Beschluss
6 A 2199/12
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0522.6A2199.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 30.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. 2 Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. 3 Der Zulassungsantrag bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil der Antrag sich nicht mit der das Urteil selbständig tragenden - und auch zutreffenden - Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, wonach dem Schadensersatzbegehren für die Zeit ab dem 22. August 2007, hilfsweise ab dem 7. April 2008 entgegensteht, dass die Klägerin versäumt hat, in Bezug auf die in der Übersendung und dem Abschluss des Arbeitsvertrages vom 28. Juni 2007 liegende konkludente Ablehnung ihrer Verbeamtung Widerspruch und Klage zu erheben. Nach dem in § 839 Abs. 3 BGB enthaltenen Rechtsgedanken tritt eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln nicht ein, wenn der Betroffene mögliche Rechtsbehelfe unmittelbar gegen die beanstandete Entscheidung nicht in Anspruch genommen hat. Es erübrigt sich daher, auf das Zulassungsvorbringen zum Schadensersatzanspruch für die Zeit ab dem 22. August 2007 näher einzugehen. 4 Vergeblich verweist der Antrag auf Zulassung der Berufung ferner darauf, die Klägerin sei nach den Grundsätzen der Folgenbeseitigung so zu stellen, als wäre sie bereits unmittelbar nach Verkündung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. (gemeint wohl: 19.) Februar 2009 - 2 C 18.07 - verbeamtet worden. Ein Antrag auf Folgenbeseitigung für die Zeit ab dem (wohl) 20. Februar 2009 ist nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und jedenfalls nicht der Klage gewesen; klageweise geltend gemacht ist ein Anspruch auf Schadensersatz wegen verspäteter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ab dem 22. August 2007, hilfsweise ab dem 7. April 2008. Abgesehen davon ist ein andauernder rechtswidriger Zustand, der zu beseitigen wäre, nicht zu erkennen. 5 Nur angemerkt sei, dass das Verwaltungsgericht auch zu Recht ein schuldhaftes Verhalten des beklagten Landes, wie es für einen Schadensersatzanspruch erforderlich wäre, verneint hat. Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus Art. 33 Abs. 2 GG gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des Bürgerlichen Rechts. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Dabei ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von dem für den Dienstherrn handelnden Amtswalter erwartet werden kann, d.h. auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Führung des übernommenen Amtes bei durchschnittlichen Anforderungen erforderlich sind. Bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung hat jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung zu bilden. Wird eine behördliche Maßnahme gerichtlich missbilligt, so kann daraus ein Verstoß des verantwortlichen Amtswalters gegen Sorgfaltspflichten nicht hergeleitet werden, wenn er die zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen hat und sie im Ergebnis vertretbar ist. Eine letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen war und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt worden ist. 6 Vgl. BVerwG, etwa Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 -, BVerwGE 136, 140. 7 Soweit es um die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis vom 22. Januar 2009 durch Bescheid vom 18. Februar 2009 geht, war es ausgehend vom Vorstehenden - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargetan hat - nicht schuldhaft, dass für das beklagte Land handelnde Amtswalter die Bestimmungen der LVO NRW a.F. über die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze zugrunde gelegt haben, obwohl diese den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 u.a. - zufolge unwirksam waren. Denn vor diesen Entscheidungen entsprach es der allgemeinen Rechtsansicht, dass die Bestimmungen der LVO NRW a.F. über die Höchstaltersgrenze einschließlich der Ausnahmebestimmungen und der diese ergänzenden Erlasse mit höherrangigem Recht vereinbar seien. 8 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2012 - 6 A 715/11 -, juris. 9 Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird ferner zu Unrecht geltend gemacht, die Klägerin habe einen Anspruch auf Folgenbeseitigung wegen der behördlichen Behandlung ihres Verbeamtungsbegehrens im Verlaufe des Klageverfahrens 2 K 2115/09. Zunächst fehlt es - selbst wenn unterstellt wird, dass Schadensersatz gemeint ist - neben weiteren Ungenauigkeiten daran, dass die nach Auffassung der Klägerin verletzte Pflicht benannt wird. Überdies ist nicht erkennbar, dass das Abwarten des beklagten Landes rechtswidrig und - erst recht - schuldhaft gewesen wäre. Das beklagte Land hat die Klägerin nach dem Inkrafttreten der neuen Regelungen zur Höchstaltersgrenze am 18. Juli 2009 im August 2009 zur ärztlichen Untersuchung geladen; die Klärung der Frage ihrer gesundheitlichen Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis war auch geboten. Das entsprechende amtsärztliche Gesundheitszeugnis datiert vom 6. Oktober 2009, die Urkunde über die Ernennung der Klägerin zur Studienrätin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe vom folgenden Tag. Für das Zuwarten bis zum August 2009 bestand zureichender Grund. Das beklagte Land wollte am laufbahnrechtlichen Institut einer Höchstaltersgrenze festhalten. Eine baldige Entscheidung des Verordnungsgebers war zu erwarten. Die Neuregelung ist in angemessener Zeit nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 in Kraft getreten. Im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 18. Juli 2009 mussten die Verfahrensbeteiligten der zahlreichen nach diesen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts eingeleiteten Verfahren über Anträge auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe mit einer solchen Regelung bei einer an § 75 VwGO orientierten Betrachtung noch rechnen. Gleiches gilt für die Klägerin in Ansehung ihres bereits am 22. Januar 2009 gestellten Antrags. Das Zuwarten auf das Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung entsprach auch der Verwaltungspraxis. Anhaltspunkte dafür, dass vergleichbar früh gestellte Anträge in der Übergangszeit positiv beschieden worden sind, fehlen. 10 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2011 - 6 A 3/11 -, mit weiteren Nachweisen. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 GKG. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).