Beschluss
12 A 1762/12
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0827.12A1762.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. 3 Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt zum einem nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dabei ist zu beachten, dass – wird eine Entscheidung auf mehrere unabhängig voneinander tragende Begründungen gestützt – die Berufung nur zugelassen werden kann, wenn für sämtliche Begründungselemente Zulassungsgründe dargelegt werden und vorliegen. 4 Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 2010 – 12 A 2793/09 – und vom 12. Juli 2012 – 12 A 1099/12 –. 5 Zur mangelnden Klagebefugnis des Klägers (§ 42 Abs. 2 VwGO) als dem das Entscheidungsergebnis selbständig tragenden Argument des Verwaltungsgerichts für die Unzulässigkeit der Klage lässt sich die Zulassungsbegründung indes von vornherein nicht ein. 6 Aber auch die – das Ergebnis der Rechtsfindung ebenfalls selbständig tragende – Annahme des Verwaltungsgerichts zur mangelnden Begründetheit der Klage, dem Kläger fehle es an der erforderlichen aktiven Prozessführungsbefugnis (Aktivleg-itimation), wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Es mag insoweit dahinstehen, ob die dem streitgegenständlichen Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung einen Hinweis hätte enthalten müssen, von wem Klage in wessen Namen zu erheben war. Selbst wenn der Kläger mangels eines solchen Hinweises und der bisherigen Handhabung der Förderungsangelegenheit seiner Tochter durch den Beklagten aus seiner laienhaften Sicht von einer für ihn persönlich bestehenden Prozessführungsbefugnis hätte ausgehen dürfen, mangelt es – ungeachtet der Frage, inwieweit sich der Kläger rechtskundig hätte machen müssen – dennoch jedenfalls an einer ausreichenden Rechtsgrundlage dafür, dass unter den gegebenen Umständen eine ausreichende Aktivlegitimation des Klägers selbst prozesswirksam fingiert wird. 7 Nach alledem kommt auch eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht in Betracht. Auf die vom Kläger dem Sinne nach als grundsätzlich aufgeworfene Frage, 8 ob eine Rechtsmittelbelehrung bei einem Auseinanderfallen von Empfangs- und Inhaltsadressaten einen Hinweis enthalten muss, wer klagebefugt bzw. aktivlegitimiert ist, 9 kommt es im vorliegenden Rechtsstreit, den der Kläger im eigenen Namen führt, nicht an. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 11 Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§§ 84 Abs. 3 Halbsatz 1, 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).