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Beschluss

6 A 2586/12

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0617.6A2586.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. 2 Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. 3 Es kann auf sich beruhen, ob ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für die Klage angenommen werden kann. Denn das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil auch dargetan, dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, das mit der angegriffenen Verfügung vom 1. September 2011 dem Kläger gegenüber ausgesprochen worden ist, rechtmäßig (gewesen) ist, so dass sich die angefochtene Entscheidung jedenfalls im Ergebnis als richtig erweist. 4 Mit dem Zulassungsantrag macht der Kläger im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung vom 1. September 2011 in erster Linie geltend, die Verfügung sei formell zu beanstanden. Die formelle Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 1. September 2011 ergebe sich daraus, dass vor ihrem Erlass die Personalvertretung nach dem LPVG nicht beteiligt worden sei. Das greift nicht durch. Denn ein Beteiligungstatbestand nach dem LPVG wird mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht benannt; er ist auch nicht ersichtlich. 5 Vgl. VG Minden, Beschluss vom 6. April 2004 - 4 L 275/04 -, juris; Kohde in v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Loseblatt, § 39 BeamtStG Rn. 43. 6 Dass - worauf mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verwiesen wird - gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG die Entlassung eines Beamten auf Widerruf mitbestimmungspflichtig ist, reicht nicht aus. Es geht im Streitfall nicht um eine Entlassung (und nebenbei auch nicht um einen Beamten auf Widerruf). Der Umstand, dass § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG die Mitbestimmungspflichtigkeit der Entlassung eines Beamten anordnet, zwingt auch nicht dazu, die Mitbestimmungspflichtigkeit der dort nicht genannten und weniger gewichtigen Maßnahme des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte anzunehmen. Die Mitbestimmungstatbestände sind im LPVG abschließend normiert und keiner erweiternden Auslegung zugänglich. 7 Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Loseblatt, § 72 Rn. 9. 8 Im Weiteren wird mit dem Zulassungsantrag - unter wörtlicher Wiedergabe teilweise nicht passender Darlegungen des Senats - ausgeführt, warum vor Erlass der Verbotsverfügung vom 1. September 2011 die Gleichstellungsbeauftragte hätte beteiligt werden müssen. Es ist unklar - und mithin schon unzureichend dargetan -, ob damit geltend gemacht werden soll, dass aus dem Umstand der Beteiligungspflicht der Gleichstellungsbeauftragten auch die personalvertretungsrechtliche Beteiligungspflicht folgt, oder ob die unterbliebene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten gerügt werden soll. Im einen wie im anderen Fall bliebe das Vorbringen auch abgesehen von dem Darlegungsdefizit erfolglos: 9 Soweit der Kläger geltend machen will, aus dem Umstand der Beteiligungspflicht der Gleichstellungsbeauftragten ergebe sich die personalvertretungsrechtliche Beteiligungspflicht, ginge dieser Schluss angesichts des Systems normierter Beteiligungstatbestände, welches das LPVG in seinem dritten Abschnitt des Achten Kapitels vorgibt, fehl. Eine der der Gleichstellungsbeauftragten nach § 17 Abs. 1 LGG vergleichbare umfassende Zuständigkeit des Personalrats ist dort gerade nicht vorgesehen. 10 Sofern der Kläger rügen will, dass die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten unterblieben ist, bleibt unberücksichtigt, dass ein darin liegender Verfahrensfehler gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich wäre, weil offensichtlich ist, dass die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht im den Beteiligten bekannten Beschluss vom 19. Oktober 2011 im Verfahren 2 L 1385/11 ausgeführt. Insoweit gilt Folgendes: 11 Gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. 12 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 - 1 WB 36.98 -, DVBl. 1999, 326, zu § 22 SoldatenG. 13 Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG dient der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr; die Maßnahme trägt nur vorläufigen Charakter. Mit ihr sollen durch eine sofortige oder wenigstens eine sehr rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung des Beamten für den Dienstherrn vermieden werden. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht; vielmehr eröffnet das Amtsführungsverbot dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für weitere dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen. Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage. Die endgültige Aufklärung ist den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten. Daraus folgt, dass entgegen der Auffassung des Klägers für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte weder eine erschöpfende Aufklärung bzw. ein "Beweis" noch erforderlich ist, dass Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs bereits eingetreten sind oder das Verhalten des Beamten sich letztlich als strafrechtlich relevant erweist. 14 Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der zwingenden dienstlichen Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erfüllt sind, wird in aller Regel Ermessen nicht mehr hinsichtlich der Anordnung der Maßnahme als solcher, sondern im Wesentlichen nur noch dahin eröffnet sein, ob es eine andere Möglichkeit gibt, den betreffenden Beamten amtsangemessen zu beschäftigen, gegebenenfalls auch zu Dauer und Umfang des Verbots. 15 Vgl. auch Schachel in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Loseblatt, § 39 BeamtStG Rn. 18; Reich, BeamtStG, Kommentar, 2. Auflage 2012, § 39 Rn. 2; Battis, BBG, Kommentar, 4. Auflage 2009, § 66 Rn. 3 zu § 66 BBG; Plog/Wiedow, BBG, Kommentar, Loseblatt, § 60 Rn. 8, zu § 60 BBG a.F. 16 Im Fall des Klägers war hinsichtlich des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte eine Reduzierung etwa eröffneten Ermessens auf Null eingetreten. Angesichts der erheblichen Anhaltspunkte für eine gravierende Gefährdungslage wäre angesichts der auf dem Spiel stehenden Schutzgüter der körperlichen und sexuellen Integrität insbesondere der Schülerinnen des EHKG jede andere Entscheidung als die baldmögliche, jedenfalls aber zum Schuljahresbeginn einsetzende Unterbindung der Dienstausübung des Klägers in der Schule ermessensfehlerhaft gewesen. Eine weniger einschneidende Maßnahme kam, wie das beklagte Land im Schriftsatz vom 30. Dezember 2011 nachvollziehbar erläutert hat, nicht in Betracht. Bereits das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend dargetan, dass der Kläger durch die Internetaktivitäten, in deren Verdacht er stand, die Grundlage für Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs gelegt hatte, und zu Recht ausgeführt, es sei nicht hinnehmbar gewesen, weiterhin (minderjährige) Schülerinnen und Schüler einem Lehrer anzuvertrauen, der im Verdacht stand, wiederholt auf der Suche nach sexuellen Kontakten zu Heranwachsenden zu sein, dabei - wenn auch nur in der virtuellen Welt - zu äußerst gewalttätigen und grausamen Praktiken zu neigen und zudem etwa durch die Verwendung von Namen Verbindungen zu Schülerinnen der Schule herzustellen, an der er tätig ist. Unter diesen Umständen erschien eine Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter der Schülerinnen und Schüler nicht fernliegend. Soweit - worauf der Kläger verweist - Ermittlungsverfahren - später - eingestellt worden sind, berührt das die Rechtmäßigkeit dieser ex-ante-Beurteilung nicht. Der Vermerk des Staatsanwalts I vom 6. Juni 2010 17 - "Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme einer Verabredung zu einem Tötungsverbrechen liegen derzeit noch nicht vor. Der Beschuldigte gibt zu, sadistische Phantasien im Chat auszuleben. Konkrete Umsetzungspläne dieser Phantasien in die Wirklichkeit könnten bei weiterer sadistischer Entwicklung möglicherweise zu erwarten sein, sind aber derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar. Bei dem Beschuldigten handelt es sich aber offenbar um einen potentiell hoch gefährlichen und gefährdeten Mann, der präventivpolizeilich unbedingt im Auge behalten werden sollte." - 18 war zumal angesichts des ihn abschließenden Satzes nicht im Ansatz geeignet, die Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zu entkräften. Unerheblich ist, welche konkreten chat-Protokolle dem beklagten Land zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung im Einzelnen bekannt waren; auch der Kläger stellt nicht in Abrede, dass im September 2011 Verdachtsmomente gegen ihn bestanden, die zur Einleitung von Ermittlungsverfahren geführt haben. Auch darauf, dass nach Ansicht des Klägers das Aufsehen um seinen Fall erst durch die Verbotsverfügung hervorgerufen worden ist, kommt es nicht maßgeblich an. Auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts kann ergänzend verwiesen werden. 19 Soweit mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung noch geltend gemacht wird, der Inhalt der Verbotsverfügung habe "nicht im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen" gestanden, unterbleibt schon jede Darlegung, welche gesetzlichen Anforderungen das sein sollen. 20 Inwieweit die mit dem Zulassungsantrag ferner erhobenen Beanstandungen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren 2 L 1385/11 im vorliegenden Verfahren von Relevanz sein sollen, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Außerhalb der Begründungsfrist vorgetragen und überdies ohne erkennbare Relevanz für das Streitverfahren ist ebenso das Vorbringen, 21  das beklagte Land sei seiner Verfahrensförderungspflicht im Disziplinarverfahren nicht nachgekommen, 22  es frage sich, ob schon vor dem 1. September 2011 ein Gespräch zwischen KHK S. und dem beklagten Land stattgefunden habe; das Land möge sich dazu erklären, 23  das beklagte Land habe sich behördenintern unzureichend in seinen Argumentationslinien abgestimmt und werfe dem Kläger im Disziplinarverfahren anderes Fehlverhalten vor als zur Begründung der Verbotsverfügung. 24 Gleichfalls erst deutlich außerhalb der Begründungsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Kläger schließlich geltend gemacht, das beklagte Land habe zu keiner Zeit ernsthaft Alternativbeschäftigungen für ihn geprüft. Außerdem ist auch insoweit die Darlegung unzureichend, weil er es bei dieser Behauptung belässt und sich in keiner Weise mit den Erwägungen des beklagten Landes dazu auseinandersetzt, aus welchen Gründen ein Einsatz in einer Schule des 2. Bildungswegs oder der Schulverwaltung nicht in Betracht komme. Ähnliches gilt für das Vorbringen des Klägers, dem beklagten Land seien die Vorwürfe gegen ihn schon lange bekannt gewesen. Ungeachtet der Frage, ob das zutrifft, war - wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - das beklagte Land selbst dann gehalten, gebotene Maßnahmen zu ergreifen, wenn das in der Vergangenheit versäumt worden sein sollte. 25 Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die vom Kläger formulierte Frage, 26 "ob auch für eine Verbotsverfügung die Personalvertretung nach dem Landespersonalvertretungsgesetz nicht vor Erlass der Verbotsverfügung vom 01.09.2011 zu beteiligen ist", 27 ist - so, wie sie gestellt ist - auf den konkreten Fall bezogen und damit nicht über mit über den Einzelfall hinausgreifender Bedeutung zu beantworten. Abgesehen davon bleibt auch insoweit jede Darlegung aus. Schließlich ist die - wahrscheinlich gemeinte - Frage, ob das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach dem LPVG mitbestimmungspflichtig ist, wie oben ausgeführt ohne Weiteres aus dem Gesetz im ablehnenden Sinn zu beantworten. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 29 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).