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Beschluss

3 B 219/20

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 3 B 219/20 3 L 248/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Albertstraße 10, 01097 Dresden - Antragsgegner - - Beschwerdeführer - wegen Allgemeinverfügung vom 12. Mai 2020 (Regelung des Schulbetriebs an den Grundschulen); Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 16. Juli 2020 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 22. Mai 2020 - 3 L 248/20 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist Vater einer Grundschülerin der Klassenstufe 3 einer Grundschule in privater Trägerschaft in Leipzig. Er hat beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz gegen die in Nr. 3.5.1 der Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie vom 12. Mai 2020 (im Folgenden: Allgemeinverfügung) angeordnete Erklärungspflicht beantragt. Danach waren "Erziehungsberechtigte oder Betreuer (…) verpflichtet, täglich vor dem erstmaligen Betreten des Schulgeländes durch die Schüler gegenüber der Schule schriftlich zu erklären, dass sowohl ihr Kind als auch weitere Mitglieder ihres Hausstandes keine der bekannten Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion, insbesondere wiederholtes Husten, Fieber oder Halsschmerzen, aufweisen". Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage durch den Antragsteller gegen Nr. 3.5.1 Allgemein- verfügung angeordnet. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts war die Anordnung unverhältnismäßig. Zur Erreichung des Zwecks, eine Sensibilisierung und Mitwirkung 1 2 3 der Erziehungsberechtigten zu bewirken, sei eine engmaschige eindringliche Belehrung über die typischen Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus und die Verpflichtung, beim Vorliegen solcher Symptome im Hausstand das Kind von Unterricht abzumelden, eventuell auch verbunden mit einer Lesebestätigung, ausreichend. Eine solche Anordnung wäre mit einer deutlich geringeren Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art 1 Abs. 1 GG verbunden. Die Erklärungspflicht führe dazu, dass der Antragsteller täglich Daten zum Gesundheits-zustand seines Kindes als auch zu den sonstigen in ihrem Hausstand lebenden Personen preiszugeben habe. Nach Erlass des angefochtenen Beschlusses wurde die Allgemeinverfügung nach Nr. 6.1 Allgemeinverfügung mit Ablauf des 5. Juni 2020 unwirksam. Die Erklärungs- pflicht wurde in Nr. 3.7.3 Satz 1 der nachfolgenden Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie vom 4. Juni 2020 inhaltsgleich übernommen und schließlich durch die aktuelle Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie vom 23. Juni 2020 (Allgemeinverfügung n. F.) dahingehend geändert, dass die Erklärungs-pflichtigen nur noch zu erklären haben, ob der Schüler selbst Symptome aufweist, "die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten". Auch im Formular "Gesundheitsbestätigung", das nach Nr. 3.7.3 Allgemeinverfügung n. F. für die Erklärung benutzt werden soll, ist die Erklärungspflicht auf die Schüler beschränkt. Eine Erklärungspflicht in Bezug auf "weitere Mitglieder" des Hausstandes ist aktuell nicht mehr angeordnet. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass durch die der Ausgangsallgemeinverfügung nachfolgenden Allgemeinverfügungen keine Erledigung der Hauptsache eingetreten sei, sich vielmehr nur das Beschwerdeverfahren erledigt habe und die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen sei. Das Hauptsacheverfahren befinde sich derzeit im Stadium der Fortsetzungsfeststellungsklage und sei beim Verwaltungsgericht 3 4 4 inzwischen anhängig. Der Antragsgegner ist der Auffassung, nicht das Beschwerdeverfahren, sondern die Hauptsache insgesamt habe sich bereits mit Erlass der Allgemeinverfügung vom 4. Juni 2020 erledigt, weswegen dem Antragsteller nunmehr das Rechtsschutzbedürfnis fehle und der Beschluss des Verwaltungsgerichts schon deswegen insgesamt aufzuheben sei. II. Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO den Prüfungsrahmen des Beschwerdeverfahrens bestimmen, ergeben, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschieben-den Wirkung der inzwischen beim Verwaltungsgericht Leipzig im Verfahren 3 K 775/20 anhängigen Klage des Antragstellers gegen die angeordnete Erklärungspflicht nicht (mehr) gegeben sind, der Beschluss des Verwaltungsgerichts daher zu ändern und der Antrag des Antragstellers insgesamt abzulehnen ist. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig. Er kann die Beschwerde weiterverfolgen, obwohl sich die Hauptsache des Rechtstreits erledigt hat. Infolge des Eintritts der Unwirksamkeit der Allgemeinverfügung nach deren Nr. 6.1 mit Ablauf des 5. Juni 2020 ist der Antragsteller durch die dort angeordnete Erklärungspflicht nicht mehr belastet. Damit hat sich die Hauptsache des Rechtsstreits entgegen der Ansicht des Antragstellers erledigt. Anders als der Antragsteller meint, steht der Eintritt der Erledigung der Zulässigkeit der Beschwerde des Antragsgegners nicht entgegen. Tritt nach Ergehen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung objektiv ein erledigendes Ereignis ein und weigert sich der Antragsteller - wie hier -, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, kann der Antragsgegner durch Beschwerde die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses wegen nunmehr fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers mit dem Ziel einer günstigeren Kostenentscheidung verfolgen. Durch diese ist der Antragsgegner weiterhin beschwert, weswegen er weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis für die von ihm eingelegte Beschwerde hat. Denn der Antragsgegner kann den Rechtsstreit in der Hauptsache nicht einseitig für erledigt erklären. Die Einstellung des 5 6 7 5 Verfahrens insgesamt aufgrund beidseitiger Erledigungserklärungen der Beteiligten setzt stets (auch) die Erledigungserklärung des Antragsstellers voraus. Tritt das erledigende Ereignis bereits vor Einlegung des Rechtsmittels ein, kann der Antragsgegner, um der Kostenlast zu entgehen, nur die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts mit der Beschwerde angreifen (SächsOVG, Beschl. v. 14. Juli 2020 - 3 B 218/20 -, z. Veröffentlichung in juris vorgesehen; Beschl. v. 4. Juni 2015 - 5 B 132/15 -, juris Rn. 5; VGH BW, Beschl. v. 23. Oktober 2006 - 9 S 80/06 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 22. September 2006 - NC 90/06 -, juris Rn. 3; Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 161 Rn. 19a; anders hinsichtlich eines Hilfsantrags, über den erstinstanzlich nicht entschieden wurde: SächsOVG, Beschl. v. 11. März 2020 - 3 B 327/19 -, juris Rn. 8). Tritt das erledigende Ereignis - wie hier - nach Einlegung des Rechtsmittels ein, kann der durch die erstinstanzliche Entscheidung beschwerte Antragsgegner zum einen das Beschwerdeverfahren für erledigt erklären mit der Folge, dass - sofern der Antragsteller dem zustimmt - das Gericht das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einstellt und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entscheidet. Da sich der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren jedoch weigert, diese Erklärung abzugeben, kam eine Teileinstellung des Beschwerdeverfahrens von vornherein nicht in Betracht. Im Übrigen kann der Antragsgegner auch - wie hier - die Beschwerde im Hinblick auf die Kostenlast weiterverfolgen (VGH BW, Beschl. v. 22. September 2006 - NC 9 S 90/06 -, juris Rn. 3). Dem steht nicht entgegen, dass die Erklärungspflicht nach Nr. 3.7.3 Allgemeinverfügung n. F. jedenfalls für Schüler der Primarstufen an Grund- und Förderschulen weiterhin fortbesteht. Der Antragsteller hat seinen Antrag hierauf weder im Hauptsacheverfahren hierauf umgestellt noch in der Beschwerdeerwiderung erklärt, dass sich sein einstweiliges Rechtsschutzverfahren nunmehr gegen die Erklärungspflicht in Nr. 3.7.3 Allgemeinverfügung n. F. richte (zur Zulässigkeit der Antragsänderung im Beschwerdeverfahren: SächsOVG, Beschl. v. 14. Juli 2020 a. a. O. Rn. 13 ff.). Vielmehr hat er erklärt, dass er in der Hauptsache einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt habe. 8 9 6 Eine dahingehende Änderung des Antrags des Antragstellers während des Beschwerdeverfahrens kommt jedoch nicht in Betracht. Fortsetzungsfeststellungsanträge analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sind im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wegen dessen summarischen, nur vorläufigen Charakters unzulässig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Januar 1995 - 7 VR 16.94 -, juris Rn. 27; SächsOVG, Beschl. v. 4. Juni 2015 - 5 B 132/15 -, juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 18. April 2016 - 22 CS 16.256 -, juris Rn. 23; OVG NRW, Beschl. v. 13. September 2012 - 18 B 806/12 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14. Juni 2012 - OVG 2 S 36.12 -, juris Rn. 2; VGH BW, Beschl. v. 20. Juni 2011 - 3 S 375/11 -, juris Rn. 17). Da sich der Beschwerdegrund erledigt hat, oblag es dem Antragsteller, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären (§ 161 Abs. 2 VwGO) Die Beschwerde des Antragsgegners ist auch begründet, da das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers entfallen und sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage im Verfahren 3 K 775/20 unzulässig geworden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Beschwerde- verfahren beruht auf den §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp 10 11 12 13 14