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Beschluss

15 A 1279/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag nach § 124a VwGO ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht hinreichend dargelegt sind. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen nur vor, wenn Tenor, entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen oder tragende Rechtssätze fehlerhaft sind; bloße Unklarheiten oder fehlende Nebenbemerkungen genügen nicht. • Das Rechtliches-Gehoer- und Amtsermittlungsgebot sind verletzt, wenn entscheidungserhebliche Vorträge nicht zur Kenntnis genommen wurden oder überraschende Anforderungen an den Sachvortrag gestellt wurden; im vorliegenden Fall sind solche Mängel nicht gegeben. • Bei Bescheiden an Wohnungseigentümergemeinschaften ist auf verständige Auslegung abzustellen; Kurzbezeichnungen können als Sammelbegriff für einzelne Eigentümer zu verstehen sein. • Für die Beitragsfähigkeit einer Straße genügt die Möglichkeit des Betretens oder die sonstige Inanspruchnahmemöglichkeit des Grundstücks; die bloße Unmöglichkeit des Haltens auf einer Feuerwehrzufahrt führt nicht zum Ausschluss der Beitragsfähigkeit.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: keine ernstlichen Zweifel an Urteil und keine Verfahrensfehler • Der Zulassungsantrag nach § 124a VwGO ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht hinreichend dargelegt sind. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen nur vor, wenn Tenor, entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen oder tragende Rechtssätze fehlerhaft sind; bloße Unklarheiten oder fehlende Nebenbemerkungen genügen nicht. • Das Rechtliches-Gehoer- und Amtsermittlungsgebot sind verletzt, wenn entscheidungserhebliche Vorträge nicht zur Kenntnis genommen wurden oder überraschende Anforderungen an den Sachvortrag gestellt wurden; im vorliegenden Fall sind solche Mängel nicht gegeben. • Bei Bescheiden an Wohnungseigentümergemeinschaften ist auf verständige Auslegung abzustellen; Kurzbezeichnungen können als Sammelbegriff für einzelne Eigentümer zu verstehen sein. • Für die Beitragsfähigkeit einer Straße genügt die Möglichkeit des Betretens oder die sonstige Inanspruchnahmemöglichkeit des Grundstücks; die bloße Unmöglichkeit des Haltens auf einer Feuerwehrzufahrt führt nicht zum Ausschluss der Beitragsfähigkeit. Die Kläger wenden sich gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil, mit dem ein Beitragsbescheid für eine Straßenmaßnahme als rechtmäßig angesehen wurde. Streitgegenstand ist insbesondere die Frage, ob die streitige Feuerwehrzufahrt von den Eigentümern genutzt werden kann und ob die Kosten dem Kläger bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft zuzuweisen sind. Die Kläger rügen in ihrem Zulassungsantrag mehrere Punkte: Unrichtigkeiten im Tenor und Rubrum, fehlerhafte Kostenentscheidung, fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, Verstöße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz und das rechtliche Gehör sowie die falsche Beurteilung der Befahr- und Benutzbarkeit der Zufahrt. Das Verwaltungsgericht hatte die Zufahrt als befahrbar und das Grundstück als grundsätzlich erschlossen angesehen. Im Tenor des angefochtenen Urteils wurde die Klägerin mit Kosten des Verfahrens belastet; diese Kosten- und Streitwertfestsetzung ist ebenfalls angefochten. Das Oberverwaltungsgericht prüft, ob die Zulassungsgründe des § 124a VwGO vorliegen und ob verfahrensrechtliche Mängel bestehen. • Der Antrag ist nach § 124a Abs.4 Satz4 VwGO unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht hinreichend dargelegt sind. • Zum Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Die angegriffenen Einwände betreffen überwiegend Nebenpunkte (Kostenentscheidung, Rechtsmittelbelehrung) oder sind unpräzise vorgetragen; eine fehlerhafte Zuweisung der Kosten an eine nicht beteiligtenfähige Wohnungseigentümergemeinschaft ergibt sich bei verständiger Auslegung des Urteils nicht. • Die behaupteten Fehler in der Kosten- und Rubrumsdarstellung sind durch die Auslegung des Urteils erklärt; Kurzbezeichnungen der Wohnungseigentümergemeinschaft sind als Sammelbegriff für die einzelnen Eigentümer zu verstehen (Rechtsgedanke der BGH- und BVerwG-Rechtsprechung zur Auslegung entsprechender Bescheide). • Zur Frage der Befahrbarkeit der Feuerwehrzufahrt: Aus § 3 Abs.6 BauO NRW folgt lediglich die Pflicht, die Fläche freizuhalten; daraus ergibt sich nicht ein generelles Verbot der Benutzung durch Eigentümer. Bloße Hinweise auf Blumenkübel oder Absperrpfosten sind nicht substantiiert dargetan und rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel. • Die Kläger bringen keine schlüssigen Gegenargumente zu den entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen oder tragenden Rechtssätzen vor und benennen keine divergierende höchstrichterliche Rechtsprechung (§ 124 Abs.2 Nr.4 VwGO). • Zur grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs.2 Nr.3 VwGO): Es liegt keine bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage vor; die geltend gemachten Besonderheiten betreffen Einzelfallfragen ohne verallgemeinerungsfähige Bedeutung. • Verfahrensmängel (§ 124 Abs.2 Nr.5 VwGO) werden nicht festgestellt: Amtsermittlungsgrundsatz und rechtliches Gehör sind nach Auffassung des Gerichts gewahrt; es sind keine nachvollziehbaren Überraschungsentscheidungen oder Unterlassungen der Sachverhaltswürdigung dargetan. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.2 VwGO; der Streitwertfestsetzung liegt das Gerichtskostengesetz zugrunde. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und keine hinreichend dargelegten Zulassungsgründe nach § 124a VwGO. Soweit Unklarheiten im Rubrum, in der Kostenentscheidung oder in der Rechtsmittelbelehrung gerügt werden, sind diese bei verständiger Auslegung des Urteils nicht entscheidungserheblich. Die Befahrbarkeit und Benutzbarkeit der Feuerwehrzufahrt rechtfertigt keine abweichende Bewertung; daraus folgen keine Rechts- oder Verfahrensfehler, die die Zulassung der Berufung erforderlich machen. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wurde auf 33.975,56 Euro festgesetzt und der Beschluss ist unanfechtbar.