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Beschluss

10 A 2841/12

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0916.10A2841.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag ist unbegründet. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Gebäude S.-weg 15 erfülle die Voraussetzungen für die Eintragung in die Denkmalliste der Beklagten. Es sei bedeutend für die Geschichte des Menschen und für seine Erhaltung und Nutzung lägen wissenschaftliche Gründe vor. Es stelle ein frühes Beispiel der sich an neuen Vorbildern orientierenden Nachkriegsarchitektur dar. Dies habe der Beigeladene schlüssig und nachvollziehbar erläutert. Während sich der Wiederaufbau nach dem Zweiten Weltkrieg vor allem an den Leitbildern der bereits bekannten Heimatschutzarchitektur orientiert habe, seien an dem Gebäude die Einflüsse skandinavischer Architektur an den additiv aneinandergefügten geometrischen Grundformen, den bündig in der Fassade sitzenden großflächigen Fenstern (Öffnung zum Garten), dem flachen asymmetrischen Satteldach, das durch die hohe Mauerkrone aus Sichtbeton besonders hervorgehoben werde, und der gegenläufigen Einfassung der Terrasse mit durchbrochenem Mauerwerk erkennbar. Im Gebäudeinneren seien mit der Öffnung des Esszimmers zum Wohnzimmer und der Trennung beider Bereiche durch eine Kaminbank mit Inschrift sowie mit einer in der Decke eingelassenen Leuchtschiene moderne Wege beschritten worden. Dies gelte ebenso für die Aufteilung der Wohnbereiche auf versetzte Ebenen (sogenannte Split-Level), wenngleich sich diese Lösung auch aufgrund des Geländes angeboten habe. Es handele sich bei dem Gebäude zwar nicht um ein architektonisches Unikat mit besonderem Einfluss auf die weitere Entwicklung der Baukunst, es sei aber im Bereich der N‑Architektur neuartig gewesen. Der festgestellte Denkmalwert des Gebäudes sei auch nicht durch die baulichen Veränderungen daran in Frage gestellt, da die für die Unterschutzstellung maßgeblichen Merkmale von diesen Veränderungen im Wesentlichen unberührt geblieben seien. Aus der beschriebenen architekturgeschichtlichen Bedeutung des Gebäudes ergäben sich zugleich die wissenschaftlichen Gründe für seine Erhaltung und Nutzung. Die sachverständige Bewertung des Beigeladenen sei von den Klägern nicht durchgreifend in Zweifel gezogen worden. 5 Der Vortrag der Kläger, das Gebäude weise keinerlei architektonische Besonderheiten auf, da es sich nicht um ein an neuen Vorbildern orientiertes Beispiel für Nachkriegsarchitektur handele und es sich insbesondere nicht an skandinavische Bauten der neunzehnhundertdreißiger oder neunzehnhundertvierziger Jahre anlehne, weckt keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Nach § 3 DSchG NRW muss ein Gebäude, das nach § 2 Abs. 1 und 2 DSchG NRW als Denkmal einzustufen ist, in die Denkmalliste eingetragen werden. Der Behörde kommt hierbei weder ein Beurteilungsspielraum noch Ermessen zu; ihre Entscheidung ist von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang zu überprüfen. Ob es sich bei einer Sache um ein Denkmal handelt, ist ausschließlich anhand der in § 2 DSchG NRW aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen zu entscheiden. 6 Hiervon ausgehend erweist sich die auf der Grundlage der Stellungnahmen des Beigeladenen vorgenommene Beurteilung des Verwaltungsgerichts, das Gebäude sei bedeutend für die Geschichte des Menschen und für seine Erhaltung und Nutzung lägen wissenschaftliche Gründe vor, als zutreffend. Gegen die Verwertung der Stellungnahmen des Beigeladenen vom 8. Juni 2009, 25. Januar 2010, 6. Juni 2012 und 25. Oktober 2012 bestehen weder grundsätzlich noch im vorliegenden Fall Bedenken. Stellungnahmen der in besonderem Maße fachkundigen Denkmalpflegeämter dienen der Beratung und Unterstützung der Denkmalbehörden (§ 22 Abs. 2 DSchG NRW) und der Gerichte. Bindungswirkung kommt ihnen in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung aber weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren zu. Damit ist den Denkmalpflegeämtern die Rolle unparteilicher, fachlich weisungsungebundener Gutachter zugewiesen, von denen sachkundige Stellungnahmen zur Schutzwürdigkeit von Baudenkmälern erwartet werden können. Eine tragfähige Grundlage für denkmalfachliche Feststellungen bieten sie allerdings nicht, wenn sie widersprüchlich oder unschlüssig sind oder von falschen Voraussetzungen ausgehen. 7 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2007 – 10 A 1544/05 – und vom 29. Oktober 2004 – 8 A 1918/04 ‑. 8 Anhaltspunkte dafür, dass die Stellungnahmen des Beigeladenen in dieser Weise fehlerhaft wären, sind nicht ersichtlich. Dem Verwaltungsgericht ist beizupflichten, dass der Beigeladene schlüssig und widerspruchsfrei aufgezeigt hat, welche architekturgeschichtlichen Gründe für die Erhaltung und Nutzung des Gebäudes sprechen, und er insoweit die ablesbare Orientierung an (zeitgenössischen) skandinavischen Bauten als ein Element einer sich an neuen Vorbildern orientierenden Nachkriegsarchitektur zu Recht hervorgehoben hat. Der Beigeladene belegt seine Auffassung anhand verschiedener architektonischer Elemente des Gebäudes und benennt eine Studienreise des Architekten H. durch Skandinavien als mögliche Ursache für diesen Einfluss. 9 Aus dem von den Klägern vorgelegten Gutachten der X. vom 24. August 2012 ergeben sich keine greifbaren Anhaltspunkte, die geeignet wären, die denkmalfachlichen Feststellungen der Beigeladenen in Zweifel ziehen. Das Gutachten beschränkt sich darauf, die Ausführungen der Beigeladenen pauschal zu bestreiten, ohne das eine Auseinandersetzung mit den im Schriftsatz des Beigeladenen vom 6. Juli 2013 nachgewiesenen architektonischen Merkmalen erfolgt, die zugleich Grundlage der Wertungen des Verwaltungsgerichts sind. Die Passagen des Gutachtens vom 24. August 2012, die sich mit der Einordnung des Architekturstils beschäftigen, sind vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass Aussagen in Abrede gestellt werden – das Gebäude könne weder der „radikalen Moderne“ noch der „modifizierten Heimatschutzarchitektur“ zugerechnet werden –, die sich in den Stellungnahmen des Beigeladenen bezogen auf das streitgegenständliche Gebäude gar nicht finden. Weshalb die aufgeführten architektonischen Elemente nicht als Beleg für die an neuen Vorbildern orientierte moderne Nachkriegsarchitektur in N. qualifiziert werden können, wird hingegen nicht dargelegt. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang rügen, der Beigeladene spekuliere hinsichtlich der benannten Elemente, die tatsächlich allein praktischer Natur gewesen seien, lediglich über vermeintliche Gestaltungsabsichten des Bauherrn und des Architekten, liegt darin keine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils, denn das Verwaltungsgericht hat die mit der Verwendung der angesprochenen architektonischen Elemente verfolgten Gestaltungsabsichten nicht in den Vordergrund seiner Erwägungen gestellt. 10 Dass der Beigeladene zu Recht auch die Split-Level-Ebenen als ein den Denkmalwert des Gebäudes mitbestimmendes Element herangezogen hat, stellt das Gutachten vom 24. August 2012 ebenfalls nicht durchgreifend in Frage. Der Einwand der Kläger, der Beigeladene übersehe, dass das Split-Level-System allein dem Gefälle der Geländeoberfläche geschuldet sei, verfängt nicht. Für Geländeversprünge auf dem Grundstück, die eine entsprechende bauliche Gestaltung des Gebäudeinneren zwingend notwendig gemacht hätten, ist nichts ersichtlich. Ungeachtet dessen stellt auch die Stellungnahme des Beigeladenen nicht in Abrede, dass das gewählte Split-Level-System neben seinem gestalterischen Zweck zugleich der Ausnutzung des Gefälles des Geländes nach Süden hin diene. 11 Der Vortrag der Kläger, der Denkmalwert des Gebäudes folge weder aus der Bedeutung des Bauherrn und zeitweiligen Bewohners als Person der Zeitgeschichte, noch aus der Bedeutung des Entwurfverfassers als Architekt, ist nicht erheblich. Der Einwand genügt bereits nicht den verfahrensrechtlichen Darlegungsanforderungen, denn das Verwaltungsgericht hat keine der beiden Umstände seiner Entscheidung als tragende Erwägung zugrunde gelegt, sondern auf die Bedeutung des Gebäudes für die Geschichte des Menschen als Zeitdokument der Architekturgeschichte abgehoben. Dass der Beigeladene im Rahmen seiner gutachterlichen Stellungnahmen auch auf den Erbauer als bedeutende Persönlichkeit abgestellt hat, ist insoweit nicht relevant, weil sich das Verwaltungsgericht diese Überlegungen erkennbar nicht zu Eigen gemacht hat. Die Einstufung eines Gebäudes als Denkmal ist aber schon dann nicht zu beanstanden, wenn das Gericht die Denkmaleigenschaft anhand der gesetzlichen Definition (§ 2 Abs. 1 DSchG NRW) feststellen kann, weil zumindest eine Bedeutungs- und eine Erhaltungskategorie gegeben sind. Dasselbe gilt, soweit innerhalb einer Bedeutungs- und Erhaltungskategorie mehrere Umstände für sich genommen die Einstufung als Denkmal tragen. Vor diesem Hintergrund dringen die Kläger auch nicht mit ihrem unter dem Etikett des Verfahrensfehlers erhobenen Einwand durch, der Beigeladene habe die Begründung des Denkmalwertes im Laufe des Verwaltungsverfahrens mehrfach ausgewechselt. Zutreffend ist insoweit lediglich, dass der Beigeladene mehrere eigenständige Begründungsansätze zur Darlegung des Denkmalwertes angeführt hat. Jene Aspekte, die das Verwaltungsgericht zur Begründung des Urteils herangezogen hat, sind bereits im Rahmen der Begründung der Unterschutzstellung zugrunde gelegt und im Laufe des weiteren Verfahrens nur vertieft worden. 12 Die Kläger beanstanden auch zu Unrecht, dass die bei der Errichtung des Gebäudes verwendeten unterschiedlichen Materialien nicht auf einer Orientierung an dem Baustil der neunzehnhundertfünfziger Jahre beruhten, sondern es sich durchweg um einfache, preiswerte und handelsübliche Oberflächenmaterialien, mithin alltägliche Massenprodukte handele. Denn aus der maßgeblichen Bestimmung des § 2 Abs. 1 DSchG NRW ergeben sich keine Mindestanforderungen an die Qualität der verwendeten Baumaterialien, um die Denkmaleigenschaft einer baulichen Anlage zu begründen. Ungeachtet dessen ist nicht ersichtlich, dass sich die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Denkmalwert des Gebäudes auch auf die Verwendung bestimmter Oberflächenmaterialien stützen. 13 Bei der angegriffenen Wertung, das Gebäude sei bezogen auf N. seiner „Zeit voraus“ gewesen, handelt es sich nicht – wie die Kläger meinen – um eine eigene, nicht belegte und zudem unzutreffende Behauptung des Verwaltungsgerichts, sondern um eine Zusammenfassung der denkmalfachlichen Feststellungen des Beigeladenen. Das Verwaltungsgericht stellt auch nicht die Behauptung auf, es handele sich bei dem streitgegenständlichen Gebäude um ein Unikat. Im Gegenteil ist in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass das Denkmal nicht als architektonisches Unikat mit besonderem Einfluss auf die weitere Entwicklung der Baukunst zu qualifizieren sei. 14 Schließlich genügt der Einwand der Kläger, die Denkmaleigenschaft sei jedenfalls aufgrund der nach der Errichtung des Gebäudes vorgenommenen baulichen Veränderungen nicht mehr gegeben, nicht den Darlegungsanforderungen. Die Zulassungsschrift legt weder dar, welche Umbauten im Einzelnen vorgenommen worden sind, noch wie sich diese Änderungen bezogen auf den vom Verwaltungsgericht festgestellten Denkmalwert angeblich auswirken. 15 Es liegt auch kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann. 16 Die Kläger rügen zu Unrecht einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie tragen vor, das Verwaltungsgericht habe die ständig wechselnden, widersprüchlichen Aussagen der Beklagten und des Beigeladenen zum Denkmalwert des Gebäudes nicht weiter aufgeklärt, obwohl hierzu aufgrund des von ihnen vorgelegten Gutachtens Anlass bestanden hätte. Die durch das Gutachten aufgeworfenen Fragen zur Denkmalwürdigkeit des Gebäudes hätten durch einen gerichtlich bestellten Gutachter aufgeklärt werden müssen. Dies gelte insbesondere für die Behauptung des Beigeladenen, das Gebäude sei ein frühes Beispiel der modernen Nachkriegsarchitektur, das sich an skandinavischen Bauten orientiere. Schließlich habe das Verwaltungsgericht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht selbst die Behauptung aufstellen dürfen, es handele sich dabei um ein geeignetes und erhaltenswertes Objekt zur Erforschung der Geschichte der Nachkriegsarchitektur in N., weil seine Bauweise der „Zeit voraus“ gewesen sei. Ihre schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung auch förmlich gestellten Beweisanträgen sei das Verwaltungsgericht daher zu Unrecht nicht nachgekommen. 17 Ein Aufklärungsmangel ist damit nicht dargetan. Die Kläger hätten hierzu aufzeigen müssen, dass sie bereits in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt haben, oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Ein Gericht verletzt nämlich seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt. 18 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1975 ‑ VI B 4.75 –, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 135; Urteil vom 27. Juli 1983 ‑ 9 C 541.82 –, InfAuslR 1983, 328. 19 Ein Verfahrensfehler liegt danach nicht vor. Die Kläger und ihr Prozessbevollmächtigter haben auf eine weitere Sachaufklärung in der mündlichen Verhandlung, an der sie teilgenommen haben, nicht hingewirkt. Es sind zwar Beweisanträge gestellt worden. Allerdings hatten diese allein die Beantwortung von Rechtsfragen zum Gegenstand, die der Beweiserhebung durch ein Sachverständigengutachten nicht zugänglich sind. Denn die wertende Ermittlung des Inhalts des § 2 Abs. 1 DSchG NRW und seine Anwendung auf den konkreten Fall obliegt als Rechtsentscheidung ausschließlich dem Gericht. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt nur in Bezug auf konkrete, für die rechtliche Wertung erhebliche Tatsachen in Betracht. 20 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2007 – 10 A 1544/05 –. 21 Das Verwaltungsgericht hat die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge daher zutreffend mit der Begründung abgelehnt, diese seien nicht auf die Ermittlung von Tatsachen, sondern unzulässigerweise auf die Beantwortung von Rechtsfragen gerichtet. Dass die Kläger und ihr Prozessbevollmächtigter (weitere) Beweisanträge gestellt hätten, die die mit der Zulassungsschrift in Frage gestellten denkmalfachlichen Feststellungen des Beigeladenen in tatsächlicher Hinsicht behandelt haben, ist nicht ersichtlich. Soweit die Kläger auf ihre schriftsätzlichen Beweisantritte Bezug nehmen, handelt es sich hierbei lediglich um die Ankündigung von Beweisanträgen beziehungsweise Beweisanregungen, die die Folgen des § 86 Abs. 2 VwGO nicht auszulösen vermögen. 22 Es ist auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens auch nicht erkennbar, dass sich dem Verwaltungsgericht weitere tatsächliche Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Auf die Ausführungen zum Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird insoweit Bezug genommen. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 24 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 25 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).