Beschluss
11 A 1304/98
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anlieger hat keinen Anspruch auf Widmung einer Straße oder auf Neubescheidung eines Widmungsantrags durch Verpflichtungsklage.
• § 6 Abs. 1 und 3 StrWG NRW begründet keine subjektiven Rechte des Anliegers auf Widmung.
• Die Straßenbaubehörde handelt bei Widmungen in Ausübung öffentlicher Aufgaben nach übergeordneten straßenrechtlichen Erwägungen; individuelle Belange begründen keinen Verpflichtungsanspruch.
• Der durch § 14a StrWG NRW geregelte Anliegergebrauch begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Widmung oder Neubescheidung.
Entscheidungsgründe
Kein Verpflichtungsanspruch des Anliegers auf Widmung oder Neubescheidung • Ein Anlieger hat keinen Anspruch auf Widmung einer Straße oder auf Neubescheidung eines Widmungsantrags durch Verpflichtungsklage. • § 6 Abs. 1 und 3 StrWG NRW begründet keine subjektiven Rechte des Anliegers auf Widmung. • Die Straßenbaubehörde handelt bei Widmungen in Ausübung öffentlicher Aufgaben nach übergeordneten straßenrechtlichen Erwägungen; individuelle Belange begründen keinen Verpflichtungsanspruch. • Der durch § 14a StrWG NRW geregelte Anliegergebrauch begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Widmung oder Neubescheidung. Die Kläger, Eigentümer eines an einen Weg grenzenden Grundstücks, begehrten in erster Instanz die Widmung des Weges als Zufahrt zu ihrem Grundstück; hilfsweise beantragten sie eine Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Das Verwaltungsgericht wies den Hauptantrag ab; die Kläger wandten sich mit einem Zulassungsbegehren der Berufung gegen die Abweisung ihres Hilfsantrags. Streitgegenstand ist, ob Anlieger einen durchsetzbaren Verpflichtungsanspruch gegen die Behörde auf Widmung oder auf Neubescheidung eines Widmungsantrags haben. Relevante Tatsachen sind, dass der Weg aktuell nicht gewidmet ist und die Erreichbarkeit des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen nicht zwingend gegeben sein muss. Die Behörde hatte die Abwägung unter übergeordneten straßenrechtlichen Gesichtspunkten vorzunehmen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte ausschließlich die Zulassungsgründe zur Berufung. • Die Zulassungsgründe für die Berufung greifen nicht durch; das Zulassungsbegehren betrifft den Hilfsantrag auf Neubescheidung, nicht den in erster Instanz gestellten Hauptantrag. • Nach gefestigter Rechtsprechung begründet § 6 Abs. 1 und 3 StrWG NRW keine subjektiven Rechte der Anlieger, die im Wege einer Verpflichtungsklage durchsetzbar wären; die Widmungsentscheidung ist eine öffentliche Aufgabe der Straßenbaubehörde, geleitet von übergeordneten straßenrechtlichen Erwägungen. • Literatur und Rechtsprechung bestätigen, dass Anliegerinteressen im Widmungsverfahren berücksichtigt werden können, aber keinen Anspruch auf Widmung oder Neubescheidung begründen (vgl. u. a. OVG NRW-Rechtsprechung, BVerwG-Beschluss). • Auch der durch § 14a StrWG NRW geregelte Anliegergebrauch ändert nichts daran, dass die Widmung zunächst nur die Möglichkeit des Gebrauchs eröffnet und keinen unmittelbaren Verpflichtungsanspruch schafft. • Die Erreichbarkeit des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen ist nicht stets erforderlich; angesichts der örtlichen Gegebenheiten werden die Belange der Kläger ausreichend berücksichtigt. • Aufgrund dieser Rechtslage war die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen; der Antrag auf Zulassung wird abgelehnt. • Kostenfestsetzung und Streitwertbestimmung erfolgten nach VwGO und GKG; der Beschluss ist unanfechtbar. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Es besteht kein durchsetzbarer Verpflichtungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Widmung des Weges oder auf Neubescheidung des Widmungsantrags, weil § 6 Abs. 1 und 3 StrWG NRW keine subjektiven Rechte der Anlieger begründet und die Widmung der Ausübung einer öffentlichen Aufgabe der Straßenbaubehörde unterliegt. Der durch § 14a StrWG NRW geregelte Anliegergebrauch begründet ebenfalls keinen Anspruch auf Widmung. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 10.000,00 DM festgesetzt.