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Beschluss

11 A 514/12

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0522.11A514.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Das Zulassungsvorbringen führt weder zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch wird ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargelegt. 4 Die Klägerin hat bereits deshalb keinen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung als Spätaussiedlerin nach § 15 Abs. 1 BVFG, weil § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegensteht. Nach dieser Vorschrift kann eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Die Klägerin hat die Erteilung eines (eigenen) Aufnahmebescheides jedoch nie beantragt, sondern ist im Alter von neun Jahren auf Grund einer Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihrer Großmutter N. G. vom 11. Juli 1995 am 25. Dezember 1995 nach Deutschland übergesiedelt. 5 § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG findet auch auf Personen Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2005 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Es liegt jedenfalls dann keine verfassungswidrige Rückwirkung vor, wenn sich ein Vertrauen auf den Fortbestand des geltenden Rechts nicht bilden konnte. 6 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Oktober 2011 ‑ 11 A 747/11 ‑, juris. 7 Ein Vertrauen dahingehend, dass die Klägerin ihre ‑ angebliche ‑ Spätaussiedlereigenschaft noch geltend machen kann, kann sie schon deshalb nicht erworben haben, weil sie sich auf diese Eigenschaft im Aufnahmeverfahren nicht berufen hat und es daher an einer Anknüpfung für einen Vertrauenstatbestand fehlt. Die Klägerin ist nicht auf Grund eines Verfahrens, in dem ihre deutsche Volkszugehörigkeit geprüft und bejaht worden ist, in das Bundesgebiet aufgenommen worden, sondern auf Grund einer Einbeziehung als Angehörige einer deutschen Volkszugehörigen in den ihrer Großmutter erteilten Aufnahmebescheid. 8 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 ‑ 5 C 14.03 ‑, BVerwGE 119, 188 (190). 9 Im Vertriebenenrecht besteht generell kein Vertrauensschutz dahingehend, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen für den Erwerb eines Rechtsstatus nach dem Bundesvertriebenengesetz nicht für die Zukunft modifiziert. 10 Vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 ‑ 9 C 391.94 ‑, BVerwGE 99, 133 (138). 11 Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ‑ hier gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG, weil sie sich im Bundesgebiet aufhält ‑ nicht mehr stellen kann, weil der hierfür erforderliche zeitliche Zusammenhang mit der Aussiedlung mehr als 17 Jahre nach ihrer endgültigen Wohnsitznahme im Bundesgebiet nicht mehr gegeben ist. 12 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 5 C 23.11 ‑, DVBl. 2013, 438. 13 Zwar enthält § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG keine Frist für die Stellung eines Härtefallantrags. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der soeben zitierten Entscheidung jedoch aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift gefolgert, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland und der Stellung eines Härtefallantrags bestehen muss. Diese Annahme werde durch die systematische Auslegung bestätigt. 14 Vgl. hierzu bereits OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2013 ‑ 11 A 505/11 ‑. 15 Nach § 26 BVFG können nur Personen, die bereits beim Verlassen der Aussiedlungsgebiete Spätaussiedler sein wollen, einen Aufnahmebescheid erhalten. Dieser Spätaussiedlerwille ist zwingende Tatbestandsvoraussetzung für den Erhalt des Aufnahmebescheids. Es muss der Wille bestehen, auf Dauer als Deutscher unter Deutschen zu leben und sich mit Spätaussiedlerstatus im Bundesgebiet endgültig niederzulassen. Es reicht nicht, wenn sich ein deutscher Volkszugehöriger auf einen Vertriebenen-, Aussiedler- oder Umsiedlerstatus nach altem Recht oder auch nur auf seine deutsche Staatsangehörigkeit beruft. Vielmehr muss er gerade den Willen haben, nach endgültiger Wohnsitznahme den Spätaussiedlerstatus gemäß § 4 i. V. m. § 6 BVFG zu erwerben. 16 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 5 C 23.11 ‑, DVBl. 2013, 438 (Rdnr. 13). 17 Dieser Gedanke lässt sich ohne weiteres auf die hier vorliegende Fallgestaltung übertragen, dass eine Person als Abkömmling gemäß § 7 Abs. 2 BVFG im Bundesgebiet aufgenommen wird. Auch der Abkömmling eines Spätaussiedlers hat gerade nicht den Willen, den Spätaussiedlerstatus zu erwerben. Die Klägerin hat diesen Willen zum Zeitpunkt ihrer Einreise ‑ damals vertreten durch ihre Großmutter N. G. ‑ nicht nach außen hin betätigt, weil sie damals keinen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung als Spätaussiedlerin gemäß § 15 Abs. 1 BVFG, sondern ausweislich des Antragsformulars vom 15. März 1996 ausdrücklich (nur) eine Bescheinigung als Abkömmling einer Spätaussiedlerin beantragt und erhalten hat. 18 Außerdem kann die vom Gesetz vorgesehene behördliche Überprüfung der deutschen Sprachkenntnisse im Zeitpunkt der ständigen Wohnsitznahme nur durchgeführt werden, wenn der Betroffene in zeitlichem Zusammenhang zur Begründung des ständigen Aufenthalts einen Aufnahmeantrag stellt. Wenn der Spätaussiedlerstatus erst ‑ wie hier ‑ mehr als zwölf Jahre nach der Einreise erstmals geltend gemacht wird, ist eine zweifelsfreie Überprüfung der Sprachbeherrschung bei Wohnsitznahme vielfach nicht mehr möglich. Außerdem würde den Aufnahmebewerbern für einen unbegrenzten Zeitraum die Möglichkeit des Nacherwerbs der deutschen Sprache im Inland eröffnet. Dies entspräche nicht den Vorstellungen des Gesetzgebers. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 5 C 23.11 ‑, DVBl. 2013, 438 (440, Rdnr. 21). 20 Dieser Umstand wird in der vorliegenden Fallgestaltung besonders deutlich. Der zum Zeitpunkt der Einreise der Klägerin für die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 15 BVFG zuständige Stadtdirektor der Stadt X. hat zwar Ermittlungen zu den deutschen Sprachkenntnissen der Klägerin angestellt (vgl. Vermerke vom 13. März 1996 und 21. September 1996), jedoch keinen Sprachtest protokolliert. Nach der damals geltenden Rechtslage kam es für die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 2 BVFG auf deutsche Sprachkenntnisse der damals zehnjährigen Klägerin auch nicht an. Der Ablauf des am 21. April 2010 eingeleiteten erstinstanzlichen Verfahrens zeigt anschaulich, dass sich die Ende 1995 vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr zweifelsfrei feststellen lassen. 21 Da die Klägerin bereits wegen der Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG keinen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG hat, kommt es auf die weitere Frage, ob die Klägerin die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG erfüllt, nicht mehr an. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 23 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 24 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 25 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).