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Beschluss

13 E 737/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0927.13E737.12.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28. Juni 2012 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nicht die nach §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren gleichen Rubrums Bezug (13 B 858/12). Das Vorbringen der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe nicht gleichzeitig mit der Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutzantrag über den Prozesskostenhilfeantrag entscheiden dürfen, bei einer Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt habe eine hinreichende Erfolgsaussicht bestanden, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Maßgeblich für die gerichtliche Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch ist grundsätzlich der letzte Erkenntnisstand, also der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung. Dies gilt uneingeschränkt für die Frage der Bedürftigkeit. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife abzustellen. Allerdings ist der letzte Sach- und Streitstand Entscheidungsgrundlage, wenn alsbald nach Entscheidungsreife entschieden wird. Entscheidungsreife eines Prozesskostenhilfegesuchs ist regelmäßig anzunehmen, wenn die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen durch den Antragsteller vorgelegt worden sind und der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist zu äußern. Vgl. zum Ganzen Geimer, in: Zöller, ZPO, 28. Auflage 2010, § 119 Rn. 44ff.; siehe auch OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2011 - 13 E 237/11 -, und vom 9. Januar 2012 - 18 E 1327/11 -. Nach den mit Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs am 8. Dezember 2011 vorgelegten Unterlagen hätte der Antrag in Anwendung des § 115 Abs. 4 ZPO abgelehnt werden müssen. Darauf hat das Verwaltungsgericht die Antragstellerin zutreffend hingewiesen. Prozesskostenhilfe hätte daher frühestens nach Einreichung der weiteren Einkommensunterlagen am 12. April 2012 bewilligt werden können. Ob die Antragstellerin danach die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt, ist - unter Berücksichtigung eines Durchschnittseinkommens der Antragstellerin, der Nichtanerkennung von nicht heizungsbedingten Stromkosten und der laut Vertrag allein vom Ehegatten zu zahlenden Kreditraten an die S. , eines ggf. gegebenen Prozesskostenvorschussanspruchs gegenüber dem Ehemann nach § 1360a Abs. 4 BGB sowie der Anwendung von § 115 Abs. 4 ZPO - weiter zweifelhaft, bedarf aber hier keiner Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat über den Prozesskostenhilfeantrag jedenfalls alsbald nach Entscheidungsreife entschieden. Entscheidungsreife in Verfahren auf Zulassung zum Studium ist erst dann gegeben, wenn die universitären Zulassungsunterlagen einschließlich etwaiger Zulassungsordnungen vorliegen und dem Gericht alle Erkenntnisse für eine abschließende Entscheidung zur Verfügung stehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2011 - 13 E 237/11 -. Hiervon ausgehend war der Antrag nicht schon mit Eingang der Antragserwiderung am 21. Dezember 2011, sondern erst nach sukzessiver Anforderung weiterer, dem Gericht nicht verfügbarer Unterlagen der Hochschule entscheidungsreif. Erst nachdem am 19. Juni 2012 die Gemeinsame Prüfungsordnung für das Studium Master of Education mit dem Berufsziel Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen vom 7. Januar 2002, die Änderungssatzung vom 29. Juni 2004 sowie der Erlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 2003 eingegangen waren, lagen ausreichende Informationen vor, die dem Verwaltungsgericht eine sachgerechte Entscheidung über das Antragsbegehren ermöglichten. Das Gericht hat sodann unmittelbar durch Beschluss vom 28. Juni 2012 über den Antrag entschieden. Selbst wenn man aber davon ausginge, das Prozesskostenhilfegesuch sei schon am 12. April 2012 - dem frühestmöglichen Zeitpunkt für eine Bewilligungsentscheidung - entscheidungsreif gewesen, und weiter annähme, die Erfolgsaussichten seien bei summarischer Prüfung angesichts der von der Antragsgegnerin bisher nicht durch entsprechende Rechtsgrundlagen nachgewiesenen Notwendigkeit eines Latinums und einer Berechnung des Schulpraktikums mit 10 Credit points jedenfalls offen gewesen, bewirkt dies nicht den Erfolg der Beschwerde. Denn es ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht mit dem am 28. Juni 2012 in Kammerbesetzung gefassten Beschluss nicht im ordnungsgemäßen Geschäftsgang innerhalb angemessener Frist entschieden, sondern die Bewilligungsentscheidung unter Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG pflichtwidrig verzögert hätte. Vgl. zu einem ähnlichen Fall Nds. OVG, Beschluss vom 17. Januar 2005 - 2 PA 108/05 -, NVwZ 2005, 470. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar.