Beschluss
12 A 3962/06
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:1130.12A3962.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 7.101,11 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Ist eine Entscheidung - wie hier - in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein. 4 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 - IV B 92.73 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109; Beschluss vom 17. April 1985 - 3 B 26.85 -, Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 53; Beschluss vom 1. Februar 1990 - 7 B 19.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22; Beschluss vom 10. Mai 1990 - 5 B 31.90 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284; Beschluss vom 16. Dezember 1994 - 11 B 182.94 -, juris. 5 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. 6 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. - diesbezüglich als Zulassungsgrund allein geltend gemachten - § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, als das Verwaltungsgericht einen Erstattungsanspruch nach § 102 Abs. 2 SGB X- selbständig tragend - mit der Begründung verneint hat, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 43 SGB I nicht erfüllt seien, da er im Hinblick auf die streitbefangene Leistung in der Einrichtung G. -O. -I. in E. nicht der erstangegangene Träger gewesen sei. 7 Das dafür entscheidende Argument, dass der Hilfeempfänger vielmehr bereits am 8. Oktober 2001, also fast 2 Monate vor der Entlassung aus der H. -S. - Stiftung am 7. Dezember 2001, eine Weitergewährung von Hilfen in Einrichtungen gegenüber dem Beklagten in der Form von Jugendhilfe beantragt habe, wird durch das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht durchgreifend in Frage gestellt. 8 "Zuerst angegangen" ist derjenige Leistungsträger, der von dem Berechtigten oder dessen Vertreter mündlich oder schriftlich zuerst mit der Sache, d. h. dem Leistungsbegehren, befasst worden ist. 9 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1992 - 5 C 33.90 -, BVerwGE 91, 177; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. September 1987 - 4 B 166/87 -, FEVS 37, 325; Rolfs, in: Hauck/Noftz, SGB I, K § 43 Rdn. 14; Giese, in: Giese/Krahmer, SGB I und X, I § 43 Rdn. 3.3; Mrocynski, SGB I, 2. Aufl., § 43 10 Rdn. 12. 11 Das war ausweislich des schriftlichen Antrags des Hilfeempfängers vom 8. Oktober 2001 augenscheinlich der Beklagte. Mit dem besagten Schreiben ist der Träger der Jugendhilfe der Hilfefall nämlich als ganzes unterbreitet und ein aktueller Bedarf nach § 41 SGB VIII auch noch auf längere Zeit angemeldet worden. 12 Vgl. zu diesen beiden entscheidenden Kriterien: BVerwG, Urteil vom 19. November 1992 - 5 C 13 33.90 -, a.a.O. 14 Das Leistungsbegehren, mit dem der zu vorläufigen Leistungen berechtigte Träger konfrontiert worden sein muss, braucht nicht schon auf bestimmte konkrete Maßnahmen gerichtet sein, um von einem "Angehen" reden zu können. Welche konkreten Hilfen und Mittel des Staates der angemeldete Bedarf erfordert, lässt sich häufig nämlich erst nach eingehender fachkundiger Prüfung durch den Träger sagen. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1992 16 - 5 C 33.90 -, a.a.O. 17 Das speziell für den Erstattungszeitraum insoweit maßgebliche Entscheidungsmaterial ist dem Beklagten zeitlich noch vor der Antragstellung beim Kläger - nämlich zumindest anlässlich des im Beisein des Hilfeempfängers geführten Hilfeplange-spräches am 4. Dezember 2001 - unterbreitet worden; aus einem Beratungsge-spräch kann sich sogar ein selbständiges Leistungsbegehren ergeben. 18 Vgl. Mrocynski, a.a.O., § 43 Rdn. 12. 19 Weigert sich - wie hier - der zuerst angegangene Sozialleistungsträger aber, weiterhin Hilfemaßnahmen zumindest als Vorleistung zu erbringen, kann nicht ein anderer, wie der Kläger, als lediglich an zweiter Stelle angegangener Sozialleistungsträger seinerseits vorleisten. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1991 - 5 C 41.86 -, FEVS 42, 224. 21 Entgegen der Auffassung der Klägers ist daher für die Frage, welcher Leistungsträger "zuerst angegangen" worden ist, nicht isoliert auf die Unterbringung des Hilfeempfängers ab dem 7. Dezember 2001 im G. -O. -I. abzustellen. Bezeichnenderweise hat der Kläger ausweislich seines Schreibens an das G. - O. -I. vom 13. Dezember 2001 selbst - wie in der Zulassungsschrift hervorgehoben - für eine Gewährung vorläufiger Hilfe zur Voraussetzung gemacht, dass der beklagte Träger der Jugendhilfe seinerseits die Erbringung von Jugendhilfe für selbigen Be-darf - über das Telefaxschreiben vom 7. Dezember 2001 hinaus - ausdrücklich ablehnt. Dieser Vorbehalt hat keine Zweifel des Klägers daran zum Ausdruck ge-bracht, dass der Beklagte bei seiner Fallbehandlung seinerzeit die in der Person des N. H. begründete Bedarfsituation von vornherein auch über den 7. Dezember 2001 hinaus im Blick gehabt hat. 22 Der Kläger kann auch nicht geltend machen, dass jedenfalls die Voraussetzungen des § 44 BSHG vorgelegen haben. Zum einen hat er seine vorläufige Hilfeleistung im Bescheid vom 28. Januar 2002 ausdrücklich unter den Vorbehalt des § 43 Abs. 1 SGB I gestellt. § 43 Abs. 1 SGB I und § 44 Abs. 1 BSHG sind jedoch unterschiedliche Vorausleistungsregelungen und betreffen keinen deckungsgleichen Sachverhalt. 23 So auch OVG Hamburg, Beschluss vom 2. April 2004 - 4 Bs 78/04 -, FEVS 55, 567. 24 Die Verpflichtung aus § 44 BSHG zielt zudem nicht auf eine Vorleistung, sondern auf eine endgültige Leistung, weil der Träger der Sozialhilfe immer dann zur Bedarfsdeckung verpflichtet ist, wenn der Hilfesuchende nicht über bereite Mittel verfügt. 25 Vgl. Rolfs, in: Hauck/Noftz, a.a.O., K § 43 Rdn. 29 26 m. w. N. 27 Zum anderen reicht es entgegen der Ansicht des Klägers für einen Erstattungsanspruch gegen einen anderen Sozialleistungsträger ohnehin nicht aus, dass auf der Grundlage des § 44 BSHG vorläufig Hilfe geleistet worden ist. 28 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 29 - 5 C 6.02 -, BVerwGE 118, 52. 30 Darüber hinaus gilt § 44 BSHG- wie sich schon aus der Stellung der Vorschrift im Gesetz ergibt - nur für die Eingliederungshilfe für Behinderte, 31 vgl. auch Mrocynski, a.a.O., § 43 Rnr. 18, 32 während der Kläger hier Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 72 BSHG geleistet hat. Selbst wenn der Kläger von Beginn an Eingliederungshilfe, wie mit Bescheid vom 13. März 2002, geleistet hätte, ist nicht dargelegt, dass der Beklagte der an sich zur Leistung verpflichtete Leistungsträger i. S. d. § 102 Abs. 1 SGB X gewesen ist. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII gehen nämlich Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen nach dem SGB VIII vor. Nach der gutachterlichen Stellungnahme des Psychiatrisch-Neurologischen Dienstes der E. - Gesundheitsamt - vom 1. März 2002, in der in Bezug auf die Hirnleistung eine geistige Unterentwicklung vom Grad der Debilität diagnostiziert worden ist, lässt sich nicht ausschließen, dass N. H. nicht nur seelisch behindert (gewesen) ist. 33 Vgl. zum Vor- und Nachrang zwischen Leistun- 34 gen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe insoweit: BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 35 26.98 -, BVerwGE 109, 325. 36 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vermag der Zulassungsvortrag daneben auch insoweit nicht zu begründen, als es generell Voraussetzung einer Erstattungspflicht nach § 102 Abs. 1 SGB X ist, dass die rechtlichen Voraussetzungen eines Leistungsanspruches gegen den auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträger vorlegen haben müßten. Dies setzt voraus, dass der auf Kostenerstattung in Anspruch genommene Leistungsträger die Leistung, wegen derer Kostenerstattung begehrt wird, rechtmäßig hätte erbringen dürfen. 37 Vgl. im einzelnen: BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 5 C 6.02 -, a.a.O. 38 Insoweit hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung als - selbständig tragenden - Aspekt zugrundegelegt, dass ein Anspruch des Hilfeempfängers auf die konkrete Hilfe nach §§ 41, 27 Abs. 3, 34 SGB VIII mangels Eignung der Hilfeform zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit nicht gegeben gewesen sei; es hat dabei maßgeblich auf die - sich schon im Bericht des Heilpädagogen F. aus September 2001 abzeichnende und aus dem Protokoll zum Hilfeplangespräch vom 4. Dezember 2001 hervorgehende - Unzugänglichkeit und fehlende Mitwirkungsbereitschaft des Hilfe-empfängers abgestellt sowie darauf, dass nach der - in Kenntnis des Aufenthalts des Hilfeempfängers im G. -O. -I. abgegebenen - Stellungnahme des Psy-chiatrisch-Neurologischen Dienstes des Gesundheitsamtes E. vom 1. März 2002 beim Hilfeempfänger von einer Intelligenzminderung und Milieuschädigung sowie von einer Verhaltensstörung im Bereich der sexuellen Entwicklung und Ori-entierung auszugehen sei, "weshalb Herr H. in einer entsprechenden Einrichtung angemessen betreut werden müsse". Damit kommt hinreichend deutlich zum Aus-druck, dass die Unterbringung des wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 22 Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilten Hilfeemp-fängers im G. -O. -I. und die ihm dort - jenseits aller Ausführungen zum Sinn und Zweck sowie zur Entstehungsgeschichte des § 41 SGB VIII - konkret zuteil gewordenen Hilfe aus fachärztlicher Sicht ungeeignet gewesen sind. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Im Gegenteil, ausweislich einer in den eigenen Unterlagen des Klägers befindlichen Gesprächsnotiz vom 26. Februar 2002 und seiner späteren Bemühungen um eine Unterbringung des Hilfeempfängers in einer Spezialeinrichtung - dem Jugendhilfezentrum "E1. C. I1. " mit einem therapeutischen Angebot für jugendliche Straftäter im Bereich sexuellen Missbrauchs - ist sich der Kläger vielmehr offensichtlich selbst schon seinerzeit darüber im Klaren gewesen, dass der Hilfeempfänger jedenfalls im G. -O. -I. - nur um die Abwälzung der dort entstandenen Maßnahmekosten auf die Beklagte geht es hier - "absolut falsch untergebracht" war. 39 Soweit das Verwaltungsgericht auf die fehlende Mitwirkung des Hilfeempfängers abgestellt hat, greift die diesbezüglich erhobene Verfahrensrüge der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht durch. Das Verwaltungsgericht war entgegen den Darlegungen des Klägers nicht verpflichtet, diesen vorab darauf hinzuweisen, dass es die diesbezüglichen Erkenntnisse aus den Hilfeplanprotokollen und ärztlichen Stellungnahmen zu verwerten beabsichtigt. Eine gerichtliche Hinweispflicht besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. 40 Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. März 2007 - 2 BvR 120/07 -, Juris; BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1999 - 9 B 467.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51. 41 Ein derartiger Fall ist hier nicht gegeben. Die - aus den Hilfeplanfortschreibungen ersichtliche - unzureichende Mitwirkung des Hilfeempfängers und damit die Eignung weiterer Hilfegewährung war das zentrale Thema sowohl des Verwaltungs- als auch des erstinstanzlichen Klageverfahrens; dass das Verwaltungsgericht diesem Gesichtspunkt keine Bedeutung beimessen würde, hat es selbst zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben und erweist sich - nicht zuletzt mit Blick auf die in der Begründung des Zulassungsantrags vom Kläger für sich in Anspruch genommene Fachkompetenz - als völlig lebensfremd. 42 Das Bestehen eines Erstattungsanspruches auf der Grundlage einer anderen Vorschrift als des § 102 SGB X wird mit der Zulassungsbegründung nicht substantiiert dargelegt. 43 Das Zulassungsvorbringen und die geltend gemachten Zulassungsgründe beziehen sich im übrigen auf die weitere - selbständige - Begründung der angefochtenen Entscheidung, nämlich die vom Verwaltungsgericht angenommene Bindung des Klägers an die gegenüber dem Hilfeempfänger bestandskräftige Ablehnung eines Anspruchs auf Hilfe nach §§ 41, 35a SGB VIII unter besonderer Berücksichtigung des § 91a BSHG = § 95 SGB XII. Auf die im Zusammenhang damit aufgeworfenen Fragen kommt es für einen Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X vorliegend jedoch nicht an. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO. 45 Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. 46 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgericht ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 47