankstelle und ein KFZ-Reparaturbetrieb. Westlich der I. Straße schließen sich gewerbliche Nutzungen, unter anderem auf dem Gelände des ehemaligen Bahnhofs X. , an. 3 Das Betriebsgelände der Beigeladenen – F.------straße °°, Gemarkung X. , Flur °°, Flurstücke °°° bis °°° – ist seit mindestens den 50er Jahren des vorigen Jahrhunderts Standort für metallverarbeitende Betriebe und liegt schräg gegenüber dem Grundstück des Klägers in einem im Nordwesten durch die F.------straße , im Nordosten durch die X1.-----straße , im Südosten durch die Bahnlinie zwischen I1. und T. und im Südwesten durch die I. Straße begrenzten Geviert. An dessen südwestlichem Ende, auf dem Grundstück F.------straße °°, befindet sich ein Fachbetrieb für Wasserzähler und Messgeräte. Östlich schließt sich das Betriebsgrundstück der Beigeladenen an, das nach Süden/ Südosten durch die dahinter verlaufende Eisenbahnlinie zwischen I2. und T. begrenzt wird. Auf dem Grundstück steht ein Gebäudekomplex auf, der die Büroräume, die Fertigungshallen und die Lagerhallen der Beigeladenen beherbergt. Südlich der angrenzenden Bahnlinie finden sich wiederum großflächige gewerbliche bzw. industrielle Nutzungen. Weiter östlich auf dem Grundstück F.------straße °° befinden sich ein weiterer stahlverarbeitender Betrieb und ein maschinenproduzierendes Unternehmen. Das Grundstück wird im Osten durch die X1.-----straße begrenzt. Östlich des Betriebs der Beigeladenen und direkt südöstlich der F.------straße steht ein Gebäude auf, in dem unter anderem ein Lebensmittel-/Getränkemarkt mit einer Nutzfläche von 936,68m² genehmigt war. Das Gebäude steht seit der Aufgabe des Betriebs des Getränkemarkts im Frühjahr 2011 leer. Im nordöstlichen Bereich des Gevierts stehen entlang der X1.-----straße vier Wohngebäude auf. An der Ostseite der X1.-----straße selbst – wie auch im weiteren Verlauf der F.------straße , die in Richtung Nordosten in den nahe gelegenen alten Ortskern von X. führt, – findet sich weit überwiegend Wohnbebauung. Zur Veranschaulichung wird auf den folgenden Kartenausschnitt Bezug genommen: 4 °°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°° 5 °°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°° 6 °°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°° 7 Unter dem 5. Januar 2007 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die von ihr im Zuge der Ansiedlung ihres Unternehmens auf dem vorgenannten Grundstück beantragte Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung wegen Nutzerwechsels. Bestandteil der Baugenehmigungsunterlagen war ein Geräusch-Immissionsschutz-Gutachten des Dipl.-Ing. C. aus I2. vom 30. Mai 2006. Mit Nachtragsgenehmigung vom 15. Oktober 2008 wurde zudem eine Verlängerung der Längsspaltanlage der Beigeladenen genehmigt. 8 Mit Formularantrag vom 11. November 2010 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle zur Lagerung von Spaltmaterial auf ihrem Betriebsgelände. Diese Lagerhalle sollte nach den Bauzeichnungen an die bestehenden Produktions- und Lagerhallen der Beigeladenen angebaut werden und diese teilweise ersetzen. Durch die Errichtung der Lagerhalle sollte zudem ein in diesem Bereich befindliches Büro wegfallen. Ausweislich der Baugenehmigungsunterlagen war an der nordöstlichen Seite der geplanten Lagerhalle ein vollständig in die Halle integrierter geschlossener Verladebereich (Ladebucht) mit zwei gegenüber liegenden Rolltoren geplant, durch die LKW auf der einen Seite in die Halle hineinfahren, dort beladen werden und zur anderen Seite wieder hinausfahren können. Wegen der Einzelheiten wird auf folgenden Lageplan Bezug genommen: 9 °°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°° 10 °°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°° 11 °°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°° 12 In der den Antragsunterlagen beigefügten Betriebsbeschreibung gab die Beigeladene eine Betriebszeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr und eine Mitarbeiterzahl von 22 an. Den Bauantragsunterlagen war ein Geräusch-Immissionsschutz-Gutachten des Dipl.-Ing. C. aus I2. vom 2. März 2011 beigefügt. Der Gutachter legt darin Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts als für Mischgebiete maßgebliche Immissionsrichtwerte zugrunde. Das Wohngebäude des Klägers zählt nicht zu den in dem Gutachten berücksichtigten Immissionsorten. Als dem Wohngebäude des Klägers nächstgelegenen Immissionsort hat der Gutachter die Südostseite, 1. OG, des Wohngebäudes F.------straße °°° gewählt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 84 bis Blatt 121 des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. 13 Mit Baugenehmigung 30. Juni 2011 genehmigte die Beklagte das Vorhaben der Beigeladenen. Die Baugenehmigung enthält folgende Nebenbestimmungen: 14 „8. Die dem Bauantrag beigefügte Geräuschimmissionsschutzprognose des Ing.-Büros C. vom 2.3.2011, Bearb.-Nr. 10/262, ist Bestandteil der Genehmigung. Die darin beschriebenen Maßnahmen zum Lärmschutz müssen bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlage beachtet und umgesetzt werden. 15 9. Der von der Genehmigung erfasste Gesamtbetrieb ist schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die von dieser Anlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen verursachten Geräuschimmissionen (auch in Verbindung mit dem Betrieb bereits vorhandener genehmigter Anlagen) folgende Werte – gemessen jeweils 0,50m vor geöffnetem Fenster (von betriebsfremden schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109) der nachstehend genannten Wohngebäude nicht überschreiten: X1.-----straße °° und F.------straße °°, °° und °° bei Tage 60 dB(A), bei Nacht 45 dB(A) gemessen und bewertet nach der Sechsten AVwV zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26.8.1998 (GMBl. S. 503). Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr. Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nachtzeit um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Die zulässigen Immissionsrichtwerte ergeben sich aus Nr. 56.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26.8.1998 (GMBl. S. 503).“ 16 Zudem enthält die Baugenehmigung folgenden Hinweis: 17 „Laut Antragsunterlagen ist Nachtbetrieb ausgeschlossen. Unabhängig davon ist der Lärmimmissionsrichtwert für nachts festgelegt worden, um Geräusche von Aggregaten, die ggfs. nachts betrieben werden müssen, wie z. B. Heizungs-, Lüftungs- und Kühlanlagen, zu erfassen. Die Aufnahme von Nachtbetrieb stellt eine Nutzungsänderung dar, deren Zulässigkeit im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen ist.“ 18 Nachdem der Kläger die Beklagte telefonisch über Beschwerden der Mieter in seinem Gebäude über vom Betrieb der Beigeladenen ausgehende Verkehrs- und Lärmbelästigungen informiert hatte, stellte die Beklagte dem Kläger am 14. März 2012 die Baugenehmigung vom 30. Juni 2011 zu. 19 Der Kläger hat am 13. April 2012 die vorliegende Klage erhoben, die er damit begründet, die der Genehmigung zugrundeliegende Lärmprognose basiere auf der unzutreffenden Annahme, dass es sich um ein Mischgebiet handele. Die in der Baugenehmigung angegebenen Werte nach der TA Lärm seien für ein Mischgebiet anzunehmende Werte. Die nähere Umgebung stelle sich aber faktisch als Allgemeines Wohngebiet dar. Richtigerweise hätten daher die Lärmwerte auf tags 55 dB(A) und auf nachts 40 dB(A) festgelegt werden müssen. Das gesamte Gebiet zwischen F.------straße , S.--------straße , I. Straße und der Straße „ T1. “ sei durch Wohnbebauung geprägt. Nicht prägend sei hingegen die sich auf der zwischen der F.------straße und dem Gelände der Bundesbahn gelegenen Fläche befindliche und durch die Beigeladene genutzte Bebauung. Das genehmigte Vorhaben sei in einem Allgemeinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) nicht zulässig. Auch wenn ein Allgemeines Wohngebiet nicht vorliege, so liege doch jedenfalls kein Mischgebiet vor. Das Vorhaben verstoße dann aber – wegen der bereits angeführten Immissionsschutzproblematik – gegen § 34 Abs. 1 BauGB und das Gebot der Rücksichtnahme. Zudem verletze ihn der genehmigte Zwei-Schicht-Betrieb bei ausgeschlossenem Nachtbetrieb in seinen Rechten. Bereits vor und nach dem genehmigten Betriebsbeginn bzw. -ende werde LKW-Zu- und Abgangsverkehr entstehen, so dass die Nachtzeit tangiert sei. Schließlich stehe das Gebäude mit dem Getränkemarkt bereits seit gut zehn Jahren leer; ein Bestandsschutz sei insoweit nicht mehr gegeben. 20 In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Baugenehmigung dahingehend ergänzt, dass die Zahl der das Grundstück anfahrenden LKW auf 60 begrenzt wird und eine Be- und Entladung von LKW im Bereich südwestlich der Hallen ausgeschlossen ist; zugleich hat sie eine entsprechende Nachtragsgenehmigung angekündigt. Die Beigeladene hat dem zugestimmt. 21 Der Kläger beantragt, 22 die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 30. Juni 2011 zur Errichtung einer Lagerhalle auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur °°, Flurstücke °°°, °°°, in der Fassung der Änderung vom 23. Juni 2015 aufzuheben. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Sie trägt zur Begründung vor, im Hinblick auf die Frage des Sich-Einfügens sei auf den gesamten Bereich auch nördlich der F.------straße , teilweise auch darüber hinaus, abzustellen. Der Flächennutzungsplan der Beklagten weise diesen Bereich insgesamt als Mischgebiet aus. Die Ausweisung des gesamten Gebiets als Mischgebiet sei historisch bedingt, da sich im alten Ortskern von X. seit jeher Gewerbebetriebe und Wohngebäude in unmittelbarer Nachbarschaft befunden hätten. Auch wenn heute der Anteil der Wohngebäude angestiegen sei, habe sich an diesem Zustand grundsätzlich nichts geändert. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richte sich daher nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Die Auffassung des Klägers, der F.------straße komme in diesem Zusammenhang trennende Wirkung zu, sei objektiv nicht vertretbar. Das Vorhaben sei zudem in Anwendung von § 34 Abs. 3a Nr. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig, da eine Betriebserweiterung auf dem firmeneigenen Grundstück der Beigeladenen vorgenommen worden sei. Daher füge sich das Vorhaben in die nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB ein. Im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme sei auf das Immissionsschutzgutachten des Dipl.-Ing. C. zu verweisen. Da der Kläger ausschließlich für sein Eigentum an den Wohngebäuden F.------straße °° und °° einen subjektiven Abwehranspruch aus dem Rücksichtnahmegebot herleiten könne, sei als maßgeblicher Immissionsort im Wesentlichen der darin mit C markierte Messpunkt heranzuziehen. Dort sei ein Prognosewert von 52 dB(A) ermittelt worden. Dieser unterschreite den für Kern-, Dorf-, und Mischgebiete zulässigen Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags und auch den für Allgemeine Wohngebiete maßgeblichen Wert von 55 dB(A) tags. 26 Die Berichterstatterin hat am 19. November 2014 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das in der Gerichtsakte befindliche, über den Termin erstellte Protokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darüber hinaus auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 27 Entscheidungsgründe: 28 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 29 Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30. Juni 2011 in der Fassung, die sie durch die Erklärungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erhalten hat, ist in Bezug auf den Kläger hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 30 Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesen Maßstäben ist die angefochtene Baugenehmigung nicht zu beanstanden. 31 Verstöße gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts liegen nicht vor. 32 Soweit der Kläger eine Verletzung seines Gebietsgewährleistungsanspruchs geltend macht, führt dies nicht zum Erfolg seiner Klage. Denn ungeachtet der Frage, ob, wie der Kläger meint, der F.------straße trennende Wirkung zukommt oder nicht, besteht ein Gebietsgewährleistungsanspruch des Klägers – der die in einem bestimmten Gebiet Ansässigen vor dem Eindringen gebietsfremder Nutzungen in „ihr“ Gebiet schützt – 33 vgl. Dürr/Middeke/Schulte Beerbühl, Baurecht Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl. 2012, Rdnr. 421 – 34 vorliegend nicht. Nimmt man an, dass der F.------straße im Abschnitt zwischen I. Straße und X1.-----straße trennende Wirkung zukommt, ist ein Gebietsgewährleistungsanspruch des Klägers ausgeschlossen, weil das klägerische Grundstück und das Grundstück der Beigeladenen nicht in demselben Gebiet liegen und der Gebietsgewährleistungsanspruch keinen gebietsübergreifenden Schutz gewährt. 35 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2002 – 10 B 1618/02 –, www.nrwe.de; Dürr/Middeke/Schulte Beerbühl, Baurecht Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl. 2012, Rdnr. 424. 36 Geht man davon aus, dass der F.------straße keine trennende Wirkung zukommt, besteht ein Gebietsgewährleistungsanspruch des Klägers ebenfalls nicht. Ein solcher kann zwar grundsätzlich auch in einem faktischen Baugebiet bestehen. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 – und Beschluss vom 11. April 1996 – 4 B 51.96 –, juris. 38 Dies setzt indes voraus, dass das betroffene Grundstück des Klägers ebenso wie das Grundstück der Beigeladenen in einer Umgebung liegt, die ihrer Eigenart nach einem der in der BauNVO aufgezählten Baugebiete entspricht. 39 Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Die Eigenart der unter der vorgenannten Prämisse zu berücksichtigenden Umgebung entspricht keinem der in der BauNVO aufgeführten Baugebiete, sondern ist als Gemengelage zu qualifizieren. Eine Bewertung der Umgebung als Allgemeines Wohngebiet scheidet aus, da der Betrieb der Beigeladenen schon in seiner bisherigen Form nach der Art der Nutzung in einem solchen nicht zulässig ist, weil es sich bei ihm nicht um einen sonstigen, das Wohnen nicht störenden Gewerbebetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO handelt. Den südlich der F.------straße befindlichen Gewerbebetrieben kommt zudem aufgrund ihrer Größe und Anzahl ein zu großes Gewicht zu, als dass sie noch als das Gebiet nicht prägende Ausreißer betrachten werden könnten. 40 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1990 – 4 C 23.86 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 21. November 2005 – 10 A 1166/04 –, www.nrwe.de. 41 Auch eine in Betracht zu ziehende Bewertung als Mischgebiet scheidet aus, da es sich bei dem seit Jahren bestehenden und das Gebiet prägenden Betrieb der Beigeladenen nicht um einen das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 1 BauNVO handelt. 42 Zwar lässt sich der Störgrad von „metallverarbeitenden Betrieben“ nicht generell feststellen, da ihre Erscheinungsformen vielfältig sind und sie eine große Bandbreite hinsichtlich ihrer Betriebsart aufweisen. Je nach dem Bearbeitungsgrad von Metallen und der Verwendung von Maschinen sind deshalb Erscheinungsformen möglich, die von nicht störenden bis hin zu Betrieben reichen, die nur in einem Industriegebiet zulässig sind. Jedoch ist unter Berücksichtigung der konkreten Betriebsverhältnisse, d. h. unter Einstellung des Zuschnitts des Betriebs, eine typisierende Abschätzung vorzunehmen. 43 Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 28. September 2012 – 1 B 313/12 –, juris, mit weiteren Nachweisen; BayVGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 – 15 ZB 10.3134 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 22. November 2002 – 4 B 72.02 –, juris; vgl. a. OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 2011 – 2 D 59/09.NE –, juris. 44 Dies zugrundegelegt ergibt sich die fehlende Mischgebietsverträglichkeit des Betriebs der Beigeladenen maßgeblich aus dem Umstand, dass dort – wie dem Internetauftritt der Beigeladenen zu entnehmen ist – mehr oder weniger vollautomatisiert unter Einsatz großer Maschinen Stahlbänder gefertigt bzw. gespaltet werden, was mit einer erheblichen Lärmentwicklung einhergeht. Auch der Umfang des mit dem Betrieb verbundenen LKW-Verkehrs verdeutlicht, dass es sich bei dem Betrieb der Beigeladenen nicht mehr um einen mischgebietsverträglichen, das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb handelt. 45 Die übrigen Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB – und damit vor allem auch das Maß der baulichen Nutzung sowie die überbaubare Grundstücksfläche – sind demgegenüber regelmäßig – so auch hier – nicht nachbarschützender Natur. Für Nachbarverfahren ist es regelmäßig ohne Bedeutung, ob sich das streitgegenständliche Vorhaben nach seinem Bauvolumen, der Zahl seiner Geschosse, der Höhe oder der Bebauungstiefe in die nähere Umgebung einfügt. 46 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1969 – IV C 234.65 –, BVerwGE 32, 173; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Februar 2008 – 6 K 1102/06 – sowie Beschlüsse vom 23. Dezember 2008 – 5 L 1404/08 –, und vom 23. April 2010 – 5 L 337/10 –, jeweils www.nrwe.de. 47 Das genehmigte Bauvorhaben des Beigeladenen verstößt auch nicht gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte, Nachbarschutz vermittelnde Gebot der Rücksichtnahme. Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. 48 Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 – 4 C 59.79 –, BauR 1983, 449, vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5.93 –, DVBl. 1994, 697, und vom 23. September 1999 – 4 C 6.98 –, DVBl. 2000, 192; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 – 10 B 1283/99 –, NVwZ 1999, 1360. 49 Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. Hiervon ausgehend ist nicht erkennbar, dass der Kläger durch die angegriffene Baugenehmigung in der Fassung, die sie in der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage erhalten hat, unzumutbar beeinträchtigt wird. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass von dem Betrieb der Beigeladenen schädliche und damit gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßende Umwelteinwirkungen für das Grundstück des Klägers ausgehen. 50 Schädliche Umwelteinwirkungen sind erhebliche Immissionen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), d.h. solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Zu diesen schädlichen Umwelteinwirkungen gehören vorliegend die auf das Grundstück der Kläger einwirkenden Lärmimmissionen. Eine gesetzliche Regelung, was im Rahmen des Rücksichtnahmegebots von einem Nachbarn als zumutbare Lärmimmission hinzunehmen ist, besteht nicht. Für die vom Gericht vorzunehmende Lärmbewertung bieten jedoch die einschlägigen technischen Regelwerte wie die TA-Lärm als sachverständige Erkenntnisquelle Orientierungshilfe. 51 Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1992 ‑ 7 C 6.92 ‑, BVerwGE 91, 92, und vom 23. September 1999 ‑ 4 C 6.98 ‑, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juli 2012 – 10 B 859/12 – und vom 3. September 1999 – 10 B 1283/99 –, beide juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Juni 2010 – 6 K 3008/08 –, juris. 52 Schädliche Umwelteinwirkungen für das klägerische Grundstück gehen vom Betrieb der Beigeladenen nicht aus. Dies geht aus dem zu den Baugenehmigungsunterlagen gehörenden Geräusch-Immissionsschutz-Gutachten des Dipl.-Ing. C. aus I1. vom 2. März 2011 hervor. Darin wird für den dem Wohngebäude des Klägers am nächsten liegenden und damit für die Bewertung der Immissionen am klägerischen Wohngebäude maßgeblichen Immissionsort – 53 vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2. Dezember 2014 – 6 K 4686/13 –, juris – 54 dem Gebäude F.------straße °° – eine Belastung von 52 dB(A) tags festgestellt, mithin ein Wert, der weit unterhalb des für den Kläger maßgeblichen Immissionsrichtwertes von 60 dB(A) tags liegt. 55 Das Geräusch-Immissionsschutz-Gutachten begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere hat der Gutachter seiner Bewertung – jedenfalls im Ergebnis – die zutreffenden Immissionsrichtwerte als Bewertungsmaßstab zugrundegelegt. Zwar ist der Gutachter zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei der für die Bewertung der Immissionsbelastung des klägerischen Wohngebäudes maßgeblichen Umgebung um ein Mischgebiet handelt. Im Ergebnis hat er seinem Gutachten aber zutreffend Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts zugrunde gelegt. Dabei kann die Frage, welchen Gebietscharakter die Umgebung des klägerischen Grundstücks und des Grundstücks der Beigeladenen hat und welche Bereiche diese(s) Gebiet(e) umfassen, letztlich auch hier dahingestellt bleiben. Geht man davon aus, dass das Grundstück des Klägers und das der Beigeladenen in ein und demselben Gebiet liegen, bestünde eine Gemengelage, für die in Anlehnung an Ziffer 6.1 c der TA Lärm Richtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts anzunehmen wären. Geht man davon aus, dass das klägerische Grundstück und das Grundstück der Beigeladenen in verschiedenen Gebieten liegen, wäre nach Ziffer 6.7 TA Lärm ein Zwischenwert zu bilden. Dabei wäre davon auszugehen, dass das Grundstück des Klägers (günstigstenfalls) in einem Allgemeinen Wohngebiet (Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts) und das Grundstück der Beigeladenen in einer Gemengelage (Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts) oder gar in einem Gewerbegebiet (Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts) liegt. Für die Bildung des – nicht arithmetisch zu bestimmenden – Zwischenwerts sind die Kriterien Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, Ortsüblichkeit eines Geräusches sowie die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde, maßgeblich. Zusammenfassend ist also auf die tatsächliche und die planerische Vorbelastung abzustellen, die einem Grundstück kraft seiner Situationsgebundenheit anhaftet und vom Eigentümer hinzunehmen ist. 56 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 1985 – 4 C 63.80 –, NJW 1985, S. 3034 f., juris, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 N 6.88 –, juris; Beckert/Fabricius, TA Lärm, 2. Aufl. 2009, Erläuterung zu Ziffer 6.7 TA Lärm, S. 74 57 Dies zugrundegelegt kommt dem Umstand, dass sich auf den beiden nur durch die F.------straße getrennten Grundstücken mindestens seit den 50er Jahren des vorigen Jahrhunderts ein direktes Nebeneinander von Wohnnutzung und störender gewerblicher Nutzung durch stahlverarbeitende Betriebe findet, ausschlaggebende Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger für sein Eigentum keinen Lärmschutz beanspruchen, der dem in einem Allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich bestehenden Schutzanspruch entspricht. Vielmehr führt die jahrzehntelange starke gewerbliche Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers – in jüngerer Vergangenheit in erster Linie durch die unmittelbare Nachbarschaft zu dem stahlverarbeitenden Betrieb der Beigeladenen, aber etwa auch durch die nördlich des Grundstücks des Klägers liegende gewerblich genutzte Lagerhalle im Hinterhof des Nachbargrundstücks S.--------straße °°° – dazu, dass der Kläger nicht besser gestellt sein kann, als wenn sein Grundstück in einem Mischgebiet läge, in welchem allenfalls Gewerbebetriebe zulässig wären, die das Wohnen nicht wesentlich stören. In einem solchen wären dem Kläger nach der TA Lärm ohne Weiteres Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts zuzumuten. Damit scheint der Kammer vorliegend ein Zwischenwert von (mindestens) 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts angemessen. 58 Auch im Übrigen ist das Geräusch-Immissionsschutz-Gutachten nicht zu beanstanden. So ist der Gutachter von den zutreffenden Beurteilungszeiten im Sinne von Ziffer 6.4 TA Lärm ausgegangen. Dabei ist – da der Tages-Beurteilungszeitraum 16 Stunden beträgt und der tagsüber entstehende Lärm auf diesen Zeitraum gemittelt wird – unerheblich, dass der Gutachter offenbar von einer zeitlichen Beschränkung der Be- und Entladung der LKW auf die Zeiten zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr ausgegangen ist, obwohl dies durch die Baugenehmigung möglicherweise nicht verbindlich vorgegeben ist. Der Gutachter hat zudem konsequenter Weise keine Zuschläge für empfindliche Zeiten nach Ziffer 6.5 TA Lärm berücksichtigt, denn diese Vorschrift findet weder in Gemengelagen noch in Misch- oder Gewerbegebieten Anwendung. Dass der Gutachter in Anwendung der Ziffer 7.4 TA Lärm davon ausgegangen ist, dass die Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen sich nicht um mindestens 3 dB(A) erhöhen, begegnet keinen Bedenken. Der Gutachter hat zudem die vom Parkplatz der Beigeladenen ausgehenden Geräusche angesichts ihrer Entfernung zum nächstgelegenen Immissionsort und angesichts der geringen Zahl der Vorgänge – vor dem Hintergrund der aktuellen Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz schlüssig – unberücksichtigt gelassen. Die Wahl der Immissionsorte ist plausibel, insbesondere liegen die Gebäude F.------straße °° und °° und insbesondere F.------straße °° näher an den Orten, an denen ausweislich des Gutachtens Spitzenschallpegel auftreten und damit an den Orten, an denen eine Überschreitung der Immissionswerte am ehesten zu erwarten ist (Ziffer 2.3 TA Lärm), als das Wohngebäude des Klägers. Auch die Wahl der Orte, an denen Spitzenschallpegel zu erwarten sind, begegnet keinen Bedenken. Dass an den beiden im Gutachten bezeichneten Stellen für Spitzenschallpegel an der F.------straße tatsächlich Spitzenschallpegel und insgesamt hohe Lärmbelastungen entstehen, leuchtet ein, da die LKW regelmäßig in diesem Bereich bremsen, die Druckluftbremse betätigen, ggf. rangieren und wieder anfahren werden, um auf die LKW-Zufahrt der Beigeladenen zu gelangen oder das Betriebsgrundstück der Beigeladenen zu verlassen. Vor diesem Hintergrund ist es nach Auffassung der Kammer gut vertretbar, dass der Gutachter davon abgesehen hat, das Wohngebäude des Klägers als weiteren Immissionsort zu berücksichtigen. Schließlich hat der Gutachter zu Recht die bereits vorhandene Lärmbelastung nicht berücksichtigt, da die Beigeladene mit ihrem Betrieb das Irrelevanzkriterium im Sinne von Ziffer 3.2.1, Abs. 2 TA Lärm erfüllt. Zwar fällt dieses Ergebnis mit Blick etwa auf den Immissionsort F.------straße °° sehr knapp aus. Für die Bewertung der Frage der Unzumutbarkeit von Lärmimmissionen im Hinblick auf den Kläger ist indes maßgeblich auf die Immissionswerte an dem Immissionsort abzustellen, der dem Grundstück des Klägers am nächsten liegt. 59 vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2. Dezember 2014 – 6 K 4686/13 –, juris. 60 Das ist hier der Immissionsort F.------straße °°. Der für diesen Immissionsort prognostizierte Wert von 52 dB(A) liegt noch 2 dB(A) unterhalb des Wertes, bei dessen Überschreitung das Irrelevanzkriterium keine Anwendung mehr finden würde. 61 Schließlich verletzt die angegriffene Baugenehmigung nicht wegen einer etwaigen Unbestimmtheit das Rücksichtnahmegebot. Die Baugenehmigung ist nicht zu Lasten des Klägers unbestimmt. 62 Eine Baugenehmigung muss inhaltlich bestimmt sein. Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Bau-schein selbst – ggf. durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind angesichts der zwingend vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW) für den Inhalt der erteilten Baugenehmigung regelmäßig nicht relevant. Allerdings ist die Baugenehmigungsbehörde gehalten, Bauanträge unter Einbeziehung der ihr bekannten Umstände des jeweils zu Grunde liegenden Sachverhalts auszulegen, über den so ermittelten Verfahrensgegenstand zu entscheiden und dies in der ggf. zu erteilenden Baugenehmigung deutlich zu machen. 63 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Dezember 2006 – 10 B 14/07 –, vom 30. Mai 2005 – 10 A 2017/03 –, Urteil vom 10. Dezember 1998 – 10 A 4248/92 –, BRS 58 Nr. 216, Beschluss vom 16. Juli 1997 – 7 B 1585/97 –, juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung NRW, Kommentar, Stand: November 2014, § 75 Rdnr. 203 – 211, m.w.N. 64 Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass betriebliche Abläufe in der Baugenehmigung desto genauer festgeschrieben werden müssen, je kritischer sie mit Blick auf den der Nachbarschaft zustehenden Schutz vor Belästigungen sind, da es bei einem Betriebsvorgang, der die Nachbarn nicht tangiert, eher zulässig erscheint, eine gewisse Bandbreite von alternativen Verhaltensweisen zu legalisieren. Sind demgegenüber erhebliche Störungen der Nachbarschaft zu erwarten, ist der durch die Baugenehmigung zugelassene Ablauf so konkret festzulegen, dass der Betrieb gebunden ist und die Nachbarn Art und Ausmaß der ihnen zugemuteten Beeinträchtigungen genau erkennen können. 65 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. August 2012 – 6 K 3756/09 –, juris. 66 Diese Anforderungen sind, was die Erkennbarkeit der Art und des Umfangs der vom Betrieb der Beigeladenen ausgehenden Lärmimmissionen für den Kläger angeht, gewahrt. Aus der Nebenbestimmung Nr. 9 zur Baugenehmigung ergeben sich die vom Betrieb der Beigeladenen einzuhaltenden Immissionsrichtwerte. Aus dem Bauschein vom 30. Juni 2011 in Verbindung mit der zugehörigen, grün gestempelten Betriebsbeschreibung wie auch aus Satz 2 der Nebenbestimmung Nr. 8, nach der bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlage die in dem Geräusch-Immissionsschutz-Gutachten beschriebenen Maßnahmen zum Lärmschutz beachtet und umgesetzt werden müssen, in Verbindung mit Ziffer 6.5 des vorgenannten Gutachtens selbst ergeben sich die genehmigten Betriebszeiten von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Damit ist zugleich eindeutig und für den Kläger als betroffenen Nachbarn erkennbar geregelt, dass auf dem Grundstück der Beigeladenen vor 6:00 Uhr und nach 22:00 Uhr kein (LKW-)Verkehr stattfinden darf. 67 Durch Satz 2 der Nebenbestimmung Nr. 8 zur angegriffenen Baugenehmigung in Verbindung mit Ziffer 6.5 des vorgenannten Gutachtens ist weiter als Maßnahme zum Lärmschutz geregelt, dass das nordwestliche Hallentor der neu geplanten Ladebucht geschlossen zu halten ist und nur kurzzeitig zum Ausfahren der LKW geöffnet werden darf. 68 Soweit darüber hinaus Unklarheiten bestanden haben mögen, namentlich weil die Genehmigung weder eine eindeutige Regelung dazu enthält, ob und inwieweit auf die F.------straße ausgerichtete Tore, Türen und Fenster – von der Regelung zum nordwestlichen Tor der genehmigten und errichteten Ladebucht abgesehen – geschlossen zu halten sind, noch eine klare Regelung dazu beinhaltet, wo LKW warten, die nicht direkt zum Entladen in die Hallen einfahren können, da diese besetzt sind, hat der Vertreter der Beigeladenen diese Unklarheiten in der mündlichen Verhandlung ausgeräumt. So hat er – unter Bezugnahme auf die entsprechenden grün gestempelten Bauzeichnungen der Baugenehmigung erläutert, dass in den der F.------straße zugewandten Wänden ausschließlich fest installierte, nicht zu öffnende Lichtbänder und Notausgänge, die geschlossen zu halten sind, liegen. Allein im Bürotrakt des Gebäudes können die auf der Nordseite der F.------straße zugewandten Fenster geöffnet werden. Weiter hat der Vertreter der Beigeladenen überzeugend dargelegt, dass sich LKW, wenn sie sich bei der Beigeladenen anmelden, bereits auf deren Betriebsgelände befänden und dann im hinteren Grundstücksbereich und im Bereich der LKW-Zufahrt warteten, wobei in den Hallen für vier LKW und auf dem Grundstück selbst noch einmal für weitere acht bis neun LKW Platz sei. 69 Soweit die Annahme des Gutachters, täglich werde der Betrieb der Beigeladenen von maximal 60 LKW pro Tag angefahren, bislang weder in der Baugenehmigung selbst noch in der zugehörigen Betriebsbeschreibung ausdrücklich festgelegt gewesen ist, sind etwaige auf dieser möglichen Unbestimmtheit beruhende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung dadurch beseitigt worden, dass der Vertreter der Beklagten die angegriffene Baugenehmigung in der mündlichen Verhandlung durch eine Nebenbestimmung dahingehend ergänzt hat, dass maximal 60 Lkw pro Tag das Betriebsgrundstück der Beigeladenen anfahren dürfen. 70 Soweit schließlich Zweifel an der Bestimmtheit der angegriffenen Baugenehmigung bestanden haben, weil in der Baugenehmigung nicht konkret geregelt war, an welchen Orten außerhalb der Hallen ein Be- bzw. Entladen der LKW durchgeführt werden darf, sind diese Zweifel ebenfalls dadurch beseitigt worden, dass der Vertreter der Beklagten die angegriffene Baugenehmigung in der mündlichen Verhandlung durch eine weitere Nebenbestimmung dahingehend abgeändert und klargestellt hat, dass eine Be- und Entladung von LKWs mit D. und Produkten der Beigeladenen im Bereich der Umfahrung zwischen der Zufahrt an der F.------straße und (einschließlich) der LKW-Waage nicht gestattet ist. 71 Nach alledem erweist sich die Baugenehmigung in der Fassung von 23. Juni 2015 in Bezug auf – hier allein maßgebliche – nachbarrechtsrelevante Aspekte als hinreichend bestimmt. 72 Nachbarrechtsrelevante Verstöße gegen Vorschriften des Bauordnungsrechts hat der Kläger weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich. 73 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.