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Urteil

11 A 747/11

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:1012.11A747.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreck¬baren Betrags abwenden, wenn nicht die Be¬klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die am 6. Januar 1949 geborene und in der (heutigen) Russischen Föderation aufgewachsene Klägerin beantragte unter dem 29. Oktober 1990 ihre Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. In ihrem am 21. April 1980 ausgestellten Inlandspass wird sie mit deutscher Volkszugehörigkeit geführt. 3 Diesen Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 2. Januar 1992 ab und führte zur Begründung aus: Die Klägerin habe ihren Kindern die deutsche Sprache in der Familie nicht vermittelt und ihnen das volksdeutsche Bewusstsein nicht weitergegeben. Daher könne von einem Vertreibungsdruck nicht mehr ausgegangen werden. 4 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 27. Januar 1992 Widerspruch, den das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 1994 mit der Begründung zurückwies, die Klägerin sei der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig. 5 Die Klägerin wurde am 1. Februar 1994 in den Aufnahmebescheid ihres Vaters X. H. einbezogen und erhielt am 1. Dezember 1994 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG als Abkömmling eines Spätaussiedlers. 6 Am 4. September 2009 beantragte die Klägerin ihre "Einstufung als Spätaussiedlerin". Sie trug vor, sie habe zum Zeitpunkt des damaligen Verwaltungsverfahrens über ausreichend familiär vermittelte deutsche Sprachkenntnisse verfügt. 7 Mit Bescheid vom 9. Dezember 2009 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ab, weil die Erteilung eines Aufnahmebescheides für die Klägerin bestandskräftig abgelehnt worden sei und dem Anspruch daher § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegenstehe. 8 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 11. Dezember 2009 Widerspruch, den das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2010 zurückwies. 9 Am 19. Januar 2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat vorgetragen: § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG finde hier keine Anwendung, da dies zur Folge hätte, dass ein unter der zum Zeitpunkt der Übersiedlung im Jahr 1994 geltenden Rechtslage entstandener Status eines Spätaussiedlers durch eine neu erlassene Vorschrift hinfällig würde. Eine solche retroaktive Rückwirkung sei nicht zulässig. Eine Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheides wäre auf Grund des erteilten Einbeziehungsbescheides nach der damaligen ständigen Rechtsprechung des OVG NRW unzulässig gewesen. Sie erfülle die materiellen Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft. Insbesondere habe sie auf Grund familiärer Vermittlung im Jahr 1994 ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen können. 10 Die Klägerin hat beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 9. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2010 zu verpflichten, ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. 12 Die Beklagte hat beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie hat sich auf § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG berufen und die Auffassung vertreten, dass eine unzulässige Rückwirkung nicht vorliege, weil die vor Einführung der Vorschrift im Jahre 2005 bestehende Möglichkeit der Höherstufung im Bescheinigungsverfahren nicht auf einer Rechtsposition der Antragsteller beruht habe, sondern nur eine verfahrensmäßige Möglichkeit gewesen sei. 15 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil vom 15. März 2011 abgewiesen und die Auffassung vertreten, der Ausstellung der beantragten Bescheinigung stehe bereits § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen. 16 Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor: § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entfalte für Antragsteller, die wie sie vor dem 1. Januar 2005 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist seien, eine echte Rückwirkung. Diese sei nicht zulässig; vielmehr könne sie sich auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen. Nach der gesetzlichen Konzeption des zwischen 1994 und 2004 geltenden Rechts sei die Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auf Antrag ausgestellt worden. Das Gesetz habe keinerlei zeitliche Befristung enthalten. Ganz offensichtlich sei der Gesetzgeber der früheren Gesetzesfassung also davon ausgegangen, dass in Deutschland aufgenommene Personen ein zeitlich nicht begrenztes Recht zur Statusfeststellung besessen hätten. Dies korrespondiere mit dem Umstand, dass der Spätaussiedlerstatus durch Aufnahme entstehe, so dass eine Befristung oder Beschränkung des Feststellungsrechts einer besonderen gesetzlichen Grundlage bedurft hätte. Eine solche habe es jedoch nicht gegeben. Daher habe sie bis zur Gesetzesänderung 2005 auf den Fortbestand der alten Rechtslage vertrauen können, ohne dass es auf ihre tatsächliche Bewusstseinslage angekommen sei. Nach der damaligen Rechtsprechung des OVG NRW habe kein einklagbarer Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides bestanden, wenn die Übersiedlung auch durch die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson habe bewerkstelligt werden können. Auch im konkreten Einzelfall müsse ein schützenswertes Vertrauen angenommen werden. Ihr sei seinerzeit von der Sachbearbeiterin des damals zuständigen Sozialamts in I. ausdrücklich davon abgeraten worden, auf einer Höherstufung zu insistieren, weil sie die Klägerin die deutschen Traditionen nicht beibehalten habe. Deshalb komme eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG von vornherein nicht in Betracht. Dabei sei nicht berücksichtigt worden, dass § 6 Abs. 2 BVFG in der damaligen Fassung keine aktuellen Sprachkenntnisse vorausgesetzt habe, sondern lediglich die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache in Kindheit und Jugend. Dies sei aber selbst von der Beklagten niemals in Abrede gestellt worden. Ganz offensichtlich liege hier ein gesteigerter Fall einer Fehlentscheidung vor und sie, die eindeutig die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt habe, hätte spätestens im Bescheinigungsverfahren nach § 15 Abs. 1 BVFG eingestuft werden müssen. Die Behörden hätten nach § 25 VwVfG bzw. § 25 VwVfG NRW Beratungspflichten gehabt. 17 Die Klägerin beantragt, 18 das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. März 2011 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 9. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2010 zu verpflichten, ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Berufung zurückzuweisen. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Hefter) Bezug genommen. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 23 Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG. 24 Die Klägerin war allerdings nicht gehindert, nach Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 2 BVFG vom 1. Dezember 1994 als Abkömmling eines Spätaussiedlers noch im Jahr 2009 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu beantragen. In dem 1994 bei der Stadt I. durchgeführten Verwaltungsverfahren ist nur ein Anspruch der Klägerin nach § 15 Abs. 2 BVFG geprüft und bejaht worden. Nach dem Inhalt des Antragsformulars hat die Klägerin im Jahr 1994 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nicht beantragt; über einen solchen Anspruch ist dementsprechend nicht entschieden worden. Das Bundesvertriebenengesetz sieht eine Ausschlussfrist für Anträge nach § 15 BVFG nicht vor. 25 Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG, weil § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG diesem Anspruch entgegensteht. Nach dieser Vorschrift kann eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Die Klägerin hatte unter dem 29. Oktober 1990 einen Aufnahmeantrag gestellt, den das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 2. Januar 1992 ablehnte. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies es mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 1994 zurück. Klage hat die Klägerin damals nicht erhoben, so dass ihr Aufnahmeantrag bestandskräftig abgelehnt worden ist. 26 § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist auf die vorliegende Fallgestaltung auch anwendbar. Die Vorschrift ist durch Art. 6 Nr. 4 Buchst. b) des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in das Bundesvertriebenengesetz eingefügt worden. Eine Übergangsvorschrift für Altfälle existiert nicht. Die damals eingeführte und mittlerweile wieder aufgehobene Anwendungsvorschrift des § 100b Abs. 2 BVFG enthielt nur eine Zuständigkeitsregelung für die Durchführung des Bescheinigungsverfahrens nach § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist daher das Begehren der Klägerin, die Beklagte zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu verpflichten, nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 5 C 38.06 , BVerwGE 129, 265 (266); ferner OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2011 12 A 2561/09 , UA Seite 11. 28 Die Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG im Fall der Klägerin führt nicht zu einer wegen Verstoßes gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) unzulässigen Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung liegt vor bei einem nachträglich ändernden Eingriff in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände. Der hierdurch gewährte Vertrauensschutz tritt zurück, wenn sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 5 C 38.06 , BVerwGE 129, 265 (268 f.). 30 Es kann dahinstehen, ob hier eine derartige Rückbewirkung von Rechtsfolgen vorliegen kann. Der Klägerin ist zwar durch § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG die zuvor bestehende Möglichkeit genommen worden, nach Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihres Vaters und Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG als Abkömmling eines Spätaussiedlers im Wege der sogenannten Höherstufung noch eine Bescheinigung als Spätaussiedlerin nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erlangen. Bei ihr hat sich jedoch kein Vertrauen auf den Bestand dieser Möglichkeit bilden können. 31 Im Vertriebenenrecht besteht generell kein Vertrauensschutz dahingehend, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen für den Erwerb eines Rechtsstatus nach dem Bundesvertriebenengesetz nicht für die Zukunft modifiziert. 32 Vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 9 C 391.94 , BVerwGE 99, 133 (138); ferner etwa OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2011 12 A 2561/09 . 33 Die Bescheinigung nach § 15 BVFG hat keine konstitutive, sondern nur bestätigende Wirkung. Der zu bestätigende Status als Spätaussiedler entsteht bereits bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 4, 6 BVFG mit der Aufnahme in das Bundesgebiet. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2002 5 C 2.01 , BVerwGE 116, 114 (116). 35 Wer daher die Spätaussiedlereigenschaft aufgrund eines eigenen Aufnahmebescheides (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG) kraft der bei der Aufenthaltnahme im Bundesgebiet geltenden Rechtslage erworben hat, kann darauf vertrauen, dass sie ihm nicht rückwirkend genommen wird. 36 Vgl. BVerwG Urteil vom 13. September 2007 5 C 38.06 -, BVerwGE 129, 265 (270 f.). 37 Die Klägerin hatte jedoch ein dahingehendes Vertrauen nicht erworben. Die Spätaussiedlereigenschaft setzt nach § 4 Abs. 1 BVFG voraus, dass der Betreffende deutscher Volkszugehöriger ist. Die deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin war im bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahren indes verneint worden, so dass der Klägerin nur der Weg über die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihres Vaters verblieb, um in die Bundesrepublik Deutschland einreisen zu können. Sie erfüllte die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 4, 6 BVFG nach einer behördlichen Prüfung zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme im Bundesgebiet also gerade nicht. Ein Vertrauen der Klägerin darauf, dass sie die deutsche Volkszugehörigkeit in einem späteren Verwaltungsverfahren nochmals erfolgreich geltend machen könnte, konnte daher nicht entstehen und ist somit nicht schutzwürdig. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 5 C 14.03 , BVerwGE 119, 188 (190). 39 Soweit sich die Klägerin auf Beratungsfehler der beteiligten Behörden beruft, die sie dazu veranlasst hätten, einen Antrag nach § 15 Abs. 1 BVFG vor dem Jahr 2005 nicht zu stellen, ändert dies nichts daran, dass sich bei ihr ein Vertrauen auf Beibehaltung der Möglichkeit zur sogenannten Höherstufung nicht bilden konnte. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 41 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. 42 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.