OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 A 1544/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

20mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen. • Eine Löschung einer Eintragung in die Denkmalliste nach § 3 Abs. 4 DSchG NRW ist möglich, wenn die Denkmaleigenschaft des eingetragenen Objekts entfallen ist; dies begründet aus verfassungsrechtlichen Gründen einen Rechtsanspruch des Eigentümers. • Die Prüfung, ob die Denkmaleigenschaft nach § 2 Abs. 1 DSchG NRW fortbesteht, ist eine wertende Rechtsentscheidung des Gerichts; ein Sachverständigengutachten ist nur bei konkreten, tatsächlich erheblichen Streitpunkten erforderlich. • Bei Änderungen an einem eingetragenen Ensemble sind vorrangig ordnungsrechtliche Maßnahmen nach §§ 7, 27 DSchG NRW zur Wiederherstellung heranzuziehen; Löschung kommt nur in Betracht, wenn die Eintragungsvoraussetzungen tatsächlich weggefallen sind.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung wegen Fortbestehens der Denkmaleigenschaft der Siedlung • Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen. • Eine Löschung einer Eintragung in die Denkmalliste nach § 3 Abs. 4 DSchG NRW ist möglich, wenn die Denkmaleigenschaft des eingetragenen Objekts entfallen ist; dies begründet aus verfassungsrechtlichen Gründen einen Rechtsanspruch des Eigentümers. • Die Prüfung, ob die Denkmaleigenschaft nach § 2 Abs. 1 DSchG NRW fortbesteht, ist eine wertende Rechtsentscheidung des Gerichts; ein Sachverständigengutachten ist nur bei konkreten, tatsächlich erheblichen Streitpunkten erforderlich. • Bei Änderungen an einem eingetragenen Ensemble sind vorrangig ordnungsrechtliche Maßnahmen nach §§ 7, 27 DSchG NRW zur Wiederherstellung heranzuziehen; Löschung kommt nur in Betracht, wenn die Eintragungsvoraussetzungen tatsächlich weggefallen sind. Der Eigentümer (Kläger) begehrte die Löschung der Eintragung seines Grundstücks in die Denkmalliste; streitgegenständlich ist die Siedlung "An der B." mit mehreren Grundstücken, zu denen auch sein Grundstück gehört. Die Siedlung war durch Bescheid vom 19.11.1992 eingetragen; Verwaltungsgericht und Bezirksregierung haben die Klage des Eigentümers abgewiesen. Der Kläger rügte unter anderem Nichtigkeit des Eintragungsbescheids, den Wegfall der Denkmaleigenschaft und Verfahrensfehler durch das Verwaltungsgericht. Es wurden Veränderungen an einzelnen Gebäuden (Abriss/Neubau, Anbauten) vorgenommen; der Kläger machte wirtschaftliche Belastungen und Ungleichbehandlung geltend. • Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung besteht kein Zulassungsgrund; das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. • Nichtigkeit des Eintragungsbescheids: Der Eintragungsbescheid ist bestandskräftig und weist keine der in § 44 VwVfG NRW genannten schwerwiegenden Fehler auf; Bestandskraft schließt vertiefte Prüfung im Zulassungsverfahren aus. • Rechtsanspruch auf Löschung (§ 3 Abs. 4 DSchG NRW): Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist § 3 Abs. 4 so auszulegen, dass der Eigentümer einen Anspruch auf Löschung hat, wenn die Denkmaleigenschaft entfallen ist; dies folgt aus Art. 14 Abs. 1 GG und dem Erfordernis, unverhältnismäßige Eigentumsbelastungen zu vermeiden. • Begrenzung des Löschungsanspruchs: Löschung kommt nur in Betracht, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nachträglich weggefallen sind; bei rein wirtschaftlichen Gründen besteht kein Lösungsanspruch; vorrangig bleiben ordnungsrechtliche Maßnahmen nach §§ 7, 27 DSchG NRW zur Wiederherstellung. • Substanzielle Prüfung des konkreten Falls: Gegenstand der Unterschutzstellung ist die gesamte Siedlung, nicht einzelne Grundstücke; die Siedlung und ihr Erscheinungsbild (Gebäude und Gärten) erfüllen weiterhin die Merkmale nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 DSchG NRW. • Beweis- und Verfahrenserwägungen: Die wertende Prüfung obliegt dem Gericht; ein Sachverständigengutachten ist nur bei konkreten, erheblichen Tatsachenfragen erforderlich. Das Verwaltungsgericht ist der Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nach dem Verfahren und den gestellten Beweisanträgen nachgekommen; eine behauptete Gehörsverletzung war nicht substantiiert dargelegt. • Konkrete Veränderungsbewertung: Die vorgenommenen Änderungen (Abriss/Neubau, Anbauten) beeinträchtigen weder die historische Substanz noch das äußere Erscheinungsbild der Siedlung so, dass die Denkmaleigenschaft entfallen wäre; die Neubauten und Anbauten fügen sich in Lage, Größe und Gestalt ein. • Zulassungsgründe insgesamt: Es liegen auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor, und es sind keine Verfahrensmängel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ersichtlich. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig und die Eintragung der Siedlung in der Denkmalliste besteht fort. Die Kosten des Zulassungsverfahrens wurden dem Kläger auferlegt; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die streitgegenständliche Eintragung ist nach Prüfung nicht nichtig und die Denkmaleigenschaft der Siedlung ist nicht entfallen, weshalb kein Anspruch auf Löschung nach § 3 Abs. 4 DSchG NRW besteht. Wirtschaftliche Gründe des Klägers rechtfertigen keine Löschung; stattdessen bestehen instrumentelle Regelungen (§§ 7, 9, 27, 33 DSchG NRW), um unzumutbare Belastungen abzuwenden.