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Beschluss

12 B 713/13

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0822.12B713.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war abzulehnen. Die Rechtsverfolgung bietet - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. 3 Die Beschwerde ist unbegründet. 4 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin könne die vorläufige Weitergewährung der Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für ihren am 2012 geborenen Sohn K. ab dem 1. März 2013 nicht mehr verlangen, ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht zu beanstanden. 5 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Gewährung von Eilrechtsschutz für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 2. April 2013 zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass es an einem Anordnungsgrundes fehlt. Anders als die Antragstellerin meint, hat der Antrag bei der hier gebotenen Auslegung anhand der in den §§ 133, 157 BGB niedergelegten Rechtsgrundsätze des bürgerlichen Rechts für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen, 6 vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001- 8 C 17/01 -, BVerwGE 115, 302, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2010 - 12 E 243/10 -; Kopp / Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 22, Rn. 36, 7 auch diesen Zeitraum erfasst. 8 Danach kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Entscheidend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und den sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird, wobei der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurücktritt. Maßgeblich für den Inhalt eines Antrags oder Rechtsbehelfs ist daher, wie die Behörde oder das Gericht ihn unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu verstehen hat. Dabei muss sich die Auslegung auf den Schriftsatz in seiner Gesamtheit und das mit ihm erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel beziehen. Gemessen hieran durfte das Verwaltungsgericht mit Blick darauf, dass die Antragstellerin ihren - keine ausdrücklichen zeitlichen Vorgaben enthaltenden - Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz auch im Begründungsteil mit ihrer gegen den Einstellungsbescheid vom 4. März 2013 erhobenen Klage verbunden hat, davon ausgehen, dass beide Begehren sich auch in zeitlicher Hinsicht entsprechen. Der klageweise angefochtene Einstellungsbescheid betrifft jedoch eindeutig den Zeitraum ab dem 1. März 2013. 9 Auch die weitere Einschätzung des Verwaltungsgerichts, im übrigen fehle es an einem Anordnungsanspruch, weil der Anspruch auf Unterhaltsleistungen wegen § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen sei, begegnet keinen Bedenken. 10 Nach § 1 Abs. 3 UVG besteht unter anderem dann kein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 UVG, zu der auch die Obliegenheit des Elternteils gehört, ein Auskunftsbegehren der Behörde erschöpfend zu beantworten und alles in seiner Macht und Kenntnis Stehende zu offenbaren, trifft den jeweiligen Elternteil - hier die Antragstellerin als nichteheliche Mutter des Kindes K. - im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. Eine Begrenzung der Mitwirkungsobliegenheit kommt danach etwa in extremen Konfliktlagen in Betracht. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2011 - 12 B 1171/11 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 31. März 2010 ‑ 12 C 09.2943 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 22. Juni 2010 - 5 D 33/10 -, juris, jeweils m.w.N.; Grube, UVG, 2009, § 1, Rn. 99 und 100. 12 Auch das Beschwerdevorbringen gibt keinen hinreichenden Anlass zu der Annahme, dass der Antragstellerin eine Mitwirkung an der amtlichen Vaterschaftsfeststellung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht möglich oder - insbesondere - nicht zuzumuten wäre. Auch die Tatsache, dass der Sohn der Antragstellerin aus einer Vergewaltigung stammt, begründet vorliegend keine extreme Konfliktlage der Antragstellerin. Dies gilt, obwohl - entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts - nicht die Antragstellerin, sondern der von ihr zunächst als Kindsvater benannte Herr O. anlässlich einer Vorsprache bei der Antragsgegnerin am 23. August 2012 erstmals Herrn T. als möglichen Erzeuger genannt hat. Es ist ungeachtet dessen nicht zu erkennen, dass - in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Vaterschaftsfeststellung - eine extreme Konfliktlage deshalb gegeben wäre, weil schon eine nur mittelbare Befassung mit der Tat schwere psychische Schäden hervorrufen würde. Die Antragstellerin hat dem Jugendamt und dem Gericht gegenüber nicht nur die Tatsache der Vergewaltigung, sondern auch deren Umstände im Einzelnen offen gelegt. Sie erklärt zudem selbst, sie leide derzeit nicht unter Folgewirkungen. Auch spricht nichts für die Annahme, dass die Antragstellerin bei Bekanntwerden der Vergewaltigung im familiären Bereich erhebliche Nachteile zu gewärtigen hätte. Sowohl der Umstand der Vergewaltigung als auch die Identität des Täters sind in der Familie der Antragstellerin bereits bekannt. Soweit die Antragstellerin erklärt, sie habe große Angst, zufällig oder in sonstiger Weise mit dem Täter zusammenzutreffen, ist schon nicht ersichtlich, dass sich diese Gefahr bei Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit nachteilig verändert. Für zufällige Treffen ist dies offenkundig. Im Rahmen des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens sind ebenfalls keine Treffen mit dem Kindsvater zu erwarten, sofern die Antragstellerin ihrer Mitwirkungsobliegenheit - wie es die Antragsgegnerin wünscht - durch Stellung eines Antrags auf Einrichtung einer Beistandschaft des Jugendamts nachkommt. Es wird von der Antragstellerin - anders als sie meint - auch nicht verlangt, dass sie dem Täter irgendwelche Rechte in Bezug auf ihr Kind einräumt oder ermöglicht. Ihre Mitwirkung bei der amtlichen Vaterschaftsfeststellung erschöpft sich darin, der gewissermaßen vorleistenden Antragsgegnerin zu ermöglichen, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den Kindsvater durchzusetzen. Es ist schließlich auch nicht zu erkennen, dass der Kindsvater nur dann Anlass hätte, den von der Antragstellerin abgelehnten Kontakt mit seinem Kind zu suchen, wenn seine Vaterschaft auch amtlich festgestellt wird. Nach dem Vortrag der Antragstellerin ist auch dem Kindesvater nämlich bereits bekannt, dass zumindest die Möglichkeit seiner Vaterschaft besteht. 13 Ob auch der Anspruch des Kindes auf sogenanntes Sozialgeld zutreffend nach § 66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung versagt wurde, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu klären, sondern hat von vornherein im Widerspruchsverfahren und ggf. im sozialgerichtlichen Verfahren geklärt werden müssen. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 15 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 16