OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 A 151/12.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0810.13A151.12A.00
13Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. 4 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 2011 5 - 13 A 2839/10.A – und vom 25. Februar 2010 6 13 A 88/09.A , juris. 7 Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen hinsichtlich der als grundsätzlich bezeichneten Frage nicht. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, 8 "ob angesichts der politischen und tatsächlichen Situation in Afghanistan, wie sie sich aus der aktuellen Auskunftslage und aktuellen Medienberichten ergibt, für die Zivilbevölkerung eine individuelle Gefahrenlage aufgrund des in Afghanistan bestehenden innerstaatlichen Konflikts anzunehmen ist, die, wenn auch in qualitativen Abstufungen, im größten Teil des Landes besteht, wobei angesichts der herrschenden schwierigen Lebensbedingungen auch in Kabul eine ausreichende Sicherheit nicht anzunehmen ist mit der Folge, dass ein Verweis auf ein Leben in Kabul und Umgebung nicht zumutbar erscheint", 9 lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Aus dem Zulassungsvorbringen der Kläger ergibt sich, dass es ihnen letztlich um die Klärung der Fragen geht, ob in Afghanistan aufgrund eines innerstaatlichen Konflikts derzeit eine erhebliche individuelle Gefahr für Angehörige der Zivilbevölkerung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG anzunehmen ist und ob eine konkrete erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. Die Beantwortung dieser Fragen ist aber einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. 10 Die Frage, ob für einen zurückkehrenden Asylbewerber in Afghanistan eine Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG besteht, ist nicht grundsätzlich klärungsfähig. Ihre Beantwortung hängt zunächst davon ab, ob im tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt festgestellt werden kann und ob ihm dort infolgedessen auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben droht. Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann aber auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. 11 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 12 10 C 13.10 , AuAS 2012, 64. 13 Mit Blick darauf ist im Einzelfall zunächst zu klären, ob im tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt festgestellt werden kann und welcher Gefahrengrad dort erreicht wird. Diese Frage lässt sich nicht allgemein für Afghanistan beantworten, da der Schwerpunkt des Kampfes der nationalen und internationalen Sicherheitskräfte gegen die Aufstandsbewegung in den südwestlichen, südlichen und östlichen Provinzen von Afghanistan besteht, 14 vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und 15 abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik 16 Afghanistan vom 10. Januar 2012, S. 12, 17 so dass, wie auch die Kläger einräumen, qualitative Abstufungen innerhalb Afghanistans gegeben sind. 18 Die Frage, ob für einen Ausländer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund eines bestehenden innerstaatlichen Konflikts eine konkrete erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzunehmen ist, lässt sich bereits aus rechtlichen Gründen nicht grundsätzlich klären. Gefahren, der die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, sind nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Denn hinsichtlich des Schutzes vor allgemeinen Gefahren im Zielstaat soll Raum sein für ausländerpolitische Entscheidungen, was die Anwendbarkeit von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit grundsätzlich sperrt und zwar selbst dann, wenn diese Gefahren den einzelnen Ausländer zugleich in konkreter und individualisierter Weise betreffen. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 9 C 9.95 , 20 BVerwGE 99, 324; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21 6. März 2012 – A 11 S 3177/11 , ZAR 2012, 164. 22 Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24.10 , NVwZ 2012, 451. 24 Wann danach allgemeine Gefahren zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer grundsätzlichen Beantwortung. 25 Die weitere Fragestellung, ob angesichts der herrschenden schwierigen Lebensbedingungen auch in Kabul eine ausreichende Sicherheit nicht anzunehmen ist mit der Folge, dass ein Verweis auf ein Leben dort nicht zumutbar erscheint, ist mit Blick auf die allgemeine Sicherheitslage in Kabul nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Die Sicherheitslage für die Zivilbevölkerung in Kabul ist ungeachtet mehrerer spektakulärer Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger sei als noch vor zwei Jahren. 26 Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und 27 abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik 28 Afghanistan vom 10. Januar 2012, S. 12; VGH Baden- 29 Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 – A 11 S 3177/11 , 30 a. a. O. 31 Soweit die Fragestellung dahingehend zu verstehen sein sollte, dass auch zu klären sei, ob das Existenzminimum eines zurückkehrenden Asylbewerbers in Kabul gesichert ist, wäre diese Frage einer grundsätzlichen Klärung ebenfalls nicht zugänglich. Ob nach Afghanistan zurückkehrende Asylbewerber dort ihren Lebensunterhalt sichern können, kann nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden. Bedeutsam ist zum einen, ob die (Aus-)Bildung des Rückkehrers diesem die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglicht. Falls der Rückkehrer an einer oder mehreren Krankheiten leidet, hängt es von Art und Schwere des konkreten Krankheitsbildes ab, inwieweit die Ausübung seines erlernten Berufs oder anderweitiger Arbeitstätigkeiten möglich ist. Ferner ist zu prüfen, ob in Afghanistan oder im Ausland lebende Verwandte gegebenenfalls zur Sicherung des Existenzminimums finanziell beitragen können. 32 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Gehörsrüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 33 Das Gebot des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist von vornherein nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. 34 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. August 2004 – 1 BvR 1557/01 –, NVwZ 2005, 81, und vom 4. September 2008 – 2 BvR 2162/07 u. a. –, WM 2008, 2084; OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2010 – 13 A 829/09.A –, juris. 35 Gemessen hieran liegt ein Gehörsverstoß nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers zu 1. zu den Gründen seiner Ausreise aus Afghanistan zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Soweit die Kläger im Übrigen im Stile einer Berufungsschrift geltend machen, das Verwaltungsgericht habe den Vortrag des Klägers zu 1. zu Unrecht als unglaubhaft eingestuft, machen sie (lediglich) eine ihrer Auffassung nach fehlerhafte rechtliche und tatsächliche Würdigung seines Vorbringens geltend, ohne insoweit einen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs aufzuzeigen. 36 Die Kläger können auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Bewertung der Ausführungen des Klägers zu 1. durch das Verwaltungsgericht als unglaubhaft sie in prozessual unzulässiger Weise überrascht habe. Eine mit dem Gebot des rechtlichen Gehörs unvereinbare Überraschungsentscheidung kann nur angenommen werden, wenn sich das Gericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. 37 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 – 1 BvR 1383/90 –, NJW 1991, 2823, und vom 4. September 2008 – 2 BvR 2162/07 u. a. –, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 – 9 C 147.86 –, InfAuslR 1988, 55. 38 Die Beteiligten können nicht voraussetzen, dass das Verwaltungsgericht sie vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinweist, 39 weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. 40 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 9 B 1076.98 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2006 – 3 A 3928/06.A –. 41 Ausgehend hiervon muss ein Asylbewerber stets damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht sein verfolgungsrelevantes Vorbringen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und im Klageverfahren im Hinblick auf Widersprüche und Steigerungen überprüft und solche gegebenenfalls bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Verfolgungsschicksals zu Lasten des Asylbewerbers berücksichtigt. Da die Bewertung des Tatsachenvortrags erst im Rahmen der Urteilsfindung erfolgt, ist das Gericht auch nicht verpflichtet, dem Asylbewerber eventuelle Widersprüche bereits in der mündlichen Verhandlung vorzuhalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Asylbewerber – wie hier die Kläger – in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten sind. Danach musste das Verwaltungsgericht seiner Einschätzung, das Verfolgungsschicksal des Klägers zu 1. (auch) mit Blick auf das nach seinem Dafürhalten gesteigerte Vorbringen im Zusammenhang mit der (vermeintlich) erzwungenen Autofahrt sowie die seiner Ansicht nach widersprüchlichen Angaben des Klägers zu 1. und seiner Ehefrau zu dessen körperlicher Verfassung nach seiner Rückkehr als unglaubhaft zu erachten, keinen entsprechenden Hinweis in der mündlichen Verhandlung vorausschicken, um einer Überraschungsentscheidung vorzubeugen. 42 Greift die Gehörsrüge nicht durch, ist auch nicht mehr erheblich, was der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung noch hätte vortragen können. 43 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 83 b AsylVfG. 44 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.