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Beschluss

5 D 33/10

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 5 D 33/10 1 K 593/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des minderjährigen Kindes vertreten durch die Mutter beide wohnhaft: - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch die Oberbürgermeisterin diese vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Beklagte - - Beschwerdegegnerin - wegen Unterhaltsvorschuss hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und die Richterin am Verwaltungsgericht Burtin 2 am 22. Juni 2010 beschlossen: Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Januar 2010 - 1 K 593/08 - geändert, soweit es Unterhaltsvorschussleistungen für den Zeitraum ab dem 6. November 2007 betrifft. Der Klägerin wird insoweit für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..........................., beigeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gründe Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden, mit dem dieses den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts abgelehnt hat, hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, mit dem sie sich gegen die Einstellung der Unterhaltsvorschussleistungen durch die Beklagte für den Zeitraum ab..11.2007 wendet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 18.1.2010 wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Darin wird ausgeführt, die Mutter der Klägerin habe sich nicht hinreichend an dem Verfahren der Vaterschaftsfeststellung beteiligt. Sie habe auf Schreiben der Beklagten mit der Bitte um Erteilung einer Auskunft zum Verfahrensstand nicht reagiert und ausweislich der Behördenakte Termine nicht wahrgenommen. Die Klägerin trägt in ihrer Beschwerdebegründung hiergegen vor, sie habe die ihr vorgeworfene fehlende Mitwirkung an der Feststellung der Vaterschaft mit der Wahrnehmung des Termins beim Jugendamt am 6.11.2007 nachgeholt. Dass sie den ihr dort unterbreiteten Vorschlag, sie solle zwei vom Jugendamt ermittelte potentielle Väter unter deren Wohnanschrift - eine in R...., eine in F...... - aufsuchen und herausfinden, ob einer in Betracht komme, abgelehnt habe, könne ihr nicht angelastet werden. Ein derartiges Verhalten sei ihr nicht zuzumuten. Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und in dem tenorierten Umfang begründet, weil die Klage insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO) 3 und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO). Voraussetzung für eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Klage ist eine gewisse Wahr- scheinlichkeit eines Obsiegens der Klägerin. Hierzu bedarf es der Feststellung, dass bei sum- marischer Prüfung der Ausgang des Verfahrens als zumindest offen erscheint. Dafür müssen sich dem Vortrag der Klägerin ansatzweise Gründe entnehmen lassen, die ihrer Klage zum Erfolg verhelfen könnten. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, soweit es den Zeitraum ab dem 6. November 2007 betrifft. Ab diesem Zeitpunkt kann nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu Recht die Unterhaltsvorschussleistungen für die Klägerin nach § 1 Abs. 3 UVG abgelehnt hat, weil deren Mutter nicht bei der Feststellung der Vaterschaft mitgewirkt habe. Gemäß § 1 Abs. 3 UVG besteht unter anderem dann kein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Soweit es - wie hier - um Unterhaltsansprüche nichtehelicher Kinder geht, ist die öffentliche Hand in der Regel auf die Mitwirkung der Mutter angewiesen. Die Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 UVG trifft die Mutter des Kindes im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1991, NJW 1992, 1522, 1523). Nach dem Inhalt der dem Senat vorliegenden Verfahrensakte einschließlich der vom Verwaltungsgericht beigezogenen Behördenakten spricht alles dafür, dass die Mutter der Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht vor dem 6.11.2007 nicht genügt hat, weil sie weder auf die Schreiben der Beklagten reagiert noch Termine wahrgenommen hat. Diese fehlende Mitwirkung kann auch nicht durch ein Nachholen der geforderten Handlung rückwirkend beseitigt werden. § 67 SGB I ist hier nicht anwendbar, da seine tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Eine sinngemäße Anwendung kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil § 1 Abs. 3 UVG insoweit eine abschließende Sonderregelung enthält (vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 16.1.2004 - AN 14 K 03.00850 -, juris). Etwas anderes ergibt sich für den Zeitraum ab dem 6.11.2007. Mit der Wahrnehmung des Termins beim Jugendamt an diesem Tag dürfte die Mutter ihre Bereitschaft zu der gesetzlich geforderten Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft grundsätzlich hinreichend unter 4 Beweis gestellt haben. Ob ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen dennoch nach § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen ist, weil sie den Vorschlag des Jugendamtes zu Unrecht als unzumutbar abgelehnt hat, lässt sich nicht mit der für eine Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen. Der Senat vermag nicht ohne weiteres zu erkennen, dass die Mutter der Klägerin im Rahmen des § 1 Abs. 3 UVG verpflichtet ist, zwei unbekannte Adressen, davon eine außerhalb von Dresden, aufzusuchen, an der Haustür zu klingeln und möglicherweise unbeteiligte Familien mit einer nichtehelichen Vaterschaft zu konfrontieren. Die Zumutbarkeit einer solchen Vorgehensweise muss im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Der Verfahrensausgang gestaltet sich insoweit offen. Die Klägerin ist auch bedürftig. Wie sich aus den vorliegenden Unterlagen ergibt, ist sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Pro- zessführung aufzubringen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich. Gerichtskosten fallen nicht an und außerge- richtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Raden Düvelshaupt Burtin ausgefertigt/beglaubigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Die Geschäftsstelle Ufer Justizbeschäftigte