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Beschluss

13 A 1429/12

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0902.13A1429.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. April 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor. Das klägerische Vorbringen lässt weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hervortreten, ebenso wenig zeigt es die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 2 1. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. 3 Das Verwaltungsgericht hat die auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin (1. FS) gerichtete Klage des Klägers abgewiesen. Dazu hat es unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung, 4 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2012 - 13 A 2214 /11 -, juris, und Beschluss vom 21. Dezember 2010 -13 B 1552/10 -, 5 ausgeführt, dem Kläger stehe der allein geltend gemachte Anspruch auf Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschulen nicht zu. Der Anspruch ergebe sich mangels offenkundigen Vorliegens der Voraussetzungen nicht aus den einfachgesetzlichen Vorschriften, auf die sich der Kläger auch nicht stütze. Soweit der Kläger die Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides der Stiftung für Hochschulzulassung aus Verstößen gegen verfassungsrechtliche Prinzipien ableite, die aus einer fehlerhaften Errichtung der Stiftung für Hochschulzulassung und einer mangelhaften Umsetzung der Vergabeverordnungen durch die Bundesländer folgen solle, könne ihm der geltend gemachte Anspruch nur zustehen, wenn das gegenwärtige System der Vergabe von Studienplätzen, mit dem die Länder die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 12 GG normativ umsetzen wollten, rechtswidrig und damit nichtig wäre und ihm nach einem sodann im Rahmen des Auswahlverfahrens anzuwendenden Verteilungssystem, das aus Art. 12 GG herzuleiten wäre, von der Beklagten ein Studienplatz zugewiesen werden müsse. Das sei aber nicht der Fall. 6 Hiergegen wendet der Kläger ein, das Zulassungsverfahren sei im Wintersemester 2010/11 durch die Einbindung der Stiftung für Hochschulzulassung rechtswidrig ausgestaltet gewesen. Ohne Satzung könne die Stiftung nicht existieren und könne auch keine Hoheitsgewalt ausüben. Hinzu trete, dass nicht sämtliche Bundesländer die Stiftung für Hochschulzulassung durch Änderung der Vergabeverordnungen in das Vergabeverfahren des Wintersemesters 2010/11 einbezogen hätten. Aus den o.g. Aspekten folge die Rechtswidrigkeit aller von der Stiftung für Hochschulzulassung 7 am 13. August 2010 erlassener Ablehnungs- und Zulassungsbescheide. Das Bundesverfassungsgericht habe den strengen numerus clausus und ein das Grundrecht 8 aus Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG einschränkendes Vergabesystem nur mit der Maßgabe 9 für verfassungsgemäß erklärt, dass es strengen formellen und materiellen Anforderungen genüge. Die Beklagte sei so zu behandeln, als wären die Studienplätze 10 unbesetzt. Die unbesetzten Studienplätze seien innerkapazitär im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschulen zu vergeben. Dies ergebe sich unmittelbar aus Art. 10 Abs. 4 StaatsV 2008. 11 Dem ist nicht zu folgen. 12 a) Das Vergabesystem für das WS 2010/2011 leidet wegen der Einbindung der Stiftung für Hochschulzulassung nicht an einem Fehler, der geeignet wäre, es insgesamt außer Kraft zu setzen. 13 Die Stiftung für Hochschulzulassung wurde gemäß § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung für Hochschulzulassung“ mit der Bekanntgabe des Inkrafttretens des StaatsV 2008 im Gesetz- und Verkündungsblatt Nordrhein-Westfalen am 14. Mai 2010 (GV. NRW. 280) errichtet. Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags 2008 ist mit der Errichtung der Stiftung die ZVS aufgelöst. Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag 2008 gehen die Aufgaben, Rechte und Verbindlichkeiten der ZVS auf die Stiftung über. Dass zu diesem Zeitpunkt die das zentrale Vergabeverfahren und die Vergabegrundsätze betreffenden Regelungen des StaatsV 2008 noch nicht in Kraft getreten waren, weil diese nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag 2008 erstmals auf das seinem Inkrafttreten unmittelbar nachfolgende Vergabeverfahren Anwendung finden und das Vergabeverfahren für das Wintersemester 2010/2011 bereits vor dem 1. Oktober 2010 mit Versendung des sogenannten „ZVS-Info“ eingeleitet war, gibt keinen Anlass, die Regelungen betreffend den Übergang der ZVS-Aufgaben auf die Stiftung für Hochschulzulassung als verfassungswidrig zu beanstanden. 14 Vgl. hierzu ausführlich OVG Münster, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 13 B 1557/10 -, juris. 15 Auch wenn für die Vergabe der Studienplätze zum Wintersemester 2010/2011 nach Art. 18 Abs. 1 Satz 3 StaatsV 2008 die das zentrale Vergabeverfahren betreffenden Regelungen des Staatsvertrages 2006 maßgeblich waren, schließt das nicht aus, dass mit dem Erlass der Vergabeentscheidungen nicht mehr die ZVS, sondern - in zulässiger Weise - bereits die Stiftung für Hochschulzulassung als neue gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung beauftragt ist. 16 Vgl. auch OVG Saarland, Urteil vom 18. Juni 2012 - 2 A 448/11 -, juris. 17 Das Fehlen neuer, auf den StaatsV 2008 gestützter Vergabeverordnungen unter Einbeziehung der Stiftung für Hochschulzulassung steht dem nicht entgegen. Zwar fordert Art. 15 Abs. 2 StaatsV 2006, der der Vorschrift des bereits in Kraft getretenen Art. 12 Abs. 2 StaatsV 2008 entspricht, dass die Vergabeverordnungen der Länder übereinstimmen müssen, soweit dies für eine zentrale Vergabe der Studienplätze notwendig ist. Dass die anwendbaren Vergabeverordnungen auf unterschiedlichen Fassungen des Staatsvertrages beruhen, führt indes nicht zu einer mangelnden Übereinstimmung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 StaatsV 2006, dessen Aufgabe es ist, eine materiell übereinstimmende Rechtslage in den Ländern sicherzustellen. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 13 B 1557/10 -, a.a.O. 19 Ohne Belang ist weiter, dass nicht sämtliche Bundesländer die Stiftung für Hochschulzulassung ausdrücklich auch durch Änderung der Vergabeverordnungen in das Vergabeverfahren des Wintersemesters 2010/11 einbeziehen, da die Aufgaben, Rechte und Verbindlichkeiten der ZVS schon nach Art. 17 Satz 2 StaatsV 2008 auf die Stiftung übergangen sind. Damit ist die Stiftung für Hochschulzulassung unabhängig von der in einigen Vergabeverordnungen noch verwandten Bezeichnung "ZVS" berechtigt und verpflichtet, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des Vergaberechts ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen. 20 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 13 B 1557/10 -, a.a.O. 21 Dies gilt auch, soweit nach Art. 18 Abs. 1 Satz 3 StaatsV 2008 der StaatsV 2006 zur Anwendung kommt. Dass der StaatsV 2006 selbst die Einbindung der Stiftung für Hochschulzulassung nicht vorsieht, ist ohne Belang. 22 Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Satzung der Stiftung für Hochschulzulassung vom 16. November 2010 (MBl. NRW. 2010, 876) im Zeitpunkt des Erlasses der Zulassungs- und der Ablehnungsbescheide für das Wintersemester 2010/2011 noch nicht erlassen war. Das Fehlen einer Stiftungssatzung mag zwar einen formellen Mangel der Verwaltungsentscheidungen begründen, lässt jedoch die Gültigkeit der die Errichtung und die Ausgestaltung der Stiftung regelnden Bestimmungen des Staatsvertrages 2008 und des Stiftungsgesetzes unberührt. 23 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - 13 B 1557/10 -, a.a.O. und - 13 B 1552/10 -; sowie vom 17. August 2010 - 13 B 1065/10 -; ebenso OVG Saarland, Urteil vom 18. Juni 2012 - 2 A 448/11 -, juris. 24 b) Dem Kläger stünde aber auch bei rechtswidriger Ausgestaltung des Vergabesystems wegen der Einbindung der Hochschulstiftung gegenüber der Beklagten kein (verfassungs-) unmittelbarer Anspruch auf Zulassung zum Studium im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschulen zu. 25 Anders als der Kläger meint, folgt ein unmittelbarer Zulassungsanspruch nicht aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 10 Abs. 4 des StaatsV 2008. Nach Art. 10 Abs. 4 StaatsV werden aus den Quoten nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 nicht in Anspruch genommene Studienplätze nach Absatz 1 Nr. 3 vergeben. Nach Abs. 1 Nr. 3 vergibt die jeweilige Hochschule die Studienplätze nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts insbesondere a) nach dem Grad der Qualifikation, b) nach den gewichteten Einzelnoten der Qualifikation für das gewählte Studium, die über die fachspezische Eignung Auskunft geben, c) nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, d) nach der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, e) nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll, und nach f) auf Grund einer Verbindung von Maßstäben nach den Buchstaben a bis e. 26 Dass der Kläger diese Vergabekriterien erfüllt hätte und die Beklagte deshalb verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger einen Studienplatz zuzuweisen, wird vom Kläger nicht substantiiert dargelegt und ist auch nicht sonstwie ersichtlich. 27 Abgesehen davon ist die Formulierung „Vergabe nicht in Anspruch genommener Studienplätze“ in Art. 10 Abs. 4 Staatsvertrag 2008 (gleichlautend Art. 13 Abs. 4 Staatsvertrag 2006) nicht dahin zu verstehen, dass darunter auch solche Studienplätze fallen, die im zentralen Vergabeverfahren auf der Grundlage einer rechtswidrigen Zulassungsentscheidung vergeben und in der Folge auch besetzt wurden. Die angeführte Regelung soll ersichtlich dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung tragen und verhindern, dass Studienplätze ungenutzt bleiben, weil in den betreffenden Quoten keine diese ausschöpfende Nachfrage bestanden hat oder weil Studienbewerber den ihnen zugeteilten Studienplatz nicht angenommen haben. Zu diesen Konstellationen gehört nicht der Fall der rechtswidrigen Zulassungsentscheidung durch die Stiftung für Hochschulzulassung. 28 Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 18. Juni 2012 - 2 A 448/11 -, juris . 29 Im Übrigen hat der Senat in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 13 B 1552/10 – zum derivativen Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ausgeführt: 30 "Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG zwar ein Anspruch des die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden Staatsbürgers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl. 31 BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, a. a. O., juris (Rn. 60); Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u. a. -, a. a. O., juris (Rn. 67). 32 Gleichwohl steht ein solcher Anspruch unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Das Bundesverfassungsgericht hat für die mit dem absoluten numerus clausus verbundenen besonders weitreichenden Beeinträchtigungen entschieden, dass eine Einschränkung auf formalgesetzlicher Grundlage erfolgen kann, wenn bei erschöpfender Nutzung der vorhandenen Kapazitäten eine Auswahl und Verteilung nach sachgerechten Kriterien mit einer Zulassungschance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber sichergestellt ist. 33 Demgegenüber ist der 'Vorbehalt des Möglichen' in der Literatur auch als wesensimmanente, sich aus der Natur der Sache ergebende Schranke angesehen worden, vgl. Hailbronner, Verfassungsrechtliche Fragen des Hochschulzugangs, in: WissR 29 (1996), 1 (18 f. m.w.N.). 34 ... An den vom Bundesverfassungsgericht beschriebenen formellen und materiellen Vorgaben ist die Hochschulzulassung auszurichten. Dass ein erkannter Verstoß gegen diese Voraussetzungen - anders als bei der nicht vergleichbaren Situation nicht ausgeschöpfter Kapazitäten - nicht dazu führen kann, einen unbeschränkten Zulassungsanspruch aus Art. 12 Abs. 1 GG gleichsam 'aufleben' zu lassen, versteht sich angesichts des Bewerberüberhangs, der vom Bundesverfassungsgericht mit dem 'Vorbehalt des Möglichen' bezeichnet wird, von selbst. Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht etwa im zweiten Numerus-Clausus-Urteil im Hinblick auf die angenommene Verfassungswidrigkeit des damaligen Auswahlverfahrens ausgeführt: 'Aus den bisherigen Erwägungen folgt im gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Nichtigkeit des staatsvertraglichen Auswahlsystems, sondern die verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers, für die harten Numerus-clausus- Fächer beschleunigt ein verbessertes Auswahlverfahren einzuführen.' 35 BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u. a. -, a. a. O., juris (Rn. 74). 36 Diese Erwägung ist von der Erkenntnis getragen, dass die Entwicklung brauchbarer Alternativen angesichts der Komplexität der Problematik mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist und dass die Anwendung einer regellosen Zulassung (oder einer von der Antragstellerin vorgeschlagenen Zulassung im Losverfahren oder allein im Auswahlverfahren der Hochschulen) zu einem unter Verfassungsgesichtspunkten weitgehend unbefriedigenderen Zustand führen würde. 37 Vgl. auch zu einer entsprechenden Situation fehlender ausreichender gesetzlicher Ermächtigung bei nicht zu beanstandenden materiellen Kriterien im Notarrecht BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1986 - 1 BvR 787/80 -, BVerfGE 73, 280.“ 38 An diesen Ausführungen hält der Senat auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens fest. 39 2. Die Berufung ist weiter nicht wegen besonderer tatsächlicher der rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen grundsätzlich nicht vor, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der an-gefochtenen Entscheidung verneint worden sind, weil die Richtigkeit bereits im Zulassungsverfahren festgestellt werden kann. 40 3. Erfolglos bleibt der Zulassungsantrag schließlich auch, soweit der Kläger geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Leidet das Vergabesystem nicht an verfassungsrechtlichen Mängeln, die die von der Hochschulstiftung erfolgte Vergabe der Studienplätze in Frage stellt, kommt es auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob Art. 12 Abs. 1 GG stets nur ein derivatives Teilhaberecht vermittelt, nicht an. Im Übrigen lässt sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens feststellen, dass Art. 12 Abs. 1 GG lediglich ein derivatives Teilhaberecht begründet und dem Studienbewerber auch bei formellen Mängeln des Vergabesystems nicht zu einem unmittelbaren Anspruch auf Zuteilung eines Studienplatzes verhilft. 41 Vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - 13 A 2214/11 -, a.a.O.; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Vorlagebeschluss vom 19. März 2013 - 6 K 4171/12 -, juris. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. 43 Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).