Beschluss
13 B 858/12
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0927.13B858.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28. Juni 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. 3 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antragstellerin stehe kein Anspruch auf Zulassung zum Studiengang Master of Education mit den Fächern Italienisch und Deutsch zu, weil die aus einem einschlägigen Bachelor-Studiengang nachzuholenden Studienleistungen ein Gesamtvolumen von 40 Creditpoints überstiegen. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern. 4 Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 der Gemeinsamen Prüfungsordnung für das Studium Master of Education mit dem Berufsziel Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (im Folgenden: GPO, vom 12. Oktober 2005 i.d.F. vom 21. September 2010) können Studierende, die - wie die Antragstellerin - über einen Bachelor-Abschluss an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des HRG nach mindestens sechs-semestrigem Studium verfügen, zum Master-Studium zugelassen werden, wenn die Gleichwertigkeit bzw. die Vergleichbarkeit des Studienabschlusses festgestellt wird. Für die Anerkennung dieser Abschlüsse können nach § 11 Abs. 4 Satz 4 GPO ergänzende Studienleistungen zur Auflage gemacht werden, die bis zur Anmeldung zur Master-Arbeit erbracht werden müssen. Gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 GPO dürfen alle Auflagen für die Zulassung zum Master of Education ein Gesamtvolumen von 40 Creditpoints nicht überschreiten. 5 Daran fehlt es hier. Dass die Antragstellerin hinsichtlich der fachlichen Anforderungen, die in einem Bachelor-Studium in Bezug auf die Unterrichtsfächer Deutsch und Italienisch gestellt werden, noch Auflagen im Umfang von 32 Creditpoints zu erfüllen hat, hat sie weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren beanstandet. Die Antragstellerin rügt mit ihrer Beschwerde lediglich, das Verwaltungsgericht habe nicht darauf abstellen dürfen, dass sie nicht über ein - mit 15 Creditpoints zu bewertendes - Zeugnis des Latinums verfüge. Zwischenzeitlich hat sie eine Bescheinigung der Bezirksregierung N. vom 6. September 2012 vorgelegt, wonach die in der Schulausbildung in Italien nachgewiesenen Leistungen dem Nachweis von Kenntnissen im Umfang des Latinums gleichgestellt werden. Dies verhilft der Beschwerde aber nicht zum Erfolg. Die Antragstellerin hat ungeachtet dessen Studienleistungen in einem Gesamtvolumen von mehr als 40 Creditpoints nachzuholen. Der Prüfungsausschuss hat zu Recht als Zulassungsvoraussetzung weiterhin auf das Vorliegen eines "Schulpraktikums lt. § 11 Abs. 6 GPO" im Umfang von 10 Creditpoints abgestellt. Dies ist weder dem Grunde nach als auch hinsichtlich des zugrundegelegten Volumens rechtlich zu beanstanden. 6 Nach § 11 Abs. 6 GPO sind Voraussetzung für die Zulassung zum Studium des Master of Education Studien, die auf eine Vermittlungs- oder Lehrtätigkeit vorbereiten und in die vermittlungswissenschaftliche Praxisphasen im Umfang von etwa sechs Wochen integriert sind. Diese Studien sind in der Regel vor Beginn des Master-Studiums nachzuweisen. Studierende, die diese Studien nicht nachweisen können, können in begründeten Ausnahmefällen die Zulassung zum Master-Studium mit der Auflage erhalten, sie bis zum Beginn des zweiten Studienjahrs nachzuholen. Nach § 4 der Praktikumsordnung für Studierende der Ruhr-Universität Bochum mit dem Berufsziel Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (im Folgenden: Praktikumsordnung, vom 30. Mai 2006, geändert am 8. Februar 2011) müssen vermittlungsorientierte Praxisstudien über einen Zeitraum von 6 Wochen absolviert werden; mindestens vier der sechs Praxisstudienwochen müssen in Verbindung mit einer universitären Lehrveranstaltung durchgeführt werden. § 3 Abs. 4 Praktikumsordnung bestimmt, dass Praxisstudien in Modulen verankert sind, d.h. sie bestehen aus einem Praktikum und Lehrveranstaltungen der Universität, die das Praktikum vorbereiten, begleiten und nachbereiten. Anders als im Kernpraktikum im Masterstudiengang ist in der Bachelor-Phase allerdings nicht vorgesehen, dass in jedem Unterrichtsfach ein Schulpraktikum absolviert werden muss. 7 Die von der Antragstellerin unstreitig bisher nicht absolvierten Praxisstudien hat der Prüfungsausschuss auch zulässigerweise mit 10 Creditpoints bewertet. Nach § 4 Satz 6 Praktikumsordnung wird die sechswöchige Praktikumszeit mit 5 Creditpoints verrechnet. Die Antragsgegnerin hat unter Vorlage einer Modulbeschreibung nachvollziehbar und von der Antragstellerin unbeanstandet dargelegt, dass damit - vergleichbar § 9 Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz Praktikumsordnung für das Masterstudium - nur das eigentliche Praktikum abgegolten ist und für die nach §§ 3 Abs. 4, 4 Satz 5 Praktikumsordnung zwingend hinzutretende Lehrveranstaltung weitere 5 Creditpoints (2 Creditpoints für die vorbereitende Lehrveranstaltung, 3 Creditpoints für den Praktikumsbericht und die Nachbesprechung) anzusetzen sind. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. 9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.