Beschluss
6 K 4171/12
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die derzeitige Vergabestruktur der Medizinstudienplätze ist verfassungsrechtlich bedenklich, soweit sie (nach Abzug der Vorabquoten) im Ergebnis 80% der Plätze de facto überwiegend nach der Abiturnote verteilt und die Wartezeitquote nur noch eine Chance nach regelmäßig mehrjähriger Wartezeit eröffnet.
• Die ungegliederte Anwendung der Abiturnote im Auswahlverfahren der Hochschulen ohne Landesquoten benachteiligt Bewerber aus Ländern mit vergleichsweise ungünstiger Notenverteilung und verletzt dadurch den Gleichheitssatz in Verbindung mit dem Recht auf freie Ausbildungswahl.
• Die derzeitige Ausgestaltung der Wartezeitquote ist problematisch, weil sie Gelegenheitsbewerber gleichwertig mit langjährig Wartenden behandelt; die Wartezeit erfüllt ihre chancenausgleichende Funktion nicht mehr, wenn sie regelmäßig die Dauer eines normalen Studiums übersteigt.
• Bei Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Bundes- und Landesvorschriften ist das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art.100 Abs.1 GG vorzulegen; bis zur Entscheidung ist das Verfahren auszusetzen.
Entscheidungsgründe
Verfassungsrechtliche Bedenken bei der Vergabe von Medizinstudienplätzen • Die derzeitige Vergabestruktur der Medizinstudienplätze ist verfassungsrechtlich bedenklich, soweit sie (nach Abzug der Vorabquoten) im Ergebnis 80% der Plätze de facto überwiegend nach der Abiturnote verteilt und die Wartezeitquote nur noch eine Chance nach regelmäßig mehrjähriger Wartezeit eröffnet. • Die ungegliederte Anwendung der Abiturnote im Auswahlverfahren der Hochschulen ohne Landesquoten benachteiligt Bewerber aus Ländern mit vergleichsweise ungünstiger Notenverteilung und verletzt dadurch den Gleichheitssatz in Verbindung mit dem Recht auf freie Ausbildungswahl. • Die derzeitige Ausgestaltung der Wartezeitquote ist problematisch, weil sie Gelegenheitsbewerber gleichwertig mit langjährig Wartenden behandelt; die Wartezeit erfüllt ihre chancenausgleichende Funktion nicht mehr, wenn sie regelmäßig die Dauer eines normalen Studiums übersteigt. • Bei Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Bundes- und Landesvorschriften ist das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art.100 Abs.1 GG vorzulegen; bis zur Entscheidung ist das Verfahren auszusetzen. Der Kläger, Abitur 2007 (Durchschnittsnote 2,8), absolvierte eine dreijährige Physiotherapieausbildung und bewarb sich 2012 um einen Studienplatz Humanmedizin. Die Vergabestelle lehnte ab: in der Abiturbestenquote lagen die Auswahlgrenzen bei 1,0–1,2; in der Wartezeitquote bei zwölf Halbjahren, die der Kläger nicht erreichte. Der Kläger rügt Verfassungswidrigkeit, weil das Vergabesystem 20% nach Abiturbesten, 60% überwiegend nach Abiturnote (AdH) und 20% nach Wartezeit verteilt, wobei die erforderliche Wartezeit regelmäßig die Studiendauer übersteige und Wartezeitbewerber nicht hinreichend differenziert würden. Die Beklagte verteidigt das System als verfassungsgemäß, verweist auf Hochschulautonomie, Praktikabilität der Abiturnote und Kosten der Studienplätze; die Kammer prüfte systematisch die Quoten, Rechtsgrundlagen und Vergabepraktiken. • Rechtliche Maßstäbe: Ausgangspunkt sind Art.12 Abs.1 (Berufsauswahl), Art.3 Abs.1 GG (Gleichheit) und die Numerus-clausus-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; bei objektiven Zugangsschranken sind strenge Anforderungen an Verhältnismäßigkeit und chancengleiche Auswahl zu stellen. • Systemanalyse: Heute werden nach Abzug der Vorabquoten rund 20% über Abiturbestenquote, ca.60% durch AdH (maßgeblicher Einfluss der Abiturnote gesetzlich vorgeschrieben) und 20% nach Wartezeit vergeben; zahlreiche Hochschulen setzen die Abiturnote als alleiniges oder dominantes Kriterium ein; Bewerber können sich im AdH nur an bis zu sechs Hochschulen bewerben. • Verfassungsrechtliche Mängel – Landesquoten/AdH: Die Abiturnote ist zwischen Ländern nur begrenzt vergleichbar; die Abkehr von Landesquoten im AdH bewirkt eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Bewerbern aus verschiedenen Ländern, da deren Notenniveaus systemisch variieren und der einzelne Bewerber dies nicht beeinflussen kann. • Verfassungsrechtliche Mängel – Wartezeitquote: Die Regelung zählt grundsätzlich jedes Halbjahr seit Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung, ohne zwischen echten Langzeitwartenden und Gelegenheitsbewerbern zu differenzieren; dadurch wird die chancenausgleichende Funktion unterlaufen, wenn erforderliche Wartezeiten regelmäßig die Dauer eines normalen Studiums erreichen oder übersteigen. • Überbetonung der Abiturnote im Gesamtsystem: Durch die Kombination der Quoten und die Vorauswahl-/Ortspräferenzregelung bleiben für eine große Mehrzahl der Abiturienten faktisch keinerlei realistische Zulassungschancen; ein mehrgleisiges System mit wirkungsvollem Korrektiv ist verfassungsrechtlich gefordert. • Keine verfassungskonforme Auslegung möglich: Die kritischen Defizite lassen sich nicht durch Auslegung der formellen Vorschriften, durch Einschränkung auf untergesetzliches Recht oder durch die bestehende Härtefallregelung (numerische Begrenzung, Zweck) beheben; Änderungen dieser Tragweite obliegen dem Gesetzgeber. • Entscheidungserheblichkeit: Die Frage der Verfassungsmäßigkeit ist für den Ausgang des Verfahrens entscheidend; unterschiedliche Ergebnisse würden folgen, je nachdem ob die Vorschriften verfassungsgemäß sind oder nicht, weshalb Vorlage an das BVerfG geboten ist. Die Kammer legt die verfassungsrechtliche Frage dem Bundesverfassungsgericht nach Art.100 Abs.1 GG vor und setzt das Verfahren bis zu dessen Entscheidung aus. Sie hält die einschlägigen Vorschriften (Bundesrecht, Staatsvertrag, Ländergesetze sowie Vergabeverordnungen) für verfassungsrechtlich bedenklich, soweit das Vergabesystem für Humanmedizin die Studienplätze de facto überwiegend nach der Abiturnote verteilt, die Hochschulauswahl ohne Landesquoten erfolgt und die Wartezeitquote Bewerber ohne Differenzierung gleichbehandelt, so dass die Wartezeit ihre chancenausgleichende Funktion nicht mehr erfüllt, insbesondere weil die benötigte Wartezeit regelmäßig die Dauer eines normalen Studiums übersteigt. Eine verfassungskonforme Auslegung oder Beschränkung auf untergesetzliche Regelungen vermag diese Mängel nicht zu beseitigen; eine dauerhafte Heilung bedarf gesetzgeberischer Nachbesserungen. Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bleibt das Verfahren ausgesetzt.