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Beschluss

9 E 398/13

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0819.9E398.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: 1 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Klage gegen den Änderungsbescheid der Beklagten vom 15. November 2012, mit dem die Klägerin als Gesamtschuldnerin für Niederschlagswasserentsorgungsgebühren betreffend das in T. gelegene Buchgrundstück Flur , Flurstück , in Anspruch genommen wird, ist unbegründet. 2 Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO u. a. voraus, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. 3 Die Beklagte hat zu Recht die Klägerin als Miteigentümerin für die Niederschlagswasserentsorgungsgebühren, die für das gesamte oben genannte Buchgrundstück anfallen, als Gesamtschuldnerin herangezogen. Ohne Erfolg bleiben deshalb die Rügen der Klägerin, eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme stelle eine willkürliche Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis dar und führe bei einer gesamtschuldnerischen Nacherhebung von Gebühren zu einer unbilligen Belastung des jeweiligen Eigentümers. 4 Rechtsgrundlage des angefochtenen Gebührenbescheides ist § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen i.V.m. der hier maßgeblichen Satzung der Beklagten über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Entwässerungssatzung – EntwS). Die Klägerin ist insoweit gebührenpflichtig. Denn ihr steht als Wohnungseigentümerin gemäß § 1 Abs. 2 und 5 WEG ein Miteigentumsanteil am Buchgrundstück Flur , Flurstück , C.---straße , a und in T. zu; sie ist deshalb neben den übrigen Wohnungseigentümern Eigentümerin des an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücks. Als solche ist sie gebührenpflichtig und nach § 25 Abs. 1 Satz 2 EntwS neben den weiteren Gebührenpflichtigen Gesamtschuldnerin. Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft hindert die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht. 5 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2005 6 – 10 B 65.05 –, NJW 2006, 791. 7 Die Heranziehung der Klägerin als Gesamtschuldnerin für die Niederschlagswasserentsorgungsgebühren für das gesamte Grundstück verstößt auch nicht gegen § 10 Abs. 8 WEG. Die Vorschrift bestimmt, dass jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haftet. Diese Vorschrift ist hier aber nicht einschlägig, weil es sich nicht um eine Haftung der Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft handelt. Diese ist nicht Schuldnerin der streitigen Verbindlichkeiten. Es geht vielmehr um eine Begleichung einer in der Person der Klägerin als Gebührenpflichtige entstandenen eigenen Gebührenschuld. 8 Dies vorausgeschickt kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf eine möglicherweise jahrelang geübte Verwaltungspraxis der Beklagten berufen, dass jeder Wohnungseigentümer gemäß seinem Miteigentumsanteil einen Gebührenbescheid mit einer „anteiligen“ Gebühr erhalten habe und die jetzige Heranziehung zu Gebühren für das gesamte Grundstück willkürlich sei. Es sind weder Umstände vorgetragen noch erkennbar, aufgrund deren die Klägerin hätte vertrauen dürfen, von der Beklagten nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zu Gebühren herangezogen zu werden. Denn dem Wesen der Gesamtschuld entsprechend steht es dem Gläubiger grundsätzlich frei, die Leistung ganz oder auch nur zum Teil von dem einen oder dem anderen oder von allen Schuldnern zu fordern. Hinsichtlich der Wohnungseigentümer besteht für die Beklagte schon aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ein Bedürfnis, die Gebühren von allen Gesamtschuldnern geltend zu machen, da so die Begleichung der gesamten Gebührensumme eher erreicht werden kann, als wenn gegen jeden Miteigentümer ein entsprechender Bescheid mit einer anteiligen Gebühr erginge. Es ist deshalb auch nicht willkürlich, die Klägerin bei dieser Gebührennacherhebung gesamtschuldnerisch in Anspruch zu nehmen. Denn die satzungsrechtlich zulässige Gesamtschuldnerschaft bezweckt keinen Schuldnerschutz, sondern dient der Verwaltungsvereinfachung und -effizienz. 9 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es auch nicht unbillig, gegenüber jedem Miteigentümer die Gebühren für mehrere Jahre gesamtschuldnerisch nach zu erheben. Ein Abgabenbescheid, der die Abgabe zu niedrig festsetzt, enthält grundsätzlich nicht die Erklärung der Behörde, die Abgabe nicht mehr in voller Höhe erheben zu wollen. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2008 11 - 9 A 2762/06 -, NWVBl. 2009, 101. 12 Vielmehr steht es der Beklagten nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung frei, einen Abgabenbescheid innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 169 Abgabenordnung auch zum Nachteil des Abgabenpflichtigen abzuändern und dann die Miteigentümer als Gesamtschuldner heranzuziehen. Da die Klägerin als Wohnungseigentümerin zur Nachzahlung des nicht ungewöhnlich hohen Betrages von insgesamt 1.302,98 Euro herangezogen wird, stellt sich auch nicht die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Beklagte bei einer gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme eines Eigentümers jeweils die Möglichkeit hätte, diesen nach Belieben in den wirtschaftlichen Ruin treiben zu können. 13 Die Klägerin kann auch nicht mit dem Vorbringen durchdringen, dass derzeit noch nicht überprüft werden könne, ob die Angaben ihres Miteigentümers C1. S. zu den jeweiligen Grundstücksflächen zutreffend seien. Die Höhe der Niederschlagswasserentsorgungsgebühr errechnet sich aus der Multiplikation des Gebührensatzes mit der Summe der Quadratmeter der überbauten und befestigten angeschlossenen Grundstücksfläche. Die Beklagte hat bei der Neuberechnung und Nacherhebung der Niederschlagswasserentsorgungsgebühren für die vier zurückliegenden Jahre die Erklärung des Miteigentümers der Klägerin, Herrn C1. S. , vom 25. Oktober 2012 zu Recht zugrunde gelegt. Die für die Ermittlung der Niederschlagswasserentsorgungsgebühr maßgebliche angeschlossene Grundstücksfläche nach § 23a Abs. 1 EntwS ist nach der Abgabeerklärung des Miteigentümers S. vom 25. Oktober 2012 mit 653 qm größer gewesen als es die Beklagte bisher mit 405 qm angenommen hatte. Für eine gerichtliche Überprüfung der Richtigkeit der Angaben des Miteigentümers C1. S. kann der Klägerin schon deshalb keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, weil die Klägerin als Gesamtschuldnerin diese Abgabeerklärung des Miteigentümers gegen sich gelten lassen muss. Nach § 23 a Abs. 8 EntwS hat der Eigentümer eines Grundstücks der Stadt T. binnen eines Monats eine schriftliche Abgabenerklärung nach amtlichem Vordruck abzugeben, sobald sich u.a. die Größe der angeschlossenen Fläche des Grundstücks verändert hat. Bei mehreren Eigentümern können gemeinsame Erklärungen, getrennte Erklärungen (die in den Angaben zum Grundstück und den Bemessungsgrundlagen übereinstimmen müssen) oder eine nur von einem der Abgabeerklärungspflichtigen ausgefertigte Erklärung abgegeben werden. Im letzteren Falle haben die übrigen Abgabeerklärungspflichtigen diese Abgabeerklärung auch für und gegen sich gelten zu lassen. So liegt der Fall hier. 14 Die Beklagte hat den Miteigentümern des zu veranlagenden Grundstücks jeweils einen Mitteilungsbogen zugeschickt. Nur der Miteigentümer C1. S. hat eine entsprechende Erklärung abgegeben. Folglich ist die Beklagte berechtigt gewesen, diese Angaben für die Neuberechnung der Niederschlagswasserentsorgungsgebühren zugrunde zu legen. Angesichts dessen geben die bloßen Zweifel der Klägerin an der Richtigkeit der abgegebenen Erklärung keinen Anlass, die maßgebliche Fläche im gerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu ermitteln. 15 Die Klägerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO). 16 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.