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Beschluss

2 B 812/12

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0731.2B812.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeerfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 3 Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. 4 Das Verwaltungsgericht hat den erstinstanzlich sinngemäß gestellten und mit der Beschwerde sinngemäß weiterverfolgten Antrag, 5 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (VG Düsseldorf, 25 K 5524/11) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2012 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 6 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die gebotene Interessenabwägung gehe zum Nachteil der Antragstellerin aus. Die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung sei rechtmäßig. So sei die derzeitige Nutzung des "Café D. " voraussichtlich formell illegal, da es sich gegenüber der genehmigten Nutzung eines Billard-Cafés um eine Nutzungsänderung handele. An der Einstufung als formell baurechtswidrig ändere es nichts, dass die Antragstellerin für die derzeitige Nutzung über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis verfüge. Darüber hinaus sei die Nutzungsänderung in ihrer jetzt praktizierten Form auch materiell baurechtswidrig. Insbesondere verstoße sie gegen § 17 Abs. 1 BauO NRW. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Ermessensbetätigung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. 7 Der dagegen von der Beschwerde erhobene Einwand, aufgrund der erteilten gaststättenrechtlichen Erlaubnis sei die Antragsgegnerin am Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung gehindert gewesen, greift nicht durch. 8 Der Umstand, dass die Antragstellerin für den Betrieb des "Café D. " über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis der Antragsgegnerin vom 15. März 2006 verfügt hinderte die Antragsgegnerin nicht am Erlass einer auf § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW gestützten Untersagung einer formell bzw. materiell baurechtswidrigen Nutzung. Zwar hat die für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis zuständige Behörde ggfs. auch spezifisch baurechtliche Fragen zu prüfen, die sich etwa im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG stellen, wenn sie über den Erlaubnisantrag zu einem Zeitpunkt entscheidet, zu dem eine baurechtliche Entscheidung noch nicht vorliegt. 9 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 1 C 18.87 -, BRS 49, 160 = juris Rn. 24; Michel/Kienzle, GastG, 13. Auflage, § 4 Rn. 67. 10 Eine Gaststättenerlaubnis hat jedoch keine Konzentrationswirkung. Die bindende Klärung spezifisch baurechtlicher Klärung erfolgt vielmehr allein in dem darauf zugeschnittenen Baugenehmigungsverfahren. 11 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 1 C 18.87 -, BRS 49, 160 = juris Rn. 24; Hess. VGH, Beschluss vom 23. Dezember 1988 - 4 TH 4362/88 -, NVwZ 1990, 583 = juris Rn. 12; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt, Band 2, Stand: Mai 2012, § 75 Rn. 142. 12 Eine erteilte Gaststättengenehmigung stellt damit auch nicht im Verhältnis des Begünstigten zur zuständigen Bauaufsichtsbehörde bindend fest, dass die konzessionierte Gaststätte baurechtskonform betrieben wird. Sie vermittelt somit keinen baurechtlichen Bestandsschutz und steht einem Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde aufgrund baurechtlicher Vorschriften - insbesondere also nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW - nicht entgegen. 13 Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23. Dezember 1988 - 4 TH 4362/88 -, NVwZ 1990, 583 = juris Rn. 12. 14 Unabhängig davon konnte die Antragstellerin auch nicht darauf vertrauen, ihre Gaststätte unabhängig von erforderlichen Baugenehmigungen bzw. Nutzungsänderungsgenehmigungen allein aufgrund der Gaststättenerlaubnis vom 15. März 2006 betreiben zu dürfen. In dieser heißt es nämlich bei den in der Anlage unter 1. abgedruckten Hinweisen, die von der Erlaubnis erfassten Räumlichkeiten müssten für den vorgesehenen Zweck baurechtlich genehmigt sein. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).