Beschluss
18 B 806/12
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0913.18B806.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 ,-- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist nicht begründet. 3 Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. 4 1. Die Beschwerde wendet sich zunächst gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, im Falle einer Abschiebung des Antragstellers seien suizidale Handlungen nicht überwiegend wahrscheinlich. Zur Begründung ihrer gegenteiligen Annahme bezieht sie sich auf das Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie N. vom 12. Juli 2012. Diesem Attest will die Beschwerde entnehmen, "dass im Falle einer Abschiebung von suizidalen Handlungen auszugehen ist und diese auch mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen". Derartiges ergibt sich allerdings nicht aus dem Attest. Es heißt dort vielmehr lediglich, dass bei dem Antragsteller "jede Veränderung (...) zu einer weiteren Verschlechterung seines psychischen Zustandes führen (wird), so dass ein eigengefährdendes Verhalten wie Suizidalität nicht auszuschließen ist". Die von der Beschwerde im Übrigen geübte Kritik an der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung des Abschlussberichts des Universitätsklinikums B. vom 19. November 2010 und der Stellungnahme des Amtsarztes vom 8. April 2011 verfängt nicht; auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen. 5 Unabhängig von der fehlenden Glaubhaftmachung einer im Falle der Abschiebung des Antragstellers konkret drohenden Suizidgefahr legt die Beschwerde nicht dar, dass eine solche – unterstellte – Gefahr nicht durch geeignete Maßnahmen im Rahmen der Abschiebung abgewendet werden könnte. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die von der Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung und ergänzend in der Antragserwiderung in Aussicht gestellten Sicherungsvorkehrungen geeignet seien, einer möglicherweise drohenden erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung zu begegnen. Dass mit diesen Maßnahmen nicht auch einer etwaigen Suizidgefahr hinreichend effektiv Rechnung getragen werden könnte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zutreffend ausgeführt, dass eine weitergehende Konkretisierung der Schutzvorkehrungen erst im Stadium der Einleitung einer konkreten Vollstreckung möglich und erforderlich ist, wobei die diesbezügliche Information des Antragstellers so rechtzeitig zu erfolgen hat, dass ihm noch eine Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz möglich ist. 6 2. Soweit die Beschwerde den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses zur Vereinbarkeit der Abschiebung des Antragstellers mit Art. 8 EMRK entgegentritt, greift das Vorbringen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass und warum eine Abschiebung des Antragstellers sich auch in Ansehung von Art. 8 EMRK nicht als unverhältnismäßig darstellt. Es hat in diesem Zusammenhang unter anderem berücksichtigt, dass dem Antragsteller bewusst gewesen ist, dass mit dem Scheitern seines Studiums die Grundlage für einen weiteren Verbleib in Deutschland entfallen war und der durch eine Scheinehe "erschlichene" Aufenthalt nicht mit den ausländerrechtlichen Regelungen in Einklang stand. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. 7 3. Soweit die Beschwerde schließlich die unterbliebene Beteiligung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nach § 72 Abs. 2 AufenthG beanstandet, verfängt dieses Monitum ebenfalls nicht. Es mag insoweit dahinstehen, ob eine Beteiligung des Bundesamts überhaupt erforderlich war. Nach teilweise vertretener Auffassung besteht das Beteiligungserfordernis nach dem Gesetzeszweck nicht, wenn das individuelle Vorbringen des Ausländers keinen Anlass dafür bietet, eine bestimmte klärungsbedürftige Frage hinsichtlich der allgemeinen Verhältnisse in dem Zielstaat zu beantworten und dafür die besondere Sachkunde des Bundesamts zu nutzen, 8 vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Mai 2007 3 Bs 403/05 -, AuAS 2007, 200 = juris, Rdnr. 14 ff. 9 Ob dem zu folgen ist und ob vorliegend ein Klärungsbedarf im vorgenannten Sinne bestand, braucht indes nicht entschieden zu werden. Denn auf eine etwa zu Unrecht unterbliebene Beteiligung kann sich der Antragsteller nicht berufen, da das Beteiligungserfordernis keine verfahrensrechtliche Schutznorm darstellt, die das Ziel verfolgt, Rechte des Ausländers zu wahren; vielmehr soll mit ihr nur verwaltungsintern das Einfließen der zielstaatsbezogenen Sachkunde des Bundesamts abgesichert werden, 10 vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2009 – 11 S 1622/07 –, ESVGH 60, 125 (Ls.) = juris, Rdn. 65; VG Regensburg, Beschluss vom 18. Juli 2012 – RN 9 S 12.824, juris, Rdn. 28; Gutmann, in: GK-AufenthG, § 72, Rdn. 55 (Stand: August 2012). 11 Materielle Einwände gegen die von der Antragsgegnerin vertretene Annahme, Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 AufenthG lägen nicht vor, hat der Antragsteller nicht in substantiierter Form erhoben. Insbesondere hat er nicht dargelegt, dass ihm eine Fortsetzung der ambulanten und medikamentösen psychiatrischen Behandlung in Marokko nicht möglich wäre. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 13 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.