Beschluss
6 A 307/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0826.6A307.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 30.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. 2 Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. 3 Die am 27. Mai 1966 geborene Klägerin hatte die Höchstaltersgrenze gemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Übernahme in das Beamtenverhältnis um rund vier Jahre und erst recht im hier maßgeblichen Zeitpunkt ihrer unbefristeten Einstellung (25. August 2010) überschritten. Entgegen ihrer Ansicht greift § 6 Abs. 2 Satz 1 lit. c LVO NRW nicht zu ihren Gunsten ein. Aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 LVO NRW folgt, dass die im Verordnungstext genannten Verzögerungsgründe für den vom Bewerber gewünschten verspäteten Einstellungszeitpunkt kausal sein müssen. Dies entspricht auch dem Sinn der Vorschrift. Durch sie soll nicht das Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in ein Probebeamtenverhältnis pauschal um die im Einzelnen benannten Verzögerungszeiten hinausgeschoben werden. Die Übernahme ins Beamtenverhältnis soll vielmehr lediglich dann nicht an Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, der Kinderbetreuung, eines sozialen Jahres oder geleisteter Betreuung von Angehörigen scheitern, wenn diese Zeiten der maßgebliche Grund für die Überschreitung des Höchstalters darstellten, wenn also der Bewerber ohne diese Zeiten hätte eingestellt werden können. Es sollen nur diejenigen Nachteile ausgeglichen werden, die mit den geregelten Ausnahmetatbeständen ursächlich zusammenhängen. Unterbrechungen des Kausalzusammenhangs durch weitere, vom Verordnungsgeber nicht privilegierte Ursachen bleiben deshalb bedeutsam, da insoweit kein Grund für eine Privilegierung der betroffenen Bewerber besteht. 4 Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 -, juris. 5 Der Antrag auf Zulassung der Berufung macht nicht erkennbar, dass diese Voraussetzungen gegeben sind. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, die Betreuung ihrer beiden Kinder in der Zeit von 1995 an sei für die Verzögerung der Einstellung der Klägerin in den Schuldienst nicht ursächlich gewesen, weil es bis zur Beantragung der Anerkennung ihrer Diplomprüfung als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt im Frühjahr 2007 keine konkreten und nach außen erkennbaren objektiven Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass die Klägerin zuvor - und damit bis zum Erreichen der Höchstaltersgrenze im Mai 2006 - den Lehrerberuf überhaupt angestrebt habe. Dementsprechend ist zugrunde zu legen, dass nicht der Umstand der Kinderbetreuung, sondern ihr später Entschluss, den Lehrerberuf zu ergreifen, zur Überschreitung der Höchstaltersgrenze geführt hat. Der Senat teilt die Auffassung, dass die Annahme der Kausalität von Verzögerungstatbeständen im Interesse einer berechenbaren und gleichmäßigen Verwaltungspraxis objektive, nach außen erkennbare Anhaltspunkte für die rechtzeitige Hinwendung zum Lehrerberuf erfordert, wenn - wie hier - der Einstellungsbewerber zuvor eine Ausbildung durchlaufen hat, die auf einen Beruf außerhalb des öffentlichen Dienstes hinführte. Dabei geht es nicht um eine Unterbrechung des Kausalverlaufs, für die - bei einem non liquet - das beklagte Land die Beweislast zu tragen hätte. Vielmehr ist die Entscheidung für einen Beruf im (öffentlichen) Schuldienst Voraussetzung dafür, dass eine spätere Kinderbetreuung oder andere Privilegierungstatbestände überhaupt zu einer kausalen Verzögerung über die in eben diesem Dienst geltende Höchstaltersgrenze hinaus führen können. Die hierfür maßgeblichen Tatsachen hat der Einstellungsbewerber selbst darzulegen und - soweit erforderlich - zu beweisen. Ausgehend davon können für die Hinwendung zum Lehrerberuf die Behauptung eines intern gebliebenen Entschlusses und auch familieninterne Absprachen jedenfalls dann nicht ausreichen, wenn nach einer solchen behaupteten Absprache eine Berufstätigkeit in einem Bereich aufgenommen wird, der mit dem Lehrerberuf in keinem Zusammenhang steht. Letzteres ist bei der Klägerin der Fall, die von Oktober 2002 bis Ende 2003 - und damit nach der behaupteten Absprache in den Jahren 2001 oder 2002 - im Umfang von 25 Wochenstunden als Leiterin des Naturkostfachgeschäfts auf dem T. in E. für die T1. X. J. AG tätig war. Inwieweit sich das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang "schon denklogisch" widersprochen haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr spricht für die Richtigkeit seiner Annahme das weitere Zulassungsvorbringen, die Klägerin habe "bis zur Beendigung der Betreuung der Kinder gerade noch keine ernstliche Entscheidung für eine bestimmte berufliche Richtung getroffen", "sondern wegen der Einbindung in die Kinderbetreuung und -erziehung sich erst im Jahre 2008 mit dieser Frage befassen" können. 6 Dass andere objektive, nach außen erkennbare Anhaltspunkte für die Hinwendung zum Lehrerberuf bereits vor Vollendung des 40. Lebensjahres der Klägerin im Jahre 2006 gegeben waren, macht der Zulassungsantrag nicht ersichtlich. Insbesondere belegt die Gestaltung ihres Biologie- und des Ökotrophologiestudiums dies nicht. Zwar hat die Klägerin im Wintersemester 1988/89 eine Vorlesung "Pädagogische Grundfragen" und im Sommersemester 1990 zwei Proseminare im Rahmen eines erziehungswissenschaftlichen Begleitstudiums besucht. Dies mag ein Interesse an pädagogischen Inhalten verdeutlichen, ist jedoch nicht hinreichend spezifisch, um zu belegen, dass die Klägerin eine Tätigkeit als Lehrerin anstrebte, zumal die Möglichkeit des "Seiteneinstiegs" seinerzeit noch gar nicht gegeben war. Insoweit fragt sich, warum die Klägerin - hätte sie tatsächlich schon 1987 oder 1988 den Lehrerberuf angestrebt - (gerade) im Jahre 1988 ein Studium der Ökotrophologie und eben nicht ein Lehramtsstudium aufgenommen hat. Gegen die Annahme, die Studiengestaltung belege eine bereits 1987 oder 1988 erfolgte Hinwendung zum Lehrerberuf, spricht überdies das klägerische Vorbringen im Übrigen, wonach sie sich "im Jahre 2001/2002" entschieden haben will, Lehrerin werden zu wollen. 7 Angesichts des Vorstehenden kommt es auf weite Teile des Zulassungsvorbringens nicht an, so darauf, 8 ob die Tätigkeit als Leiterin des Naturkostfachgeschäfts auf dem T. der Ausbildung der Klägerin zur Diplom-Ökotrophologin entsprach, was der Antrag auf Zulassung der Berufung mit eingehenden Ausführungen in Abrede stellt, 9 ob die Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt eingestellt worden wäre und ob im Hinblick auf die Möglichkeit ihrer früheren Einstellung "bewusste Manipulationen", "zielgerichtete Anweisungen" und "falsche Angaben über vorhandene Informationen" vorgekommen sind, was allerdings überdies mit dem Zulassungsantrag in keiner Weise substantiiert und deshalb mindestens unzureichend dargelegt ist, sowie 10 ob nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats eine überhälftige Beschäftigung den Kausalzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und verzögerter Einstellung unterbricht. 11 Angemerkt sei allerdings, dass nach der Rechtsprechung Zeiten einer Kinderbetreuung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 lit. c LVO NRW nur solche sind, in denen diese den Tagesablauf der Betreuungsperson geprägt, d.h. im Vergleich zu anderen Tätigkeiten in Ausbildung und/oder Beruf überwogen haben. Dies setzt im Allgemeinen eine Betreuungsleistung in einem mindestens halbtätigen Umfang voraus. Wenn sich der Bewerber - etwa wegen einer mindestens halbtags ausgeübten Berufstätigkeit - nicht mehr ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat, fehlt es an dem notwendigen Ursachenzusammenhang zwischen Privilegierungstatbestand und verspäteter Einstellung in das Beamtenverhältnis, 12 vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32, und vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -, ZBR 1998, 419, jeweils zu § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW a.F.; OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2007 - 6 A 4769/04 - und Beschlüsse vom 5. Juli 2013 - 6 A 1082/11 -, vom 9. August 2011 - 6 A 1340/11 - und vom 22. Februar 2005 - 6 A 4762/03 -, jeweils juris mit weiteren Nachweisen; 13 ohne Relevanz ist dabei, ob der Beamtenbewerber seinem erlernten oder einem anderen Beruf nachgeht. 14 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind. 15 Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Hinsichtlich der Fragen, 16 "ob und inwieweit die Zuwendung zum Lehrerberuf durch einen 'Seiteneinsteiger' in seinem Lebenslauf vor und nach Eintritt der betreuungsbedingten Verzögerungstatbestände nach außen erkennbar deutlich gemacht werden muss", und 17 "wie konkret die nach außen erkennbare Hinwendung zum Lehrerberuf erfolgen muss", 18 fehlt schon eine zureichende Darlegung ihrer grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit. Jedenfalls lassen sich die Fragen nach dem oben Ausgeführten auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten. 19 Auch der noch benannte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht gegeben. Insoweit wäre es notwendig darzulegen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. 20 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2001 - 5 B 105.00 -, NJW 2001, 2898. 21 Dem genügen die Ausführungen im Zulassungsantrag nicht. Mit diesem wird weder ein solcher Rechtssatz aus der Rechtsprechung eines Gerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO noch des Verwaltungsgerichts benannt. Eine Divergenz im ab-strakten Rechtssatz ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. 22 Schließlich ist kein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensfehler dargelegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Anträge, Beweis über die Tatsache zu erheben, dass die Klägerin bereits im Jahre 2002 die Absicht hatte, den Lehrerberuf anzustreben, die Eheleute aber zu der einvernehmlichen Entscheidung gekommen sind, dies im Hinblick auf die Kinderbetreuung zurückzustellen, bzw. die Eheleute im Frühjahr 2002 vereinbart haben, dass beide das Lehramt anstreben und die Klägerin dies zunächst wegen der Betreuung der Kinder zurückstellt, ebenso wie den Antrag auf weitere Ermittlungen bezüglich früherer Einstellungsmöglichkeiten rechtsfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt, dass es darauf nicht ankommt. 23 Das Vorliegen anderer Verfahrensmängel macht der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht erkennbar. Namentlich ist die - unter der Überschrift des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erwähnte - Verletzung der Verpflichtung zur Sachverhaltsermittlung nicht dargetan. Insoweit wird schon nicht - wie erforderlich - dargelegt, hinsichtlich welcher entscheidungserheblicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen, die zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis geführt hätten, voraussichtlich getroffen worden wären, sowie, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Die nachfolgenden erläuternden Ausführungen der Klägerin machen deutlich, dass sie im Kern vielmehr rügt, das Verwaltungsgericht habe ihre Angaben falsch erfasst bzw. gewertet. Nach dem oben Ausgeführten war eine weitere Sachaufklärung im Übrigen nicht geboten. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. 25 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).