Beschluss
11 A 773/12
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0430.11A773.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zu einem Drittel mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Anträge haben keinen Erfolg. Die jeweils geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. 3 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. 4 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1. 5 a. Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Widmung der im Bebauungsplan als Verkehrsflächen festgesetzten und im Eigentum der Beigeladenen stehenden Teilflächen der Straße „Am N. “ haben. 6 Die Kläger können als Anlieger des Stichweges unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Verpflichtungsanspruch gegen die Beklagte auf Entscheidung über einen Widmungsantrag im Rahmen einer Verpflichtungsklage geltend machen. 7 Nach der Rechtsprechung des (vormals 23.) Senats ist die für eine Widmung maßgebliche Bestimmung des § 6 Abs. 1 und 3 StrWG NRW keine Vorschrift, die dem Anlieger der zu widmenden Straße subjektive Rechte vermittelt. 8 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. September 1994 ‑ 23 A 2673/92 -, n. v. (Leitsätze in juris), und Beschluss vom 16. März 2001 ‑ 11 A 1304/98 -, juris. 9 Unbeschadet dessen, dass bei einer Widmung die Interessen der Eigentümer der an eine Straßenfläche grenzenden Grundstücke im Rahmen der behördlichen Entscheidung in aller Regel mit berücksichtigt werden, nimmt die Beklagte bei der Widmung ausschließlich eine öffentliche Aufgabe wahr, bei der sie sich nicht von individuellen Belangen einzelner, sondern von übergeordneten straßenrechtlichen Erwägungen zu leiten lassen hat. Es entspricht daher der ganz überwiegenden Auffassung, dass dem Einzelnen, vorbehaltlich anderweitiger - hier nicht gegebener - Bindungen, kein im Wege einer Verpflichtungsklage durchzusetzendes Recht auf eine Widmung eines wie auch immer gearteten Widmungsbegehrens zusteht. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2001 ‑ 11 A 1304/98 -, juris, Rn. 8 f., m. w. N. 11 Gleiches gilt auch unter Berücksichtigung des durch § 14a StrWG NRW gewährleisteten Straßenanliegergebrauchs, der Inhalt und Schranken des Eigentums am „Anliegergrundstück“ bestimmt. 12 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 ‑ 4 VR 7.99 -, Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr. 11. 13 Denn die Widmung eröffnet gerade erst die Möglichkeit des Anliegergebrauchs. Dass im Übrigen den Anliegerinteressen der Kläger angesichts der Einbettung ihres Grundstücke in die örtlichen Gegebenheiten und ihrer Zugänglichkeit über den (nach ihrer Ansicht zu schmalen) Stichweg hinreichend Rechnung getragen ist, liegt auf der Hand, zumal die - hier schon nicht in Frage stehende - Erreichbarkeit des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen nicht stets zwingend notwendig ist. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 1999 ‑ 23 A 4398/96 -, und Beschluss vom 16. März 2001 ‑ 11 A 1304/98 -, juris, Rn. 12. 15 Nichts anderes ergibt sich auch vor dem Hintergrund der von dem Kläger zu 3. benannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, wonach ausnahmsweise ein Widmungsanspruch in Betracht kommt, wenn ein aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung bebautes Grundstück anders nicht erschlossen ist. 16 Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. April 2004 ‑ 5 S 682/03 -, VRS 107 (2004), 143 (149 f.). 17 Denn von einer fehlenden Erschließung kann angesichts der Erschließungssituation der Grundstücke der Kläger nicht die Rede sein. Insofern wird auf die (zwar über den Streitgegenstand in dem hier anhängigen straßenrechtlichen Verfahren hinausgreifenden, aber) zutreffenden, aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. April 2011 ‑ 16 K 8687/10 - entnommenen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen. 18 b. Auf die im angefochtenen Urteil und vor allem in den Zulassungsanträgen umfangreich thematisierte Frage, ob die Kläger einen Erschließungsanspruch haben sowie die Frage, ob einem etwaigen Erschließungsanspruch der Klägerinnen zu 1. und 2. die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 6. April 2011 - 16 K 8687/10 - entgegensteht, kommt es mit Blick auf das hier anhängige straßenrechtliche Verfahren nicht an. 19 Ein Erschließungsanspruch ist nicht Streitgegenstand des straßenrechtlichen Verfahrens. Auch die Rechtskraft des in dem enteignungsrechtlichen Verfahren ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 6. April 2011 - 16 K 8687/10 - spielt in dem hier anhängigen Verfahren keine Rolle. 20 Streitgegenstand einer Verpflichtungsklage ist die Rechtsbehauptung des Klägers, er habe einen Anspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsakts. Dementsprechend enthält ein eine Verpflichtungsklage abweisendes Sachurteil die Feststellung, dass zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der behauptete Anspruch nicht besteht. Nur diese Feststellung ist von der Bindungswirkung des § 121 VwGO erfasst, wonach rechtskräftige Urteile die Beteiligten binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. 21 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 ‑ 5 C 9.11 -, NVwZ-RR 2012, 334 (nur Leitsatz), juris, Rn. 20, m. w. N. 22 Über den Streitgegenstand hinausgreifende Ausführungen des Gerichts nehmen deshalb regelmäßig nicht an der Rechtskraft teil. 23 Vgl. hierzu etwa Beschluss vom 14. März 2001 - 1 B 204.00 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 53, S. 67 f., = juris. 24 aa. Ausgehend hiervon ist Streitgegenstand in dem hier anhängigen Zulassungsverfahren allein die Rechtsbehauptung der Kläger, sie hätten einen Anspruch auf Erlass einer Widmungsverfügung auf straßenrechtlicher Grundlage und nicht die Rechtsbehauptung, ihnen stehe ein (baurechtlich zu beurteilender) Erschließungsanspruch zu. Denn sie haben allein den Antrag gestellt, die Beklagte zum Erlass einer Widmungsverfügung zu verpflichten. Einen Antrag, gerichtet auf die Verpflichtung der Beklagten, für eine (ausreichende) Erschließung ihrer Grundstücke zu sorgen, haben sie hingegen weder bei Klageerhebung angekündigt noch im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellt. 25 bb. Zudem kann den Klägerinnen zu 1. und 2. die Rechtskraft des enteignungsrechtlichen Verfahrens (16 K 8687/10) in dem straßenrechtlichen Verfahren nicht entgegengehalten werden. Denn Streitgegenstand in jenem enteignungsrechtlichen Verfahren war die Rechtsbehauptung der Klägerinnen, sie hätten einen Anspruch darauf, „die Beklagte zu verpflichten, einen Antrag auf Enteignung an die Bezirksregierung E. dahingehend zu stellen, dass die für den Ausbau des Stichwegs ... erforderlichen Flächen entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3 der Beklagten in der im Normenkontrollverfahren festgestellten Fassung den jeweiligen Eigentümern entzogen werden“. Insofern ist die Feststellung in dem rechtskräftigen Urteil vom 6. April 2011 - 16 K 8687/10 -, den Klägerinnen stehe ein solcher Anspruch nicht zu, von der Bindungswirkung des § 121 VwGO erfasst, und nicht die Frage, ob sie einen Widmungs- oder Erschließungsanspruch haben. Letzteres gilt unabhängig von den ausdrücklichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil zum Nichtbestehen eines Erschließungsanspruchs, weil diese über den Streitgegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen enteignungsrechtlichen Verfahrens hinausgreifenden Feststellungen nicht an der Rechtskraft nach § 121 VwGO teilhaben. 26 2. Der weiterhin vom Kläger zu 3. geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nach dem vorstehend Ausgeführten nicht gegeben. 27 3. Auch kommt eine Zulassung mit Blick auf den vom Kläger zu 3. „vorsorglich“ geltend gemachten Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - unabhängig von der Frage, ob dieser Zulassungsgrund überhaupt entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt ist - nicht in Betracht. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht etwa dadurch vor, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil Ausführungen zum Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Erschließungsanspruchs des Klägers zu 3. gemacht hat und dadurch - wie der Kläger zu 3. meint - die Gefahr bestünde, dass der vom Gesetzgeber vorgegebene Instanzenzug hinsichtlich dieser Frage nicht eingehalten würde. Wegen der eintretenden Rechtskraft nach Nichtzulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil ist ihm nämlich nicht die Möglichkeit genommen, die zwischen den Beteiligten auch streitige, aber hier nicht streitgegenständliche Frage des Erschließungsanspruchs (in einem etwaigen erschließungsrechtlichen Verfahren) durch das Berufungsgericht klären zu lassen. Denn aus den in 1. b. dargelegten Gründen ergibt sich, dass die Ausführungen zur Frage des Bestehens eines Erschließungsanspruchs über den allein straßenrechtlichen Streitgegenstand des hier anhängigen Berufungszulassungsverfahrens hinausgreifen und deshalb nicht von der Bindungswirkung des § 121 VwGO erfasst werden. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese sich mangels Stellen eines Antrags nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben. 29 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 30 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 31 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5p i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).