Beschluss
6 A 1938/12
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0717.6A1938.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000,00 Euro festgesetzt 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. 4 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der die Probezeit des Klägers bis zum 31. Januar 2011 verlängernde Bescheid der Bezirksregierung N. vom 10. Juni 2010 rechtmäßig sei. Die Bewährung des Klägers am Ende der dreijährigen Probezeit könne aus den Gründen der rechtmäßigen dienstlichen Beurteilung vom 16. April 2010 nicht festgestellt werden. Die vom Kläger gegen die dienstliche Beurteilung erhobenen Einwendungen blieben ohne Erfolg. Es lägen weder greifbare Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Beurteilers OStD S. vor, noch ergebe sich eine Fehlerhaftigkeit des von OStD S. berücksichtigten Beurteilungsbeitrags des OStD Dr. T. vom 22. Februar 2010. Ferner sei nichts für eine rechtswidrige und willkürliche Bewertung der sechs Lehrproben in der regulären Probezeit ersichtlich; ebenso wenig böten sie einen hinreichenden Anhalt für die vermeintliche Befangenheit von OStD S. . Schließlich sei der pauschale Verweis des Klägers auf sein Schreiben an die Staatsanwaltschaft N. vom 25. April 2010 unergiebig. 5 Mit dem Zulassungsvorbringen werden diese vom Verwaltungsgericht näher begründeten Annahmen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. 6 Mit seinem umfangreichen, durch zahlreiche wiederholende Ausführungen gekennzeichneten Vorbringen beruft sich der Kläger im Kern auf die Rechtswidrigkeit seiner durch OStD S. erstellten dienstlichen Beurteilung vom 16. April 2010, weil diese den – im Wesentlichen wortgleichen – fehlerhaften Beurteilungsbeitrag des OStD Dr. T. vom 22. Februar 2010 übernehme. Darin stütze sich OStD Dr. T. – mittels einer Lüge oder jedenfalls rein spekulativer Annahmen – auf die durchgängige Nichterreichung der Lernziele in der Lehrprobe vom 11. Februar 2010 im Fach Englisch, u.a. wegen eines zu stark unterstützenden Lehrerverhaltens sowie eines zu kleinschrittigen Vorgehens in der Schlussphase des Unterrichts, obwohl er die zweite Doppelstunde und damit die maßgebliche Schlussphase nicht eingesehen habe. 7 Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil bereits aufgezeigt, dass der Kläger die entsprechende Passage im Beurteilungsbeitrag von OStD Dr. T. , in dem die Nichterreichung der Lernziele thematisiert ist (Seite 3, 3. Absatz) und die der Beurteiler OStD S. im Wesentlichen in die Beurteilung übernommen hat (Seite 4, 5. Absatz und Seite 5, 1. Absatz), missverstehe. Denn die Kritik ziele darauf ab, dass nach der Unterrichtsplanung des Klägers die angestrebten Lernziele nicht durchgängig erreicht werden könnten. Das folge aus dem Beginn des Absatzes auf Seite 3 des Beurteilungsbeitrags, in dem die Kritik am nicht durchgängigen Erreichen der Lernziele formuliert sei. Danach („Ausgehend von der Unterrichtsplanung ...“) knüpfe die Kritik an die Unterrichtsplanung an mit der Folge, dass der Hinweis des Klägers auf die fehlende Anwesenheit von OStD Dr. T. in der zweiten Stunde der Doppelstunde ins Leere gehe. 8 Durchgreifende Einwendungen, weshalb – angesichts Wortwahl „Ausgehend von der Unterrichtsplanung ...“ – das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen haben soll, in diesem Absatz des Beurteilungsbeitrags stehe die Bewertung der Unterrichtsplanung im Vordergrund, zeigt der Kläger nicht auf. 9 Dass, wie der Kläger meint, diese „Auslegung“ nicht den Formulierungen der Beurteilung bzw. des Beurteilungsbeitrags entspreche, weil sie die „Wortlautgrenze“ überschreite, ist nicht zutreffend. Zunächst ist nicht ersichtlich, weshalb dem bereits die „Orts- und Zeitangaben“ im Beurteilungsbeitrag entgegen stehen sollten. Der Beurteilungsbeitrag wurde ausdrücklich auf der Grundlage von zwei Unterrichtsbesuchen angefertigt. Neben der eingesehenen Englischstunde am 11. Februar 2010 bezieht sich OStD Dr. T. auch auf einen Unterrichtsbesuch im Fach Rechtswissenschaften am „14. April 2009" (richtig: 14. September 2009). Dabei ist in keiner Weise erkennbar, dass er die vom Kläger gerügte Aussage (wörtlich: „Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass die angestrebten Lernziele nicht durchgängig erreicht werden können.“) gerade auf die zweite (nicht eingesehene) Doppelstunde seines Unterrichtsbesuchs am 11. Februar 2010 gestützt haben könnte. Soweit sich der Beurteilungsbeitrag in diesem Absatz überhaupt mit der Unterrichtsdurchführung (und nicht nur der Unterrichtsplanung) befasst, stellt er in diesem Zusammenhang jedenfalls keinen ausdrücklichen Bezug zu der zweiten Unterrichtsstunde der Englischdoppelstunde her. Vielmehr nimmt er bei der Beschreibung und Bewertung der Leistungen des Klägers keine Differenzierung zwischen den beobachteten Unterrichtsstunden vor. Der Kläger bestätigt selbst, dass in den Formulierungen des Beurteilungsbeitrags keine (klare) Trennung zwischen den beiden Unterrichtsbesuchen vorgenommen werde, so dass sie ebenso an die Feststellungen beim Unterrichtsbesuch im Fach Recht anknüpfen. Inwieweit vor diesem Hintergrund Raum für den vom Kläger erhobenen Vorwurf einer „Lüge“ sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Dass eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Unterrichtsstunden hier erforderlich gewesen und deren Unterbleiben beurteilungsfehlerhaft wäre, zeigt der Kläger nicht auf. 10 Es ist ferner weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Einschätzung des OStD Dr. T. , die angestrebten Lernziele könnten nicht durchgängig erreicht werden, rechtlich zu beanstanden wäre. Es stellt keine – vom Kläger im Übrigen auch nicht substantiiert behauptete – Überschreitung des auch dem Ersteller des Beurteilungsbeitrags zustehenden Beurteilungsspielraums dar, dass er die fraglichen Bewertungen im Wesentlichen auf die Unterrichtsplanungen sowie (ergänzend) eine vollständig, also auch in der Schlussphase beobachtete Unterrichtsstunde (im Fach Rechtswissenschaften) und die zur Hälfte eingesehene Englischdoppelstunde gestützt hat. Insbesondere handelt es sich dabei – wie der Kläger wohl meint – nicht um „rein spekulative Annahmen“. Eine auf hypothetische Erwägungen gestützte Behauptung, wie gerade die zweite Unterrichtsstunde der Englischstunde konkret (in der Schlussphase) abgelaufen ist, lässt sich dem Beurteilungsbeitrag nicht entnehmen. Er trifft vielmehr – auf der Grundlage der eben benannten tatsächlichen Erkenntnisquellen – die allgemeine, mit wertenden Elementen untrennbar verknüpfte Einschätzung, dass die angestrebten Lernziele nicht durchgängig erreicht werden können. Das trifft auf keine rechtlichen Bedenken. Bei der Erstellung von Beurteilungen ist es bereits aus Gründen der Praktikabilität nicht zu vermeiden, dass die darin enthaltenen Einschätzungen verallgemeinernd sind. Der Beurteiler bzw. der Ersteller des Beurteilungsbeitrags kann die Tätigkeit des Beurteilten nicht vollkommen lückenlos und unmittelbar persönlich beobachten, sondern muss sich stets auf ausschnittsweise gewonnene eigene Einblicke beschränken. Dass OStD Dr. T. ohne die Beobachtung weiteren Unterrichts des Klägers, insbesondere auch der zweiten Unterrichtsstunde der Englischdoppelstunde am 11. Februar 2010 hier nicht zu einer sachgerechten Bewertung des Klägers kommen konnte, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt. 11 Entsprechendes gilt, soweit der Kläger behauptet, OStD Dr. T. stütze die Kritik an dem „zu kleinschrittigen Vorgehen“ und der „zu starken Unterstützung der Schüler in der Schlussphase“ auf den nicht eingesehenen Teil der Englischdoppelstunde. Auch dafür gibt der Beurteilungsbeitrag nichts her. Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass OStD Dr. T. diese Kritik lediglich auf der Grundlage der Unterrichtsplanung sowie der eingesehenen Unterrichtsstunden – im Fach Recht einschließlich der Schlussphase – getroffen hat. 12 Ist danach weder auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens noch sonst ersichtlich, dass sich die in der Beurteilung enthaltene Kritik an der Nichterreichung der Lernziele in rechtswidriger Weise auf nicht persönlich eingesehene Unterrichtsteile des Erstellers des Beurteilungsbeitrags gestützt ist, geht der überwiegende Teil der weiteren – diesen Umstand voraussetzenden – Ausführungen des Klägers ins Leere. 13 Soweit der Kläger darüber hinaus bemängelt, OStD Dr. T. habe die Rüge der Nichterreichung der Lernziele auch auf – dazu nicht geeignete – Beratungs- und Informationsgespräche gestützt, zeigt er für diese Behauptung keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte auf. Allein der Umstand, dass diese Gespräche zu Beginn des Beurteilungsbeitrags ebenfalls als „Grundlagen“ mit aufgeführt werden, gibt dafür nichts her. Die Angabe der Beurteilungsgrundlagen zu Beginn beziehen sich auf die im gesamten Beurteilungsbeitrag enthaltenen, sich auf zahlreiche verschiedene Beurteilungsaspekte (wie etwa fachwissenschaftliche Kenntnisse, pädagogische Kompetenzen, dienstliches Verhalten) beziehenden Wertungen und Tatsachenfeststellungen. Keinesfalls bedeutet dies – wie der Kläger offenbar meint –, dass sämtliche im Beurteilungsbeitrag enthaltenen Aussagen (hier zu den Leistungen als Lehrer; konkret zur Nichterreichung der Lernziele) auf der Grundlage aller einleitend bezeichneten Erkenntnisquellen getroffen worden sind. 14 Mit dem Einwand, er habe in der Schlussphase des Unterrichts nicht zu stark unterstützend eingewirkt, sondern nur als „Lernberater“ fungiert, setzt der Kläger lediglich seine eigene, nicht maßgebliche Bewertung seines Lehrerverhaltens an die Stelle der Einschätzung des allein zur Bewertung berufenen Beurteilers bzw. Beurteilungsbeitragserstellers. 15 Dem Zulassungsvorbringen lässt sich ebenfalls nichts dafür entnehmen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Unvoreingenommenheit des OStD S. oder des OStD Dr. T. angenommen haben könnte. 16 Die überwiegende Teil der in diesem Zusammenhang vom Kläger erhobenen Rügen greift schon deswegen nicht durch, weil auch sie auf dem unzutreffenden Ausgangspunkt beruhen, die Bewertungen des OStD Dr. T. in seinem Beurteilungsbeitrag – und damit auch die von OStD S. in der Beurteilung – würden maßgeblich auf die nicht eingesehenen Unterrichtsteile der Englischdoppelstunde vom 11. Februar 2010 zurückgreifen. 17 Aber auch darüber hinaus enthält das Vorbringen keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche Voreingenommenheit von OStD S. und OStD Dr. T. . Eine dienstliche Beurteilung bzw. ein Beurteilungsbeitrag ist nicht bereits dann fehlerhaft, wenn hinsichtlich des Beurteilers bzw. Erstellers des Beurteilungsbeitrags die Besorgnis der Befangenheit besteht; vielmehr muss er tatsächlich befangen gewesen sein. Tatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Das Tatsachengericht hat bei der Prüfung, ob eine Befangenheit gegeben ist, die von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen im Zusammenhang unter Berücksichtigung der Besonderheiten dienstlicher Beurteilungen zu würdigen. 18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 19 – 2 C 16/97 –, BVerwGE 106, 318. 20 Die vom Kläger geltend gemachte zu schlechte bzw. fehlerhafte Bewertung seiner Leistungen bietet für sich betrachtet keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Annahme einer tatsächlichen Voreingenommenheit. Selbst unterstellt, die u.a. im Zusammenhang mit der Lehrprobe am 5. Juni 2007 vom Kläger erhobenen Rechtmäßigkeitseinwände griffen entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts durch, werden damit keine Umstände dargelegt, anhand derer zu schließen wäre, der Beurteiler sei nicht in der Lage gewesen, den Kläger unbefangen zu beurteilen. Allein die Behauptung einer unsachlichen Vorgehensweise ist nicht ausreichend. Der Vorwurf, die Beurteilungspraxis des OStD S. sei darauf ausgerichtet, den Probebeamten schlecht zu beurteilen, wird nicht weiter substantiiert. Auch lassen sich den Verwaltungsvorgängen keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Intention des Beurteilers entnehmen. 21 Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 22 Dies wäre anzunehmen, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. 23 Das ist nicht der Fall. Der Kläger benennt – wie oben festgestellt – keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils. 24 Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass das angefochtene Urteil einen Umfang von insgesamt 54 Seiten, davon 46 Seiten Entscheidungsgründe, aufweist und der Beschluss über die Ablehnung der Beweisanträge vom 11. Juli 2012 weitere 20 Seiten umfasst. Zwar mag sich häufig schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben, ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist. 25 Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 –, DVBl. 2000, 1458. 26 Allein aus der Länge einer Entscheidung auf den Begründungsaufwand bzw. das Vorliegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zu schließen, greift jedoch zu kurz. Das zeigt sich vorliegend daran, dass der Umfang der Entscheidungsgründe und des Beweisablehnungsbeschlusses lediglich Folge der Vielzahl einzelner, letztlich aber unbegründeter oder sogar neben der Sache liegender Einwendungen und Beweisanträge ist, die das Verwaltungsgericht aufgegriffen hat, um zu dokumentieren, dass es sich mit dem Klagevortrag bzw. den Beweisanträgen hinreichend auseinander gesetzt hat. Besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ergeben sich daraus nicht. 27 Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 28 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 29 Hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen Frage, 30 „welche konkreten Evaluationsanforderungen an die Beurteilung von Lehrproben von Lehrkräften im öffentlichen Schuldienst zu stellen sind, damit von einer Beurteilung ausgegangen werden kann, die sich noch im Rahmen des zulässigen Beurteilungsspielraums des Beurteilers liegt“, 31 ist bereits zweifelhaft, ob damit eine hinreichend konkretisierte Rechtsfrage aufgeworfen ist. Unabhängig davon ist deren Entscheidungserheblichkeit weder mit dem Zulassungsvorbringen aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Im Übrigen besteht zu Inhalt und Umfang des dem Ersteller von dienstlichen Beurteilungen zustehenden Beurteilungsspielraums eine gefestigte höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung, anhand derer sich auch die im vorliegenden Verfahren bei der Beurteilung von Lehrproben auftretenden Fragen ohne Weiteres beantworten lassen. 32 Der weiter benannte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht gegeben. Insoweit wäre es notwendig darzulegen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten höheren Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. Die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze müssen also einander gegenüber gestellt werden. 33 Dem genügen die Ausführungen im Zulassungsantrag nicht. Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe „für die Fällung des negativen Werturteils der angeblich nicht durchgängigen Erreichung der Lernziele in der Lehrprobe vom 11. Februar 2010 seitens Dr. T. (…) bloße Spekulationen des Dr. T. über eine aus damaliger Sicht des Dr. T. mögliche und mit großen eigenen Unsicherheiten geäußerte Vermutungen zu einer möglicherweise zu stark ausgefallenen Lehrerunterstützung in den von ihm nicht eingesehenen Schlussphasen der Lehrprobe ausreichen lassen, um von der Rechtmäßigkeit der Beurteilung der Lehrprobe vom 11. Februar 2010 auszugehen“, wird weder ein abstrakter Rechtssatz aufgezeigt, noch wird damit sonst ein solcher hinreichend erkennbar. Im Übrigen geht der Kläger auch hier von dem – wie oben dargestellt – unzutreffenden Ansatzpunkt aus, die angegriffene Bewertung des Lehrerverhaltens des Klägers beruhe in unzulässiger Weise auf reinen Spekulationen. Vor diesem Hintergrund ist – von allen weiteren Erfordernissen abgesehen - auch die Behauptung des Klägers durch nichts gestützt, das Verwaltungsgericht weiche von dem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 15. Dezember 1976 – 2 BvR 841/73 –, BVerfGE 43, 154 (175 f.), aufgestellten Rechtssatz ab, in Beurteilungen geäußerte negative Werturteile müssten auf konkreten Tatsachenbehauptungen basieren. Dasselbe gilt für die Behauptung, das Verwaltungsgericht weiche von dem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 –, BVerwGE 60, 245, enthaltenen Rechtssatz ab, wonach „Dr. T. die Beweislast für die Tatsachen trägt, aus denen er das negative Werturteil der angeblich nicht durchgängigen Erreichung der Lernziele seitens des Klägers in der Englischlehrprobe vom 11. Februar 2010 generiert hat“. Das weitere Vorbringen, das angefochtene Urteil sei auch mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102, unvereinbar, weil danach der auf unzutreffenden Spekulationen beruhende Leistungsberichtsbeitrag des OStD Dr. T. keine tragfähige Erkenntnisquelle für die Beurteilung des OStD S. darstelle, lässt in keiner Weise erkennen, von welchem abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Ferner geht auch hier der Kläger schon im Ansatz unzutreffend davon aus, die angegriffene Bewertung des Lehrerverhaltens des Klägers beruhe in unzulässiger Weise auf reinen Spekulationen. 34 Schließlich ist kein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensfehler dargelegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Ablehnung des Antrags, Beweis darüber zu erheben, „dass Herr Dr. T. und Herr StD E. in der Lehrprobe vom 11. Februar 2010 in der Klasse HHU4 des L. -Berufskollegs bereits objektiv keine Möglichkeit hatten, eine durchgängige Erreichung der Lernziele zu überprüfen, weil sie in der Lernzielkontrollphase ... nicht im Klassenraum anwesend waren“, ist rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung (Gliederungspunkt A.II.3.) u.a. damit begründet, dass der Beweisantrag unerheblich sei, weil OStD Dr. T. auf S. 3 des Beurteilungsbeitrags seine Kritik an der nicht durchgängigen Erreichung der Lernziele auf die Unterrichtsplanung des Klägers und nicht auf die tatsächliche Unterrichtsdurchführung stütze. Dagegen ist nichts zu erinnern. Soweit sich der Kläger erneut darauf beruft, das Verwaltungsgericht habe insoweit eine unzulässige Interpretation des Beurteilungstextes vorgenommen, ist dies im Zusammenhang mit der Überprüfung des geltend gemachten Verfahrensfehlers nicht von Bedeutung. Denn maßgeblich ist, ob die den Gegenstand des Beweisantrags bildende Tatsache für die Entscheidung des Gerichts, das über den Beweisantrag zu entscheiden hatte – hier also des Verwaltungsgerichts – erheblich war. Nicht relevant ist hingegen, ob die Tatsachenfrage erheblich gewesen wäre, wenn das Verwaltungsgericht den vom Kläger für rechtmäßig gehaltenen Lösungsweg gewählt hätte. 35 Vor diesem Hintergrund geht auch der Vortrag ins Leere, der Beweisantrag sei erheblich, weil er dazu diene, die Befangenheit des Beurteilers OStD Dr. T. unter Beweis zu stellen. Denn der Kläger setzt in diesem Zusammenhang – die vom Verwaltungsgericht gerade nicht geteilte – Prämisse voraus, OStD Dr. T. habe sich in der fraglichen Passage seines Beurteilungsbeitrags auf angebliche Beobachtungen in der von ihm nicht eingesehenen Schlussphase der Englischdoppelstunde gestützt. Dasselbe gilt für die angeblich erhebliche Ermittlung der „inneren Tatsachen“. Ebenso ist der Beweisantrag nicht deswegen erheblich, weil der Beurteilungsbeitrag des OStD Dr. T. wesentliche Erkenntnisquelle für die Beurteilung des Dr. S. war. Die vom Kläger insoweit gerügten unvollständigen Tatsachenfeststellungen in der Schlussphase der Englischdoppelstunde, die auch auf die Beurteilung durchschlügen, liegen nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vor. 36 Da das Verwaltungsgericht damit die Ablehnung des Beweisantrags rechtmäßig und selbstständig tragend auf dessen Unerheblichkeit gestützt hat, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Beweisantrag darüber hinaus eine objektiv (nicht) klärbare Tatsache betraf. 37 Gegen die Ablehnung des Antrags, Beweis darüber zu erheben, „dass Herr Dr. T. in seinem Leistungsberichtsbeitrag vom 22. Februar 2010 einen Beurteilungssachverhalt hinsichtlich der Lehrprobe im Fach Englisch vom 11. Februar 2010 im Wege der dreisten Lüge vorgetäuscht hat, um die angeblich durchgängige Erreichung der Lernziele vorspiegeln zu können“, ist ebenfalls rechtlich nichts zu erinnern. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung (Gliederungspunkt A.II.4.) u.a. darauf gestützt, dass die angeführte Vortäuschung und/oder Vorspiegelung „im Wege der dreisten Lüge“, keine Tatsachenfrage, sondern eine Wertung sei. Auch sei ein strittiger Tatsachenkern nicht substantiiert aufgezeigt. Der Kläger, der sich zur Begründung wiederum darauf beruft, das Verwaltungsgericht habe eine unzulässige Umdeutung des Beurteilungstextes vorgenommen, legt damit auch im Zulassungsverfahren nicht hinreichend substantiiert einen dem Beweis zugänglichen Tatsachenkern dar. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 39 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 sowie 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. 40 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).