Urteil
7 K 4496/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0922.7K4496.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der 1979 im Jemen geborene Kläger lebt seit 2008 im Bundesgebiet. 3 Im Mai 2013 beantragte er bei der Bezirksregierung Köln die Erteilung einer Approbation als Arzt. Er erklärte, er habe von 1997 bis 2004 an der Universität Sanaa Medizin studiert. Das Abschlusszeugnis vom 27.02.2006 der Universität Sanaa bescheinigt dem Kläger, im Juni 2004 den Bachelorabschluss mit dem Hauptfach Medizin und Chirurgie erworben zu haben. Als Anlage zu dem Abschlusszeugnis weist das „Transcript“ die während des Studiums in den einzelnen Fächern erzielten Resultate aus. Zur Veranschaulichung des Inhalts seines Studiums legte der Kläger zusätzlich einen „Prospectus of the Faculty of Medicine and Health Sciences“ der Universität Sanaa aus dem Jahr 2000 und einen Studienplan („Undergraduates Curriculum“) vor. An das Studium schloss sich einem Zeugnis des Al-Kuwait University Hospitals zufolge ab April 2004 eine zwölfmonatige klinische Rotationsausbildung (Innere Medizin, allgemeine Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Pädiatrie, Gemeinschaftsmedizin, Notfallmedizin, Dermatologie, HNO) an. Zu seiner anschließenden Berufstätigkeit gab der Kläger unter Vorlage entsprechender Bescheinigungen an: Von Juni bis August 2005 habe er in der Neurochirurgischen Abteilung eines Krankenhauses in Amman (Jordanien), ab April 2005 bis Dezember 2007 als Stationsarzt im Modern German Hospital (Neurochirurgie/Allgemeine Chirurgieabteilung) und von Mai 2005 bis Juli 2008 als Betriebsarzt bei einem Unternehmen (Bereitschaftsdienst) gearbeitet. Weiter legte der Kläger in Kopie und Übersetzung einen Arbeitsnachweis des Yemen German Hospital vom 29.04.2013 vor, wonach er dort von Juni 2006 bis Juni 2008 als Stationsarzt (in sechs verschiedenen Stationen, u.a. sechs Monate Anästhesie und Intensivabteilung) tätig gewesen sei. 4 Auf der Grundlage einer Erlaubnis zur vorübergehenden ärztlichen Berufsausübung, die ihm aus entwicklungshilfepolitischen Gründen für eine Weiterbildung im Fachgebiet der Neurochirurgie erteilt und bis Juli 2015 verlängert worden ist, wurde der Kläger von Dezember 2009 an als Gastarzt in der Neurochirurgischen Universitätsklinik C. beschäftigt. 5 Zur Begutachtung des Ausbildungsstandes des Klägers beauftragte die Bezirksregierung Köln Prof. Dr. S. , Facharzt für Innere Medizin und Klinische Pharmakologie, S1. C1. . Sein Gutachten vom 07.07.2013 kommt zu dem Ergebnis, dass das Studium des Klägers von dem Curriculum einer Medizinischen Fakultät einer deutschen Hochschule (beispielhaft: RWTH Aachen) abweiche. Bezüglich des vorklinischen Studienabschnitts fänden sich keine Hinweise auf Unterrichtseinheiten in den Fächern Physik, Chemie und Biologie für Mediziner sowie medizinische Terminologie und Einführung in die klinische Medizin; im klinischen Studienabschnitt fehlten Unterrichtsnachweise in Anästhesiologie und Klinischer Chemie/Laboratoriumsmedizin (-diagnostik). 6 Mit Bescheid vom 11.07.2013 stellte die Bezirksregierung Köln fest, dass die Ausbildung des Klägers Defizite in den Fächern Anästhesiologie und Klinische Chemie/Laboratoriumsmedizin aufweise. Hierzu verwies sie auf den Befund des Gutachters. 7 Der Kläger hat am 23.07.2013 Klage erhoben. 8 Er macht geltend, die Bezirksregierung Köln habe ihn nicht vor Ablehnung des Antrags darauf hingewiesen, welche Unterlagen für die Approbationserteilung noch benötigt würden. Ihm sei keine Gelegenheit gegeben worden, sich vor einer Entscheidung zu dem eingeholten Gutachten zu äußern. Mit der Klageschrift hat der Kläger Kopie und Übersetzung von Schreiben vom 15.07.2013 und vom 24.07.2013 vorgelegt, wonach die Universität Sanaa dem Kläger, der sein Medizinstudium 2003/2004 absolviert habe, die Belegung folgender Fächer bescheinigt: 9 - Chemie für Mediziner, 145 Stunden, 10 - Einführung in die klinische Medizin, 220 Stunden, sowie 11 - Klinische Chemie und deren Fachgebiete, 150 Stunden, 12 - Physik, 150 Stunden, 13 - Biologie, 150 Stunden, 14 - Medizinische Terminologie, 20 Stunden, 15 - Anästhesiologie, 70 Stunden. 16 Der Kläger meint, die inhaltliche Richtigkeit dieser Bescheinigungen werde durch den Tätigkeitsnachweis im deutsch-jemenitischen Krankenhaus, der hervorragende Leistungen in der Anästhesie und Intensivabteilung ausweise, untermauert. Im Übrigen habe der Gutachter sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit er ursprüngliche Defizite durch Fortbildungsmaßnahmen und berufliche Tätigkeiten habe ausgleichen können. Zudem beabsichtige er die Weiterbildung zum Facharzt für Neurochirurgie. Nach Mitteilung der Klinik und Poliklinik für Neurochirurgie der Universitätsklinik C. vom 23.01.2015 befindet sich der Kläger noch im Anfangsstadium der Weiterbildung, die durch die vorübergehende Zurücknahme seiner Berufserlaubnis nicht habe fortgeführt werden können. Die beigefügte Dokumentation weist Tätigkeiten des Klägers bis Mai 2013 aus. 17 Der Kläger beantragt, 18 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 11.07.2013 zu verpflichten, ihm die ärztliche Approbation zu erteilen. 19 Das beklagte Land beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Es meint, der Kläger habe die Gleichwertigkeit seines Ausbildungsstandes nicht zweifelsfrei nachgewiesen. Es verweist darauf, dass es den Kläger bei Antragstellung ausdrücklich aufgefordert habe, eine Aufstellung aller Fächer mit absolvierten Stunden, deren inhaltliche Erläuterung und sonstige Nachweise zu Inhalt, Dauer und Rahmenbedingungen der Ausbildung vorzulegen. Den jetzt eingereichten, nachträglich ausgestellten und genau an die festgestellten Defizite angepassten Bescheinigungen, die im seinerzeit vorgelegten Studienplan sowie im Notentranskript keine Entsprechung fänden, komme keine Beweiskraft zu. Zwar habe die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen an diesen Studienbescheinigungen nach Überprüfung oberflächlicher Merkmale keine Hinweise auf Unechtheit gefunden. Über die inhaltliche Plausibilität treffe sie jedoch keine Aussage. Dass der Kläger im Mai und im November 2014 Kenntnisprüfungen nicht bestanden habe, stehe der Erteilung einer Approbation zusätzlich entgegen. Eine Approbation könne er jetzt nur noch beanspruchen, wenn er eine erneute Kenntnisprüfung erfolgreich absolviere. 22 In einem von dem beklagten Land ergänzend eingeholten Gutachten vom 05.06.2015 kommt Prof. Dr. S2. zu dem Ergebnis, dass die Ausbildung des Klägers unter Berücksichtigung seiner ärztlichen Tätigkeiten der deutschen ärztlichen Ausbildung nicht gleichwertig ist. Er sieht das Fach Klinische Chemie/Laboratoriumsdiagnostik als abgedeckt an, bemängelt aber im Bereich der klinisch relevanten Fächer neben dem Fach Anästhesiologie folgende weitere Defizite: 23 - Arbeitsmedizin, Sozialmedizin 24 - Humangenetik 25 - Orthopädie 26 - Pathologie 27 - Psychiatrie und Psychotherapie 28 - Psychosomatische Medizin und Psychotherapie 29 - Medizin des Alterns und des alten Menschen 30 - Notfallmedizin 31 - Pharmakologie/Pharmakotherapie 32 - Prävention, Gesundheitsförderung 33 - Rehabilitation, Physikalische Medizin, Naturheilverfahren 34 - Palliativmedizin. 35 Das beklagte Land schließt sich diesen Ausführungen an und führt ergänzend aus, an der Rechtsfolge des angefochtenen Bescheids (Erfordernis der Kenntnisprüfung) ändere sich hierdurch nichts; daher werde auf den Erlass eines neuen Bescheids verzichtet. 36 Der Kläger ist den Ausführungen des Gutachters entgegengetreten. Hinsichtlich der Bedenken von Prof. Dr. S2. gegen die Plausibilität seiner Angaben zur beruflichen Tätigkeit im Jemen führt der Kläger aus, er habe vom 02.04.2005 bis 31.05.2006 am Modern German Hospital in Vollzeit gearbeitet. Zwischen Juni 2006 und November 2007 habe er in zwei Krankenhäusern gearbeitet, nämlich im Yemen German Hospital von 8 – 15 Uhr und in Modern German Hospital von 16 – 23 Uhr. Ab dem 01.12.2007 sei er bis zum 01.06.2008 wiederum in Vollzeit im Yemen German Hospital beschäftigt gewesen, wobei er während einer Urlaubszeit vom 18.06. bis 18.08.2005 eine Fortbildung in der Klinik in Jordanien durchlaufen habe. Seine zusätzliche Funktion als Betriebsarzt zwischen Mai 2005 bis Juni 2008 habe er in der im Jemen üblichen Weise ausgeübt, dass Mitarbeiter des Unternehmens sich zu seiner Arbeitsstelle ins Krankenhaus begeben hätten. 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 38 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 39 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 40 Der Kläger wird durch die Weigerung des beklagten Landes, ihm die ärztliche Approbation zu erteilen, nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Absatz 5 VwGO (1.). Die Klage bleibt auch ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Defizitfeststellungen im angefochtenen Bescheid wendet (2.). 41 42 1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Approbation als Arzt nach § 3 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Sätze 2 bis 6 und 8 Bundesärzteordnung - BÄO - nicht zu. 43 Gem. § 3 Abs. 3 BÄO ist Antragstellern, die wie der Kläger über einen außerhalb der EU ausgestellten Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, die ärztliche Approbation zu erteilen, wenn der Ausbildungsstand gleichwertig ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentliche Unterschiede gegenüber der ärztlichen Ausbildung in Deutschland aufweist, wie sie in der BÄO und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 BÄO, der Approbationsordnung für Ärzte - ÄApprO -, geregelt ist, § 3 Abs. 2 Satz 2 BÄO. Wesentliche Unterschiede liegen insbesondere vor, wenn die Ausbildung des Antragstellers sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, § 3 Abs. 2 Satz 3 BÄO. Eine solcher Unterschied ist anzunehmen, wenn die Kenntnis des Fachs eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung des Antragstellers gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis erworben haben; dabei ist es nicht entscheidend, in welchem Staat die Antragsteller berufstätig waren (§ 3 Abs. 2 Sätze 4 und 5 BÄO). Antragsteller i.S.v. § 3 Abs. 2 BÄO haben im Falle der Feststellung wesentlicher Ausbildungsunterschiede die für die Ausübung des ärztlichen Berufes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Ablegen einer Eignungsprüfung (sog. „Defizitprüfung“) nachzuweisen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht (§ 3 Abs. 2 Sätze 6 und 7 BÄO). Antragsteller i.S.v. § 3 Abs. 3 BÄO wie der Kläger haben den entsprechenden Nachweis durch Ablegen einer Prüfung (sog. „Kenntnisprüfung“) zu erbringen, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht (§ 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO). Dies gilt selbst dann, wenn Ausbildungsdefizite nur in einem Fach festgestellt werden. 44 Ausgehend hiervon kann dem Kläger die Approbation derzeit nicht erteilt werden, weil seine medizinische Ausbildung gegenüber der deutschen Ausbildung nicht in vollem Umfang gleichwertig ist. Seine Ausbildung weist einen wesentlichen Unterschied hinsichtlich des Fachs Anästhesiologie auf. 45 Kenntnisse des Fachs Anästhesiologie stellen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des ärztlichen Berufs dar. Es zählt zu den Fächern, in denen nach § 27 Abs. 1 ÄApprO Leistungsnachweise für die Zulassung zum 2. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu erbringen sind. 46 Gegenüber der deutschen Ausbildung weist die Ausbildung des Klägers in diesem Fach wesentliche Abweichungen auf. 47 Hiervon geht die Kammer aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. S2. aus, mit deren Ergebnis der Befund des Sachverständigen Prof. Dr. S. insoweit übereinstimmt. Danach lässt sich anhand der vorgelegten Unterlagen der Universität Sanaa nicht feststellen, dass das Fach Anästhesiologie während des Studiums des Klägers überhaupt bzw. in einem äquivalenten Umfang gelehrt worden ist. Es findet in keinem der Belege, die der Kläger bei Antragstellung vorgelegt hat, ausdrückliche Erwähnung: Weder das „Transcript“ der Sanaa University (BA 3) Bl.103), das die vom Kläger während des Studiums in den einzelnen Fächern erzielten Resultate bescheinigt, noch das hiervon inhaltlich abweichende, nicht ausdrücklich auf die Person des Klägers bezogene „Undergraduates Curriculum“ (BA 3 Bl. 96-98) weisen das Fach Anästhesiologie aus. Dasselbe gilt für den „Prospectus of the Faculty of Medicine and Health Sciences“, aus dessen Aufschlüsselung der in den einzelnen Fächern behandelten Themen sich auch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen lässt, dass nennenswerte Lerninhalte der Anästhesiologie in einem anderen Fach vermittelt wurden. Die im Laufe des Klageverfahrens eingereichte Bescheinigung der Universität Sanaa vom 15.07.2013, wonach der Kläger 70 Stunden Anästhesiologie belegt habe, stellt keinen geeigneten Studiennachweis dar. Die Kammer hat sich von der inhaltlichen Richtigkeit dieser Bescheinigung nicht zu überzeugen vermocht. Generell sind die Angaben und Unterlagen, die zu Beginn eines Verfahrens zum Gegenstand des Vorbringens gemacht werden, im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit eines Vortrags von besonderer Bedeutung, weil spätere Einlassungen den sachlichen und rechtlichen Vorhalten der Beklagten angepasst werden können. Das nachträglich vorgelegte Schriftstück vom 15.07.2013 beschränkt sich zusammen mit demjenigen vom 24.07.2013 gerade darauf, passgenau diejenigen Fächer in der geforderten Stundenzahl als belegt zu bescheinigen, die Prof. Dr. S. im vorangegangenen Verwaltungsverfahren als defizitär beurteilt hatte. Ihr Inhalt ist mit dem der ursprünglich vorgelegten akademischen Bescheinigungen, die während bzw. unmittelbar nach dem Studium ausgestellt worden waren, nicht in Einklang zu bringen. Auch fällt auf, dass der Bescheinigung vom 15.07.2015 anders als den ursprünglich vorgelegten Studienunterlagen jegliche Angaben darüber fehlen, in welchem Studienjahr bzw. -abschnitt der Kläger die Stunden belegt haben soll. Diese Ungereimtheiten hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht auszuräumen vermocht. Soweit er erklärt, im Jemen bekomme man nicht für jede Veranstaltung unmittelbar nach deren Ende eine Bescheinigung, vielmehr müsse man diese bei der Uni beantragen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger, der zahlreiche Belege über die sonstigen Einzelheiten seiner Ausbildung und seines beruflichen Werdegangs gesammelt und bei der Bezirksregierung Köln vorgelegt hat, sich nicht schon im Anschluss an sein Studium oder zumindest vor seiner Ausreise aus dem Jemen bei der Universität um die Bescheinigung sämtlicher belegter Studienfächer bemüht hat. Der Beglaubigung durch das jemenitische Außenministerium vermag die Kammer schließlich keine Richtigkeitsgewähr für die getroffene Aussage entnehmen, denn es ist nicht erkennbar, dass ihr eine inhaltliche Überprüfung der Bescheinigung vorausgegangen wäre. Ungewöhnlich erscheint schließlich der zeitliche Ablauf: Auf den Erlass des ablehnenden Bescheides vom 11.07.2013 hin, der dem Kläger per Postzustellungsurkunde nicht vor Freitag, dem 12.07.2013, zugestellt worden sein kann, wurde bereits am Montag, dem 15.07.2013, die Bescheinigung der Universität Sanaa zu einzelnen Stundenzahlen eines neun Jahre zurückliegenden Studiums ausgestellt und noch am selben Tag vom jemenitischen Außenministerium beglaubigt. Insgesamt ergeben sich im Zusammenhang mit der Bescheinigung vom 15.07.2013 derart zahlreiche Auffälligkeiten, dass die Kammer nicht mit der für die Überzeugungsbildung notwendigen Gewissheit davon ausgehen kann, dass der Bescheinigung reale Tatsachen zugrundeliegen. 48 Das Ausbildungsdefizit im Fach Anästhesiologie vermag der Kläger auch nicht durch nachgewiesene ärztliche Berufspraxis auszugleichen. 49 Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er vor seiner Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland berufliche Tätigkeiten ausgeübt hat, die ihm adäquate anästhesiologische Kenntnisse vermittelt haben. Die Kammer hält es insbesondere nicht für glaubhaft, dass der Kläger während einer Tätigkeit im Yemen German Hospital zwischen Juni 2006 und Juni 2008 sechs Monate in einer Anästhesie- und Intensivabteilung sieben Stunden bzw. Vollzeit gearbeitet hat. Den überwiegenden Teil dieser Zeit will er mit drei gleichzeitig ausgeübten Berufstätigkeiten an zwei verschiedenen Arbeitsplätzen bei täglich 14-stündiger Arbeit verbracht haben. Um das Gericht von der Richtigkeit dieses Vorbringens zu überzeugen, hätte es der Vorlage plausibler Belege bedurft. Dies ist jedoch nicht geschehen. Der Kläger stützt sich zum Nachweis seiner Tätigkeit im Yemen German Hospital auf eine Arbeitsbescheinigung des neurochirurgischen Facharztes Prof. Dr. B. -L. vom 29.04.2013. Ihre Aussagekraft sieht die Kammer dadurch in Zweifel gezogen, dass der Kläger sie sich erst fünf Jahre nach Beendigung der angeblichen Tätigkeit und seiner Ausreise aus dem Jemen hat ausstellen lassen, während er bzgl. der weitgehend gleichzeitig absolvierten Arbeit am Modern German Hospital ein zum Zeitpunkt ihrer Beendigung ausgestelltes Arbeitszeugnis vorweisen kann. Zudem fällt auf, dass die Bescheinigung vom 29.04.2013 von einem Facharzt für Neurochirurgie unterzeichnet worden ist, obwohl von einer Tätigkeit des Klägers in einer (neuro-) chirurgischen Abteilung des Yemen German Hospital - anders als im Modern German Hospital - nicht die Rede ist. 50 Auch der Zeitraum, in dem der Kläger in der Universitätsklinik C. auf der Grundlage einer vorläufigen Berufserlaubnis tätig war, kommt zum Defizitausgleich für das Fach Anästhesiologie nicht in Betracht. Von einem Ausgleich ist insbesondere nicht schon deshalb auszugehen, weil der Kläger dort offenbar zunächst eine Facharztausbildung auf dem Gebiet der Neurochirurgie aufgenommen hat. Zwar erstrecken sich nach Abschnitt B Nr. 19 der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein Weiterbildungsinhalte des Gebietes Neurochirurgie auf den Bereich der (Lokal- und Regional-)Anästhesie. Auch mögen darüber hinaus anästhesiologische Themen, etwa im Rahmen der interdisziplinären Zusammenarbeit, Teil einer neurochirurgischen Facharztausbildung sein. Dass der Kläger während seiner Tätigkeit an der Uniklinik C. bereits mit solchen Weiterbildungsinhalten befasst war, ergibt sich aber nicht aus den hierzu vorgelegten Unterlagen. Vielmehr hat der Kläger seine Tätigkeit dort bereits im Mai 2013 zu einem Zeitpunkt beendet, als die Weiterbildung sich noch in einem Anfangsstadium befand. Die Mitteilung der Universitätsklinik zu den dortigen Tätigkeitsbereichen des Klägers lässt auch ansonsten keinen substantiierten fachlichen Bezug zu dem nicht abgedeckten Sachgebiet erkennen. 51 52 2. Soweit der Kläger sich im Wege der isolierten Anfechtung 53 - vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 29.05.2013 - 13 E 1164/12 - und vom 22.07.2013 - 13 E 1165/12 - 54 gegen die Defizitfeststellung im Bescheid vom 11.07.2013 wendet, bleibt die Klage gleichfalls ohne Erfolg. 55 Der Rechtmäßigkeit der Feststellung steht gem. § 46 VwVfG nicht entgegen, dass dem Kläger vor der behördlichen Entscheidung keine Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu dem eingeholten Gutachten zu äußern. Die unterbliebene Anhörung hat die Sachentscheidung nicht beeinflusst. Auch das nachfolgende Vorbringen des Klägers führt nicht zu einer abweichenden Feststellung. 56 Neben dem Fach Anästhesiologie hat die Bezirksregierung Köln zu Recht auch das Fach Klinische Chemie/Laboratoriumsmedizin - gemeint ist Laboratoriumsdiagnostik -, das einen wesentlichen Bestandteil der ärztlichen Ausbildung darstellt (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 13 ÄApprO), als defizitär eingestuft. 57 Die Feststellung dieses Ausbildungsdefizits beruht maßgeblich auf der entsprechenden Stellungnahme des im Verwaltungsverfahren eingeschalteten Prof. Dr. S. . Die Einschätzung des Sachverständigen lässt sich anhand der vorgelegten Studienunterlagen nachvollziehen. Der gegenteiligen Beurteilung von Prof. Dr. S2. folgt die Kammer nicht. Im „Transcript“ und im „Undergraduates Curriculum“ ist das Fachgebiet Klinische Chemie/Laboratoriumsdiagnostik nicht genannt. Dass Prof. Dr. S2. das Fach durch „Analytical Chemistry“ laut „Prospectus“ abgedeckt sieht, beruht offenkundig auf einem Versehen: Der „Prospectus“ erwähnt „Analytical Chemistry“ nicht als Bestandteil des Medizinstudiums, das im Abschnitt „Division of Medicine“ wiedergegeben ist, sondern als Gegenstand der „Division of Laboratory Medicine“. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass es sich hierbei um einen eigenständigen Studiengang handelt, den er nicht absolviert hat. Für seinen entgegen dem Sachverständigenvotum vertretenen Standpunkt, Kenntnisse im Fach Klinische Chemie/Laboratoriumsdiagnostik in adäquatem Umfang durch die Belegung anderer Fächer des Medizinstudiengangs erworben zu haben, fehlt es an einem entsprechenden dezidierten und belastbaren Beleg. Hierbei fällt auch ins Gewicht, dass dem vorgelegten „Prospectus“ nur begrenzte Aussagekraft hinsichtlich der akademischen Ausbildung des Klägers zukommt. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung bildet er das Studienprogramm aus dem Jahr 2000 ab, welches sich nicht mit dem der Vor- und Folgejahre deckt. Damit hat der Kläger erklärt, dass er Fächer belegt habe, die nicht im „Prospectus“ erwähnt sind. Gibt der „Prospectus“ bei jährlich wechselndem Studienprogramm aber nur Informationen über das Fächerspektrum im Jahr 2000 wieder, verbietet sich auch der Schluss, der Kläger habe sämtliche Studieninhalte, die im „Prospectus 2000“ dargestellt sind, während seines Studiums zwischen 1997 und 2004 abgedeckt. 58 Dass sich aus der Bescheinigung vom 15.07.2013, die eine Stundenbelegung im Fach „Klinische Chemie und deren Fachgebiete“ bestätigt, keine für den Kläger günstigen Folgerungen ziehen lassen, hat die Kammer bereits erläutert. 59 Ein Ausgleich des Defizits „Klinische Chemie/Laboratoriumsdiagnostik“ durch berufliche Tätigkeit ist nicht erkennbar. 60 Ob die weiteren von Prof. Dr. S2. angenommenen Defizite in der medizinischen Ausbildung des Klägers tatsächlich vorliegen, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. In dem durch den Klageantrag bestimmten Rahmen, der zur Entscheidung gestellt ist, war das Gericht nicht gehalten, sich mit den diesbezüglichen sachverständigen Äußerungen zu befassen. Einem Anspruch auf Erteilung einer Approbation steht bereits das Defizit im Fach Anästhesiologie entgegen, ohne dass es auf mögliche weitere Defizite ankommt. Der angefochtene Feststellungsbescheid verhält sich lediglich zu den Defiziten Anästhesiologie und Klinische Chemie/Laboratoriumsmedizin. 61 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 62 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.