Beschluss
6 A 1340/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0809.6A1340.11.00
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Leitsätze
Eine Kinderbetreuung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 lit. c) LVO NRW setzt im Allgemeinen eine Betreuungsleistung in einem mindestens halbtätigen Umfang voraus.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 30.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Kinderbetreuung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 lit. c) LVO NRW setzt im Allgemeinen eine Betreuungsleistung in einem mindestens halbtätigen Umfang voraus. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 30.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. Aus dem Antragsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung macht zunächst nicht erkennbar, dass die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis formell rechtswidrig gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der in der unterbliebenen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten (möglicherweise) liegende Verfahrensfehler gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich ist. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten begründet keinen absoluten - die Anwendung des § 46 VwVfG NRW ausschließenden - Verfahrensfehler. Es ist auch offensichtlich, dass die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, weil das materielle Recht dem beklagten Land hier keinen Entscheidungsspielraum eröffnet. Die Entscheidung hätte auch bei Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragen nicht anders ausfallen dürfen, da die Klägerin im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die laufbahnrechtliche Altersgrenze überschritten hat. Zu vergleichbaren Fallgestaltungen etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - 6 A 1494/10 -, juris, mit weiteren Nachweisen; ferner BVerwG, Beschluss vom 28. März 2011 - 2 B 48.11 -. Die ohne Erläuterung bleibende Behauptung des Zulassungsantrags, durch § 6 Abs. 2 Satz 1 lit. c) LVO NRW werde der Behörde Ermessen eröffnet, ist unzutreffend; abgesehen davon liegen die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht festgestellt, dass die von der Klägerin geltend gemachte Kinderbetreuungszeit nicht geeignet ist, die Überschreitung der Höchstaltersgrenze auszugleichen. Aus dem Zulassungsantrag ergibt sich schon nicht, dass die in Betracht kommende Betreuungszeit für die verzögerte Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis kausal geworden ist, wie es gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 lit. c) LVO NRW aber erforderlich ist. Mit ihm wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe sich erst im Jahre 2005 mit dem Betreiben der Anerkennung ihres Diploms als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt erkennbar dem Lehrerberuf zugewandt (S. 10 des Urteilsabdrucks), nicht in Frage gestellt. Hiervon ausgehend hätte die Klägerin, um einen Ursachenzusammenhang erkennbar zu machen, darlegen müssen, ab 2005 durch die Fortführung der Kinderbetreuung an der Wahrnehmung einer Einstellungschance gehindert worden zu sein. Daran fehlt es. Abgesehen davon, dass sich der Zulassungsantrag zur Versäumung einer Einstellungsmöglichkeit nicht verhält, setzt eine Kinderbetreuung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 lit. c) LVO NRW nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Allgemeinen eine Betreuungsleistung in einem mindestens halbtätigen Umfang voraus, vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32, und vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -, Schütz BeamtR ES/A II 1.5 Nr. 43; auch OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2007 - 6 A 4769/04 -, juris, jeweils zu insoweit gleichlautenden Vorgängerbestimmungen und mit weiteren Nachweisen; eine solche war demnach im Streitfall wegen der Aushilfslehrertätigkeit, der die Klägerin von September 2005 an mehr als halbtags nachgegangen ist, nicht mehr gegeben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Tätigkeit als Aushilfslehrerin mit 15 bzw. 19 Wochenstunden angesichts der von Lehrern an der Gesamtschule zu leistenden Pflichtstundenzahl von 25,5 (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW) eine überhälftige Beschäftigung darstellt. Die vorbezeichnete Rechtsprechung zum Begriff der Kinderbetreuung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 lit. c) LVO NRW bliebe im Übrigen auch dann beachtlich, wenn man das - mit dem Zulassungsantrag allerdings nicht aufrechterhaltene - Vorbringen der Klägerin im Verwaltungsverfahren zugrunde legte, sie habe sich bereits im Jahre 2003 dem Lehrerberuf zugewandt. Denn danach ist, wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat, eine Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs zwischen Kinderbetreuung und verzögerter Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis anzunehmen, wenn sich der Bewerber - etwa wegen einer mindestens halbtags ausgeübten Berufstätigkeit - nicht mehr ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2007 - 6 A 4769/04 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, "Lässt die berufliche Tätigkeit eines Bewerbers im Sinne des § 6 Abs. 2 LVO NRW, im Umfang einer halben Stelle oder darüber hinaus, neben der Kinderbetreuung, die Kausalität zwischen der Kinderbetreuung und der verzögerten Einstellung entfallen, wenn feststeht, dass dem Bewerber aufgrund der Kinderbetreuung die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst nicht möglich war", nicht erfüllt. Zunächst fehlt es insoweit an der erforderlichen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit; die Behauptung der fehlenden gerichtlichen Entscheidung reicht dafür nicht aus. Neben Weiterem ist zudem jene Behauptung unrichtig; wie oben ausgeführt, ist die Frage vielmehr in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats geklärt. Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung ferner moniert, es sei "das von dem Verwaltungsgericht an das Kausalitätserfordernis dargelegte Verständnis insbesondere auch im Hinblick auf die in § 6 Abs. 2 LVO NRW enthaltenen Verzögerungstatbestände des Wehr- und Zivildienstes sowie der Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Jahr zu hinterfragen", wird schon keine hinreichend konkrete - und zudem für den Streitfall erhebliche - Frage formuliert. Überdies ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass eine Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bei Überschreitung der Höchstaltersgrenze von der Kausalität der in § 6 Abs. 2 LVO NRW geregelten Verzögerungszeiten für die Einstellung oder Übernahme abhängig gemacht wird. Beschluss vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).