OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 E 1165/12

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0722.13E1165.12.00
3mal zitiert
5Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. Oktober 2012 teilweise geändert. Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. aus C. beigeordnet, soweit die Klägerin sich gegen die Defizitfeststellungen im Bescheid der Beklagten vom 23. März 2012 wendet. Im Übrigen - soweit die Klägerin die Erteilung einer Approbation als Ärztin begehrt - wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die in der Anlage 1 zum GKG unter Nr. 5502 bestimmte, von der Klägerin zu tragende Gebühr wird auf die Hälfte ermäßigt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 3 I. Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vor zu verlagern und diese an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht ausreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden. 4 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. August 2001 ‑ 2 BvR 569/01 -, DVBl. 2001, 1748, vom 30. Oktober 1991 - 1 BvR 1386/91 -, NJW 1992, 889 und vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 -; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2012 - 18 E 1132/11 -. 5 Ausgehend hiervon sind hinreichende Erfolgsaussichten lediglich insoweit zu bejahen, wie die Klägerin sich mit der Anfechtungsklage gegen die Defizitfeststellungen im angefochtenen Bescheid wendet (2.). Soweit sie die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer ärztlichen Approbation begehrt, fehlt es hingegen an der für die Bewilligung erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage (1.). 6 1. Der Klägerin, welche in Bahrein ihre ärztliche Ausbildung abgeschlossen hat, steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Approbation als Ärztin nach § 3 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Sätze 2 bis 6 BÄO nicht zu, weil es an der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes hinsichtlich der Fächer Klinische Chemie/Laboratoriums-diagnostik, Urologie und Neurologie fehlt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt werden, wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Dass der Gutachter bei der Erstellung des Gutachtens fehlerhaft gearbeitet hat, ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil dieser ein Studium der Biologie und nicht der Medizin absolviert hat. Die vom Gutachter vorgenommene Ersetzung des Gutachtens vom 14. Juli 2011 durch das Gutachten vom 14. März 2012 ist schließlich nicht auf Fehler des Gutachters zurückzuführen. Die Überarbeitung erfolgte allein deshalb, weil die Klägerin erst später weitere Unterlagen vorgelegt hatte. Schließlich rechtfertigen die von der Klägerin bislang vorgelegten Unterlagen auch nicht die Annahme, sie habe die vom Gutachter aufgezeigten Defizite bereits durch ihre bisherige Praxiserfahrung ausgeglichen. 7 2. Prozesskostenhilfe ist indes zu bewilligen, soweit die Klägerin sich hilfsweise gegen den Inhalt des Defizitfeststellungsbescheides der Beklagten vom 23. März 2012 wendet. 8 Das Verwaltungsgericht hat hierzu - zutreffend - ausgeführt, die auf Erteilung der Approbation gerichtete Verpflichtungsklage enthalte auch einen Anfechtungsantrag in Bezug auf den streitgegenständlichen Defizitfeststellungsbescheid. Die Möglichkeit einer isolierten Anfechtbarkeit ergebe sich unmittelbar aus § 3 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 8 BÄO. Danach sei dem Antragsteller hinsichtlich der Feststellung der wesentlichen Unterschiede ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. 9 Allerdings fehle es der Anfechtungsklage am Rechtsschutzbedürfnis, weil jedes Defizit für sich gesehen schon die Notwendigkeit einer Kenntnisprüfung zur Folge habe, welche sich auf den gesamten Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung beziehe. Es könne daher dahinstehen, ob die Klägerin neben anderen Defiziten auch ein Defizit in der Notfallmedizin aufweise. Ein solches Defizit hatte der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24. August 2012 verneint. Ob den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses zu folgen ist, bedarf der Klärung im Hauptsacheverfahren. Sollte die Klägerin einzelne Defizite durch Praxiserfahrungen nach § 3 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 5 BÄO zukünftig ausgleichen können und wollen, dürfte dies für ein Rechtsschutzbedürfnis sprechen. Für den Fall des Ausgleichs sieht die BÄO keine weitere Kenntnisüberprüfung vor. Der BÄO ist auch nicht zu entnehmen, dass ein Ausgleich der Defizite durch Praxiserfahrung nach Erlass eines Feststellungsbescheides nicht mehr möglich wäre. Ob der Klägerin darüber hinaus auch ein Anspruch auf eine Defizitprüfung wegen einer im Verfahren 7 K 3135/05 mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung (vgl. VV 282) zustehen könnte, kann vorliegend dahinstehen. 10 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen auch im Übrigen vor. Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). 11 Die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 und 3 ZPO. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. 13 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.