Beschluss
15 A 621/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0430.15A621.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.116,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Die Beteiligten streiten um die Rückzahlung eines von den Klägern unter Vorbehalt an die Beklagte gezahlten Kanalanschlussbeitrags in Höhe von 2.116,- Euro. Der Beitrag wurde von den Klägern mit Bescheid vom 17. Juli 2008 erhoben. Diese zahlte den Kanalanschlussbeitrag unter Vorbehalt. Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 17. Juli 2008 legten die Kläger nicht ein. Mit Schreiben vom 1. Juni 2009 beantragten sie die Rückzahlung des Kanalanschlussbeitrags. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Juni 2009, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, ab. Die Kläger erhoben am 28. Dezember 2011 Klage auf Rückzahlung des von ihnen gezahlten Anschlussbeitrags. Zur Begründung führten sie im Kern aus: Das veranlagte Grundstück sei nicht bebaubar. Die Veranlagung verstoße gegen das Verbot der Doppelveranlagung. Zudem sei es ihnen – den Klägern – erlaubt, das Regenwasser versickern zu lassen. Schließlich habe ein Mitarbeiter der Beklagten die Rückerstattung des Beitrags zugesagt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit dem angegriffenen Urteil ab. 3 Der daraufhin von den Klägern gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Nach der Antragsbegründung bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; I.) noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; II.) noch kommt ihr die von den Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; III.). 4 Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt. Nach zuletzt zitierter Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des „Darlegens" verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von „erläutern", „erklären" oder „näher auf etwas eingehen" zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. 5 OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2008 ‑ 15 A 3231/07 - und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 -. 6 I.) Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. 7 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 ‑ 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 - 15 A 231/07 -, vom 9. September 2008 - 15 A 1791/07 - und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 -. 8 Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden. 9 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 ‑ 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 - 15 A 4406/99 -. 10 Die Kläger halten ernstliche Richtigkeitszweifel an dem angegriffenen Urteil im Kern aus folgenden Gründen für gegeben: Ihrer Klage hätte vollumfänglich stattgegeben werden müssen. Sie hätten sich gerade durch ihre Zahlung des Beitrags unter Vorbehalt einen Rückforderungsanspruch ausdrücklich aufrechterhalten. Dabei sei die Vorbehaltszahlung nur deshalb erfolgt, weil sie bei nicht rechtzeitiger Zahlung Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten fürchteten. Bei einem Gespräch am 13. August 2008 sei ihnen eine weitere Prüfung und Klärung der Angelegenheit zugesagt worden. Sie – die Kläger – hätten sich rechtstreu verhalten wollen und hätten darauf vertrauen dürfen, dass bei verständiger Würdigung der tatsächlichen Umstände – zu denen die Kläger im Einzelnen näher vortragen – die Beklagte den zu Unrecht erhobenen Kanalanschlussbeitrag zurückzahlen werde. Die Beklagte wäre nur dann berechtigt gewesen, die Kläger zu dem fraglichen Beitrag heranzuziehen, wenn das streitbefangene Grundstück der Kläger für eine Bebaubarkeit uneingeschränkt hätte betreten und befahren werden können. Dadurch aber, dass die Beklagte auf eigenem Grund eine öffentliche Grünfläche auf voller Grundstücksbreite ihres - der Kläger - Grundstücks errichtet habe, könne das streitbefangene Grundstück weder betreten noch befahren werden. Diese könne weiterhin nur als Gartenland genutzt werden und sei daher auch als solches zu bewerten. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die nachträglich errichtete öffentliche Grünfläche in ihrem bestehenden Bebauungsplan Nr. -M. - einzufügen. In der Begründung des Bebauungsplans werde unter 4.2.6 ausdrücklich vermerkt, dass eine Erschließung des an eine öffentliche Grünfläche angrenzenden Grundstücks über diese Grünfläche nicht zulässig sei. Der Beitragsbescheid basiere jedoch gerade auf diesem Bebauungsplan. Mit den tatsächlichen Gegebenheiten – öffentliche Grünfläche auf gesamter Grundstücksbreite vor dem Flurstück 395 und zusätzlichem Höhenunterschied von mindestens 1,50 Meter – habe die Beklagte selbst den Tatbestand geschaffen, der es den Klägern unmöglich mache, das Grundstück als Bauland zu nutzen. Die Beklagte verhalte sich selbst treuwidrig, wenn sie einerseits aufgrund des bestehenden Bebauungsplans den Kanalanschlussbeitrag erhebe und gleichzeitig durch die von ihr selbst geschaffenen Umstände (öffentliche Grünfläche) ihnen – den Klägern – die Bebauungsmöglichkeit des Flurstücks 395 vorenthalte. 11 Mit diesen Darlegungen werden ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründet. Die Kläger vollziehen mit ihrem Vorbringen die – vom Senat inhaltlich geteilte – Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht nach. Dieses stützt seine Klageabweisung im Wesentlichen auf folgende – einerseits den Besonderheiten des Abgabenrechts und andererseits dem Prozessrecht geschuldeten – Erwägungen: 12 13 1 Es mangele an einer bindenden Zusage der Beklagten auf Rückerstattung des fraglichen Anschlussbeitrags. Eine Zusage – so sie denn überhaupt vorliege – wäre aus Rechtsgründen nicht verbindlich. Weder § 89 Abs. 2 noch § 204 AO seien einschlägig. Auch eine aus § 242 BGB analog folgende Bindung scheide aus, da sich eine Zusage nur auf einen in der Zukunft zu verwirklichenden, nicht aber – wie hier – auf einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt beziehen könne. 14 15 2 Auch die Voraussetzungen einer tatsächlichen Verständigung seien nicht erfüllt, weil die vermeintliche Zusage nur Rechtsfragen beträfe, eine tatsächliche Verständigung sich aber nur auf Sachverhaltsfragen erstrecken könne. 16 17 3 Der Anspruch auf Rückerstattung des Beitrags könne schließlich auch nicht auf § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG NRW i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO gestützt werden, da der von den Klägern gezahlte Kanalanschlussbeitrag auf einem rechtlichen Grund beruhe, nämlich auf dem bestandskräftigen Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 17. Juli 2008. Dieser lasse sich auch nicht über einen Aufhebungsanspruch wegen (angeblicher) Rechtswidrigkeit des Heranziehungsbescheids beseitigen. Dazu hätte es der Erhebung einer Verpflichtungsklage bedurft; die Kläger hätten aber eine Leistungsklage erhoben. Selbst wenn man den Leistungsantrag dahin auslegen oder umstellen wolle, dass neben dem Leistungsantrag auch ein Verpflichtungsantrag gestellt worden sei, rechtfertige dies keine andere Beurteilung, da ein Verpflichtungsantrag wegen Ablaufs der insoweit zu beachtenden Klagefrist unzulässig sei. 18 Dem haben die Kläger mit ihrem Vortrag nichts Durchgreifendes entgegengesetzt, so dass der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils Bezug nehmen kann. Lediglich zur Klarstellung ist noch einmal auf Folgendes hinzuweisen: Die Zahlung des Anschlussbeitrags unter Vorbehalt ändert an der Verfristung einer Verpflichtungsklage auf Aufhebung des Heranziehungsbescheids nichts. Die von den Klägern vorgenommene Zahlung unter Vorbehalt blieb im Hinblick auf die Heranziehung zum Anschlussbeitrag ohne jede Wirkung, weil es eines vorbehaltlosen Einverständnisses des Abgabepflichtigen mit der Heranziehung nicht bedarf. Die Vorbehaltserklärung führt insbesondere nicht dazu, dass die Klagefrist gegen den Abgabenbescheid nicht zu laufen beginnt oder noch nicht abgelaufen wäre. Der einen solchen Vorbehalt Erklärende darf nicht ohne zeitliche Begrenzung abwarten, ob und wie der Abgabengläubiger auf einen solchen Vorbehalt reagiert. Der Abgabenschuldner muss vielmehr die gesetzlichen Klagefristen beachten, will er den Verlust der Klagemöglichkeit vermeiden. 19 BVerwG, Urteil vom 18. August 1972 ‑ VII C 63.70 -, DB 1973, 556. 20 II.) Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Berufung dann zuzulassen, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Solche liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits auf Grund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. 21 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2008 ‑ 15 A 1702/07 ‑ und vom 9. September 2008 ‑ 15 A 1791/07 ‑. 22 Das ist nicht der Fall, wenn sich die in der Begründung des Zulassungsantrags aufgeworfenen Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch im Rahmen des Zulassungsverfahrens und seiner im Vergleich zum Berufungsverfahren geringeren Überprüfungsdichte mit der erforderlichen Sicherheit beantworten lassen. 23 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2006 ‑ 15 A 2884/06 -. 24 Davon ausgehend sind vorliegend keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache erkennbar. 25 Soweit die Kläger meinen, im vorliegenden Verfahren stelle sich die rechtlich schwierige Frage, ob nicht deshalb gegen den Gleichheitssatz verstoßen werde, weil ihr Grundstück nicht ebenso wie zwei andere Grundstücke behandelt werde, die – wie das ihre – auch vor einer öffentlichen Grünfläche liegen würden und die von der Erhebung des Kanalanschlussbeitrags befreit worden seien, folgt der Senat dem nicht. Die vorgenannte Frage stellt sich mit Blick auf die die angegriffene Entscheidung tragenden Erwägungen nicht (mehr). Diesbezüglich gilt es klarstellend noch einmal zu betonen: Das im Schreiben der Kläger vom 1. Juni 2009 neben dem Rückzahlungsanspruch auch enthaltene und u. a. auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützte Begehren, den Kanalanschlussbeitragsbescheid vom 17. Juli 2008 aufzuheben, ist mit bestandskräftig gewordenem Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2009 abgelehnt worden. Damit ist für die von den Klägern verfolgte inhaltliche Auseinandersetzung mit ihrem o. g. Argument im vorliegenden Verfahren kein Raum mehr. 26 Wenn die Kläger meinen, dass sich das Verwaltungsgericht mit ihrem rechtlichen und tatsächlichen Vortrag zum Bebauungsplan nicht befasst habe, obwohl die Klagebegründung die Bedeutung des Bebauungsplans als Grundlage des Beitragsbescheids aufgezeigt habe, ergibt sich auch hieraus nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. In der Sache machen die Kläger insoweit eigentlich auch nicht den vorgenannten Zulassungsgrund geltend; sie berufen sich vielmehr auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel). Ein Verfahrensmangel, auf dem die erstinstanzliche Entscheidung beruht, ist indes nicht ersichtlich. Denn nach der insoweit maßgeblichen, das angegriffene Urteil tragenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kam es für die Abweisung der Klage auf die Bedeutung des Bebauungsplans für den Beitragsbescheid nicht an. 27 Soweit die Kläger die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache darauf stützen, dass sie zur Zeit des Erlasses des Beitragsbescheids vom 17. Juli 2008 nicht Anlieger des T. -B. -Wegs gewesen seien, folgt der Senat dem nicht. Dieses Vorbringen ist mit Blick auf die Bestandskraft der Bescheide der Beklagten vom 17. Juli 2008 und vom 29. Juni 2009 rechtlich unerheblich. Vor dem Hintergrund vorzitierter Bescheide ist vielmehr als bestandskräftig geklärt anzusehen, dass das veranlagte Grundstück der Kläger durch den T. -B. -Weg erschlossen wird. Für eine Prüfung der von den Klägern behaupteten (verbotenen) Doppelveranlagung ist ebenfalls vor dem Hintergrund der in Rede stehenden bestandskräftigen Bescheide kein Raum. 28 III.) Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dies hätte sie nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwerfen würde, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfte, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwerfen würde, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. 29 OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2007 - 15 A 1279/07 -. 30 Solche Rechtsfragen wirft das Zulassungsvorbringen nicht auf. Nach den Darlegungen zu Ziffern I. und II. ist – entgegen der Auffassung der Kläger – nicht streitentscheidend und damit klärungsbedürftig „die Wirkung der Begründung des rechtskräftigen Bebauungsplanes“. Darauf kommt es unter Berücksichtigung der zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht an. 31 Soweit es die Kläger des Weiteren für klärungsbedürftig halten, ob die Jahresfrist zur Klageerhebung nicht durch Verhandlungen über den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch gehemmt worden sei, ergibt sich hieraus schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil die aufgeworfene Frage ohne Weiteres in einem für den Zulassungsantrag negativen Sinne zu beantworten ist. Für eine Fristhemmung durch Verhandlungen über den Anspruch ist – anders als bei der Verjährung, vgl. § 203 BGB – im Hinblick auf die bei der Verpflichtungsklage zu beachtende Klagefrist keine Rechtsgrundlage ersichtlich. In diesem Zusammenhang sei noch ergänzend darauf hingewiesen, dass es – entgegen der Auffassung der Kläger – unerheblich ist, dass sich die Beklagte nicht auf Verfristung der Klage berufen hat. Denn die Einhaltung der Klagefrist ist eine von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. 33 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.