Beschluss
6 A 2157/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1009.6A2157.13.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag eines Studienrats auf Zulassung der Berufung, der Schadensersatz dafür erstreiten möchte, dass er verspätet in das Beamtenverhältnis übernom-men worden sei.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 33.678,15 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Studienrats auf Zulassung der Berufung, der Schadensersatz dafür erstreiten möchte, dass er verspätet in das Beamtenverhältnis übernom-men worden sei. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 33.678,15 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Der 1963 geborene Kläger ist 2008 als angestellter Lehrer in den Schuldienst des beklagten Landes eingetreten; 2011 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Daraufhin beantragte er Schadensersatz in Höhe von 33.678,15 Euro wegen verspäteter Übernahme in das Beamtenverhältnis. Die nach Ablehnung des Antrages erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mangels Verschuldens des beklagten Landes abgewiesen. Die Begründung des Zulassungsantrages lässt schon die Angabe vermissen, welcher der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen soll. Selbst wenn zugunsten des Klägers angenommen wird, dass er sich mit seinen Ausführungen dazu, dass das beklagte Land entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts schuldhaft gehandelt habe, sinngemäß auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils stützen möchte, verhilft dies seinem Antrag aber nicht zum Erfolg. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Zulassungsvorbringen sieht ein Verschulden des beklagten Landes zunächst darin, dass es nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 (gemeint ist offenbar das Urteil in der Sache 2 C 18.07) Ende April 2009 den neuerlichen Antrag des Klägers auf Verbeamtung nicht beschieden, sondern mit einem „Standardbrief“ ruhend gestellt habe. In diesem Schreiben vermisst der Kläger eine Auseinandersetzung mit den besonderen Umständen seines Falles. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Ausweislich der Gerichtsakte des zwischen denselben Beteiligten geführten früheren Verfahrens 3 K 4961/09 VG Köln datierte der erneute Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis vom 8. Juli 2009. Der Antrag ist auf einem vorgefertigten maschinengeschriebenen Formular gestellt worden; in das Formular trug der Kläger handschriftlich lediglich seine individuellen Daten ein (Adresse, Geburtsdatum, Tag des Eintritts in den Schuldienst, derzeitige Schule, Fächer) sowie den Tag, bis zu dem er zur Vermeidung der Klageerhebung eine Bescheidung erwarte (den 28. Juli 2009). Besondere Umstände des Falles, mit dem sich das beklagte Land auseinanderzusetzen gehabt hätte, gehen aus diesem Formular nicht hervor; insbesondere enthält es entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht den Hinweis, dass der Kläger zur Vermeidung von Rechtsnachteilen durch den Ablauf einer Jahresfrist auf einer umgehenden Bescheidung des neuen Antrages bestehen müsse. Diesen Antrag hat das beklagte Land unverzüglich, nämlich noch am selben Tag, dahin beschieden, dass entsprechende Anträge derzeit ruhend gestellt würden, da noch die Konsequenzen für das weitere Vorgehen in NRW zwischen Schul- und Innenministerium abgestimmt würden. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Der Senat hat bereits entschieden, dass für das Zuwarten bis zum August 2009 ein zureichender Grund bestand. Das beklagte Land wollte am laufbahnrechtlichen Institut einer Höchstaltersgrenze festhalten. Eine baldige Entscheidung des Verordnungsgebers war zu erwarten. Die Neuregelung ist in angemessener Zeit nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 in Kraft getreten. Im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 18. Juli 2009 mussten die Verfahrensbeteiligten der zahlreichen nach diesen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts eingeleiteten Verfahren über Anträge auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe mit einer solchen Regelung bei einer an § 75 VwGO orientierten Betrachtung noch rechnen. Das Zuwarten auf das Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung entsprach auch der Verwaltungspraxis. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 6 A 2199/12 -, juris, Rn. 9, unter Hinweis auf den Beschluss vom 15. November 2011 - 6 A 3/11 -; Beschluss vom 14. April 2014 - 6 A 2080/12 -, juris, Rn. 6, jeweils m.w.N. Weiter leitet das Zulassungsvorbringen ein Verschulden des beklagten Landes daraus her, dass es seine aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Pflicht verletzt habe, den Kläger wenigstens auf den infolge der Versäumung der Jahresfrist drohenden Rechtsverlust hinzuweisen, wenn es die Antragsbescheidung schon hinauszögerte. Auch dieser Einwand leuchtet nicht ein. Ausgehend von dem Zulassungsvorbringen soll schon der Kläger das beklagte Land darauf hingewiesen haben, dass er zur Vermeidung von Rechtsnachteilen auf einer umgehenden Bescheidung des Antrags bestehen müsse; dann ist aber nicht verständlich, wieso das beklagte Land seinerseits den Kläger auf diesen ihm bereits bekannten Umstand drohender Rechtsnachteile hätte aufmerksam machen sollen oder sogar müssen. Selbst wenn man gleichwohl eine solche Pflicht zu einem an sich überflüssigen Hinweis annehmen wollte, weil dem Kläger bei Ablauf eines Jahres seit Einstellung in den Schuldienst am 6. August 2008 ein Rechtsnachteil drohte, ist im Übrigen nicht ersichtlich, welcher Schaden ihm durch die Ruhendstellung sowie den fehlenden Hinweis erwachsen sein soll. Er hat die Klage im Vorprozess am 4. August 2009 und somit noch vor Ablauf des Jahres erhoben, so dass ihm ein Rechtsnachteil durch Fristversäumnis nicht entstanden sein kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).