Beschluss
12 A 1858/12
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:1029.12A1858.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. 3 Namentlich rechtfertigt das Zulassungsvorbringen nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 4 Ist eine Entscheidung – wie hier – in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein. 5 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 – IV B 92.73 –, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109; Beschluss vom 17. April 1985 – 3 B 26.85 –, Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 53; Beschluss vom 1. Februar 1990 – 7 B 19.90 –, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22; Beschluss vom 10. Mai 1990 – 5 B 31.90 –, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284; Beschluss vom 16. Dezember 1994 – 11 B 182.94 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2007 – 12 A 3962/06 –, Beschluss vom 19. Februar 2010 – 12 A 1791/09 –, Beschluss vom 30. März 2012 – 12 A 2897/11 –. 6 Das ist vorliegend insoweit nicht der Fall, als das Verwaltungsgericht die auf die Bewilligung von Eingliederungshilfe speziell in Form der Beschulung an der U. – 7 G. -Privatschule in W. gerichtete Klage selbständig tragend auch mit der Argumentation abgelehnt hat, dass die Beschulung an der U. -G. -Privatschule keine geeignete Maßnahme darstelle, den multiplen Beeinträchtigungen des Klägers gerecht zu werden. Diese Erwägungen hat das Verwaltungsgericht sowohl für einen Anspruch nach § 35a SGB VIII als auch für den hilfsweise geltend gemachten Anspruch nach §§ 53 ff. SGB XII angeführt. Der Kläger geht daher fehl in der Annahme, das Verwaltungsgericht habe nur Vorschriften des SGB VIII geprüft. Den zur Eignung vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen ist der Kläger nicht zielgerichtet und substantiiert entgegen getreten. Es wird nicht dargetan, dass der Kläger entge-gen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes gerade an der U. -G. -Privatschule seinem Behinderungsbild entsprechend beschult wird. 8 Soweit mit dem Zulassungsvortrag – trotz dortiger kleiner Klassenverbände von nur 10, im Förderunterricht maximal 6 Schülern betreut von 2 Lehrern und situationsbedingt unterstützt durch Integrationshelfer – durchaus Zweifel an der Eignung der S. Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung angezeigt sein dürften, die behinderungsbedingten Einschränkungen des Klägers aufzufangen und ihn adäquat schulisch zu fördern, besagt das für sich nichts Entscheidendes dazu, ob demgegenüber die U. -G. -Privatschule in W. dem Anforderungsprofil des Klägers entspricht. 9 Auch dass der – offenbar über keine pädagogische oder psychiatrische Zusatzqualifikation verfügende – Kinderarzt H. J. I. in seinem Attest vom 13. Januar 2011 die "LRS-Schule" in W. -E. als auf Kinder mit LRS, Dyskalkulie, ADHS oder andere Entwicklungsstörungen ausgerichtete Ergänzungsschule favorisiert, um den Anforderungen des Klägers gerecht zu werden, verfängt insoweit nicht. Zum einen hat die Mutter des Klägers nach der zu dem Zulassungsbegehren eingereichten Niederschrift der nicht öffentlichen Sitzung des Landessozialgerichts vom 3. Juli 2012 im dortigen Verfahren L 18 R 335/12 B ER eingeräumt, dass die ärztlicherseits getroffene Diagnose "ADHS" falsch gewesen sei. Zum anderen legt die zur Frage der Notwendigkeit eines Integrationshelfers nachgereichte Bescheinigung der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. med. T. U1. -J. vom 2. Oktober 2012 nahe, dass auch die Beschulung an der U. -G. -Privatschule als solche jedoch nicht ausreicht, um den durch das Beschwerdebild entstandenen Bedürfnissen des Klägers gerecht zu werden. Auch mit einer um ein geringes günstigeren Schüler-Lehrer-Relation scheinen die Probleme, die aus der Behinderung des Klägers erwachsen, nicht in den Griff zu bekommen sein. 10 Die im Rahmen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO weiter erhobene Rügen gehen nach alledem ins Leere. 11 Über das vorstehend beschriebene Darlegungsdefizit beim Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hilft auch die daneben geltend gemachte Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht hinweg. 12 Im Hinblick auf die vom Kläger für verfahrensfehlerhaft gehaltene Ablehnung des Beweisantrages dazu, ob Herr K. vom Jugendamt der Beklagten erklärt habe, für den Kläger sei aus der Sicht des Jugendamtes ein Integrationshelfer erforderlich, ist schon eine – von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geforderte – mögliche Kausalität für die angegriffene Entscheidung nicht greifbar. Es ist nicht zu erkennen, dass selbst die positive Feststellung, der Kläger habe an der S. Förderschule eines Inte-grationshelfers bedurft, eine günstigere Entscheidung über die Eignung der U. -G. -Privatschule bedingt hätte. Wie oben bereits ausgeführt, sagt die mit dem positiven Beweisergebnis allenfalls dargelegte Ungeeignetheit der S. Förderschule für sich nichts aus für die Eignung der Privatschule. Dass bei der Beschulung des Klägers ein hohes Maß von Integrationsbedarf bestand, war im übrigen – wie auch die Zulassungsbegründung einräumt – offenkundig und ist weder seitens der Beklagten noch seitens des Verwaltungsgerichtes in Abrede gestellt worden. Unterschiedliche Auffassungen mögen lediglich im Hinblick darauf bestanden haben, ob dieser Integrationsbedarf bereits mit den Mitteln der S. Förderschule gedeckt werden konnte. Wenn die Zulassungsbegründung dann einerseits die maßgeblich auch körperliche Behinderung des Klägers nicht in Frage stellt, 13 - allerdings in anderem Zusammenhang und mit der fehlerhaften Schlussfolgerung mangelnder Zuständigkeit der Jugendhilfe, vgl. hingegen dazu, dass § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII an der Zuständigkeit nichts ändert: OVG NRW, Urteil vom 3. September 2012 – 12 A 1514/10 – mit Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 14 andererseits aber den Standpunkt einnimmt, dem Defizit an Teilhabe könne durch die – die Integrationshilfe im Ansatz durchaus umfassenden – Leistungen der S. Förderschule nicht ausreichend begegnet werden, muss das erst recht für eine nicht spezifische Förderschule wie die U. -G. -Privatschule in W. gelten. Dass die U. -G. -Privatschule in W. über einen eigenen Integrationsdienst verfügte, ist vom Kläger nicht behauptet worden und auch sonst nicht ersichtlich. Die Feststellung eines die S. Förderschule überfordernden Inte-grationsbedarfes hätte dementsprechend den – das Entscheidungsergebnis selb-ständig tragenden – Gesichtspunkt der Ungeeignetheit der U. -G. -Privat-schule nicht etwa relativiert, sondern im Gegenteil gestützt. 15 Ungeachtet dessen hat der Kläger nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass der Beweisantrag mit Blick auf § 87b VwGO zu Unrecht als verspätet abgelehnt worden ist. Die Klägerseite hat die Nichteinhaltung der gesetzten Frist nicht schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12. Juni 2012 unter Vorlage ärztlicher Atteste entschuldigt. Eine Berufung auf die Erkrankungen wäre den Eltern aber nach Verkündung der die Beweiserhebung ablehnenden Beschlüsse in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2012 jedenfalls mit dem Versprechen, ärztliche Atteste nachzureichen, grundsätzlich durchaus möglich und zumutbar gewesen. Zudem besagen die erst jetzt vorgelegten Atteste nicht, dass die Eltern des Klägers auch die mit der Ladung vom 21. Mai 2012 erfolgte Aufforderung, bis zum 5. Juni 2012 etwaige neue Beweismittel anzugeben, nicht trotz ihrer Erkrankungen unter Mithilfe der Prozessbevollmächtigten des Klägers noch rechtzeitig hätten reagieren können. Die AU-(Folge)Bescheinigung des Dr. I1. vom 5. Juni 2012 für die Mutter des Klägers deckt nämlich von vornherein nur den Zeitraum ab dem 5. Juni 2012 – also lediglich den Endtag der Frist – ab. Der erst nachträglich offenbar für die Beantragung der Berufungszulassung angefertigten neurochirurgisch-fachärztlichen Bescheinigung des Dr. med. Q. C. vom 31. August 2012 ist zwar zu entnehmen, dass es dem Vater des Klägers im Zeitraum seiner stationären Behandlung vom 14. Mai bis zum 6. Juli 2012 nur mittels multimodaler, minimal-invasiver Schmerzbehand-lung möglich war, an der Gerichtsverhandlung vom 12. Juni 2012 teilzunehmen. Warum der Patient dann nicht zwischen dem 22. Mai und dem 5. Juni gleichfalls in der Lage gewesen sein soll, ggf. mittels medizinischer Hilfe die anstehende Streitsache im Hinblick auf die Verfügung nach § 87b VwGO zu betreiben, erschließt sich aus dem Attest nicht, sondern es wird eher das Gegenteil nahegelegt. 16 Das Vorstehende gilt entsprechend auch für die Ablehnung des weiteren Beweisantrages zur Eignung der Ergänzungsschule U. -G. -Schule in N. als Förderschule für Körperbehinderte. Auch insoweit ist vor dem Hintergrund, dass selbst die Integrationsleistungen der S. Förderschule für Körperbehinderte wie den Kläger nicht ausreichend sein sollen, eine mögliche Kausalität der unterlassenen Beweiserhebung für das Entscheidungsergebnis nicht ausreichend dargetan und die Nichteinhaltung der nach § 87b VwGO gesetzten Ausschlussfrist nicht hinreichend entschuldigt. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 S. 2 Halbsatz 1 VwGO. 18 Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).