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Beschluss

12 A 1099/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0712.12A1099.12.00
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Tenor

Der Berufungszulassungsantrag des Klägers wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Berufungszulassungsantrag des Klägers wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt zunächst nicht die Annahme ernstlicher Zwei-fel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dabei ist zu beachten, dass - wird eine Entscheidung auf mehrere unabhängig voneinander tragende Begründungen gestützt - die Berufung nur zugelassen werden kann, wenn für sämtliche Begründungselemente Zulassungsgründe dargelegt werden und vorliegen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2010 – 12 A 2793/09 – m. w. N. Vorliegend vermag das Zulassungsvorbringen jedenfalls nicht die - das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Rechtsfindung selbständig tragende - Feststellung zu erschüttern, dass es dem von der Mutter des Klägers ausgewählten und beschäftigten Herrn L. insbesondere unter dem Aspekt der bestehenden nicht unerheblichen seelischen Beeinträchtigung sowie der daraus drohenden Teilhabebeeinträchtigung des Klägers an der erforderlichen Eignung für eine Tätigkeit als Integrationshelfer gefehlt hat. Der Kläger irrt, wenn er den Gerichten vorab schon die bloße Berechtigung absprechen will, im Rahmen eines Verfahrens nach § 36 Abs. 3 SGB VIII die Eignung eines zwecks Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII selbst beschafften Mittels überhaupt zu prüfen. Wenn § 35a Abs. 3 SGB VIII wegen der Art der Leistungen u. a. auf § 53 Abs. 3 SGB XII verweist, deutet das auch auf die Eignung des Mittels zur Erfüllung der dort beschriebenen Aufgaben der Eingliederungshilfe, wie es etwa in den Fällen des § 12 Nr. 1 und 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung ausdrücklich ausformuliert und von § 5 SGB VIII als selbstverständlich vorausgesetzt wird. Vgl. dazu etwa: Kindler, in: LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 5 Rn. 5; Münder, in: FK-SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 5 Rnrn. 8 und 9. Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der "Eignung" ist dabei als ein unbestimmter Rechtsbegriff zu verstehen, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterliegt und dem Träger der Jugendhilfe keinen - hier sonst zu beachtenden - Beurteilungsspielraum einräumt. Zählt zu der vom Kläger als anspruchsbegründendem Tatbestandsmerkmal nachzuweisenden Eignung auch das Kriterium der Integrität der betreuenden Person, so schon der zugehörige PKH-Beschwerdebeschluss des Senats vom 21. Juni 2012 – 12 E 396/12 –, m. w. N., ist es ferner nicht zu beanstanden, die Einhaltung beschäftigungsrechtlicher Regeln als Ausdruck der persönlichen Zuverlässigkeit einer Person in die Betrachtung einzubeziehen. Die Klägerseite scheint zu verkennen, dass die Ausübung einer erlaubnispflichtigen Nebentätigkeit ohne Nebentätigkeitsgenehmigung ein Dienstvergehen ist und bei Nichtanzeige der Einnahmen aus einer solchen Nebentätigkeit auch ein Steuervergehen vorliegen kann. Als selbst ausgewähltes und beschafftes Hilfsmittel, für das der Aufwand nach Maßgabe von § 36a Abs. 3 SGB VIII nachträglich ersetzt werden soll, braucht und darf der Träger der Jugendhilfe - unabhängig vom Gefährdungsgrad für das Kind bzw. den Jugendlichen - immer nur ein legales Hilfsmittel akzeptieren. Auf die verspätete Vorlage des polizeilichen Führungszeugnisses und auf die Einstellung der Mutter des Klägers und des Herrn L. zur Notwendigkeit eines solchen Führungszeugnisses hat das Verwaltungsgericht die im Rahmen des § 36a Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII relevante Eignung des Herrn L. als Hilfsperson nicht gestützt, so dass der Vorwurf der Klägerseite, das Gericht strafe den Kläger für eine aus seiner Sicht bestehendes pflichtwidriges Unterlassen seiner Mutter, ins Leere geht. Ebenso wenig lässt sich die persönliche Eignung des Hilfsmittels hier damit begründen, dass beim Kläger eine nicht beherrschbare Notsituation bestanden habe, zu deren Bewältigung von Seiten des Beklagten keine geeignete Integrationskraft gestellt worden sei. Wenn sich die Eignung in erster Linie nach der Art der Behinderung und dem Bedarf des Kindes an der der Eingliederung dienenden Hilfe richtet, so schon Senatsbeschluss vom 21. Juni 2012 – 12 E 396/12 –, m. w. N., bedeutet das im Regelfall nicht etwa, dass die Anforderungen an die Eignung für besonders schwierige Konstellationen herabgesenkt werden, sondern - im Gegen-teil - es wird von dem Integrationshelfer entsprechend auch eine besondere Befähigung verlangt. Darauf, dass bis zur Arbeitsaufnahme von Herrn L. von Seiten des Jugendhilfeträgers kein solcher Integrationshelfer gestellt worden ist, kann sich der Kläger insoweit nicht berufen. § 35a SGB VIII verschafft nicht den Anspruch auf irgend einen - weniger qualifizierten - Nothelfer. Dies sieht auch keine andere Vorschrift des Jugendhilferechts vor. Im Übrigen hat sich der Kläger die zugespitzte Mangelsituation selbst zuzurechnen, weil sich seine Mutter mit dem Beklagten trotz dessen Kostenzusage nicht auf einen neuen Integrationshelfer hatte einigen können und deshalb - laut der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen dienstlichen E-Mail vom 11. März 2008 - aufgefordert worden war, sich von sich aus zu melden, wenn sie glaube, eine geeignete Person für ihren Sohn gefunden zu haben. Dann trägt die Klägerseite aber auch das Risiko, dass sich die ausgewählte Person als nicht geeignet herausstellt. Schließlich geht die Zulassungsbegründung fehl in der Annahme, das Verwaltungsgericht habe die fachliche Qualifizierung des Herrn L. jedenfalls ohne die dafür erforderliche Sachkunde verneint. Dass der Integrationshelfer keinerlei spezifische fachliche Voraussetzungen zur Betreuung von Kindern mit Asperger-Autismus nachweisen kann, ist vielmehr ein Faktum, dessen Würdigung keine besondere sozialpädagogische Fachkenntnis erfordert. Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht an den von den beteiligten Fachleuten im Hilfeplan aufgestellten Anforderungen an eine sachgerechte Integrationshilfe orientiert, also durchaus fremde und von Seiten des Klägers nicht bezweifelte Sachkunde in Anspruch genommen. Dass das eigene - durch den ständigen Umgang mit der Materie erworbene - Fachwissen des Spruchkörpers als einer Fachkammer für Jugendhilferecht nicht ausreichen sollte, den Aufgabenkatalog unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, welche Anforderungen er seinerseits an den Integrationshelfer stellt, ist von Klägerseite weder hinreichend substantiiert vorgetragen worden, noch sonstwie ersichtlich. Insbesondere reicht dazu nicht aus, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers - der sich selbst eine spezifische Sachkunde nicht zumisst - seine eigene - thesenhafte - Wertung an die Stelle der gerichtlichen Sachverhaltswürdigung setzt. Soweit das Verwaltungsgericht annimmt, dass sich im Nachhinein nicht mehr sicher feststellen lasse, ob die beim Kläger unter der Betreuung durch Herrn L. eingetretenen Fortschritte nicht auch ohne seine Hilfe eingetreten wären oder ein fachlich kompetenterer Helfer viel früher zu größeren Fortschritten gelangt wäre, vermag das Zulassungsvorbringen demgegenüber nicht zu vermitteln, dass diese Einschätzung besonderer sozialpädagogischer Kenntnisse bedarf. Das Verwaltungsgericht weist insoweit zutreffend lediglich auf die rein faktische Unmöglichkeit hin, einen hypothetischen Verlauf der Vergangenheit zu rekonstruieren. Allein vom Grad der Fortschritte kann im Übrigen auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf die Eignung des Integrationshelfers rückgeschlossen werden. Dementsprechend und wegen der vielen Unwägbarkeiten ist auch eine verlässliche Aussage dazu, welches Maß des Fortschritts erreicht werden muss, weder möglich noch zielführend. Der Versuch des Klägers, die Entscheidungsfindung im vorliegenden Verfahren auf die Gutachterebene zu verschieben, ist untauglich. Letztgenanntes gilt auch insoweit, als der Kläger dem Verwaltungsgericht die notwendige Sachkunde für die zu den Voraussetzungen für eine Eignung des Integrationshelfers getroffene Feststellung absprechen will, es könne auch nicht auf eine Kontrolle durch einen fachlich versierten Anbieter im Hintergrund verzichtet werden, um nämlich bei einer langen Verlaufsdauer der Hilfe möglichen Fehlentwicklungen entgegen wirken zu können. Das Verwaltungsgericht hat insoweit nachvollziehbar darauf abgestellt, dass hier kein einfach gelagerter Fall, sondern eine komplexe, schwierige Problematik vorliegt, ohne dass sich die Zulassungsbegründung zielgerichtet damit auseinander setzt. Angesichts der Störungen im Verhältnis der Mutter des Klägers zum Jugendamt des Beklagten vermag namentlich die Annahme, dass eine ausreichende Kontrolle des selbst ausgewählten Integrationshelfers bereits im Rahmen des laufenden Abstimmungsprozesses im Zusammenhang auch mit anderen zwischenzeitlich installierten Hilfen möglich sein würde, nicht zu überzeugen, zumal bei dieser Art Kontrolle des spezifischen Vorgehens der Hilfskraft eine nicht erst anlassbezogene, sondern rein vorbeugende Korrektur nur aufgrund neuester sozialwissenschaftlicher Erkenntnisse nicht stattfinden könnte. Wenn das Verwaltungsgericht es letztendlich für die Eignung als erheblich angesehen hat, dass die Integrationskraft auch langfristig zur Verfügung stehe, und dies bei Herrn L. nicht gewährleistet gewesen sei, da eine Nebentätigkeitsge-nehmigung nicht vorgelegen habe, handelt es sich ebenfalls keineswegs um eine sachfremde Erwägung. Es geht insoweit nicht darum, dass Herr L. die streitgegenständliche Hilfe über 5 Jahre tatsächlich beanstandungsfrei geleistet hat, sondern darum, ob und ggfs. ab wann diese Kontinuität in seiner Person hinreichend sichergestellt war, damit der Kläger jederzeit auf eine Fortsetzung der Hilfe vertrauen konnte. Was die vorstehend behandelten Punkte betrifft, kann nach alledem auch keine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten erfolgen. Das Verwaltungsgericht hat auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage eine Entscheidung getroffen, die in ihren einzelnen Aspekten auch keine rechtlichen Anforderungen stellt, die über das übliche Maß dessen hinaus geht, was von einer Fachkammer zu bewältigen ist. Soweit von Klägerseite darüber hinaus weitere rechtlich oder tatsächlich schwierige Problemstellungen behauptet werden, kommt es - wegen der die Entscheidung selbständig tragenden Bedeutung des Elements der Eignung des Mittels - auf diese mit Auswirkungen auch auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hier nicht an. Aus letztgenanntem Grunde kommt auch eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht in Betracht. Inwieweit beim Inkenntnissetzen nach § 36a Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII zwischen dem grundsätzlichen Bedarf und der konkreten Ausgestaltung der Hilfe zu unterscheiden ist und wo dann der Zeitpunkt der Inkenntnissetzung liegt, ist angesichts der mangelnden Eignung des selbst gewählten Hilfsmittels nicht von entscheidungsrelevanter Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).