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Beschluss

11 A 2067/12

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:1007.11A2067.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung aus den Gründen zu II. nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 3 II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 4 Ist das angefochtene Urteil auf mehrere Begründungen gestützt, die jede für sich den Urteilsausspruch tragen, muss ein Zulassungsgrund für jede der Begründungen dargelegt sein und vorliegen. 5 Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 3. Auflage 2010, § 124 Rdnr. 100, § 124a Rdnr. 196. 6 Hiervon ausgehend legt die Klägerin durchgreifende Zulassungsgründe nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG habe, selbstständig tragend sowohl mit der Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG als auch damit begründet, dass die Klägerin sich nicht im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nur zum deutschen Volkstum bekannt habe. Im Hinblick auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung stehe bereits § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen, führt das Zulassungsvorbringen weder zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch zu einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 7 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin bereits deshalb keinen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung als Spätaussiedlerin nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG hat, weil § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG dem entgegensteht. Nach dieser Vorschrift kann eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Die Klägerin hat die Erteilung eines (eigenen) Aufnahmebescheides jedoch nie beantragt, sondern ist auf ihren Antrag vom 5. Mai 1997 in den ihrer Mutter M. G. am 27. März 2000 erteilten Aufnahmebescheid einbezogen worden und sodann am 20. Juni 2000 nach Deutschland übergesiedelt. 8 § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG findet auch auf Personen Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2005 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Es liegt jedenfalls dann keine verfassungswidrige Rückwirkung vor, wenn sich ein Vertrauen auf den Fortbestand des geltenden Rechts nicht bilden konnte. 9 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Oktober 2011 ‑ 11 A 747/11 ‑, juris. 10 Ein Vertrauen dahingehend, dass die Klägerin ihre ‑ angebliche ‑ Spätaussiedlereigenschaft noch geltend machen kann, kann sie schon deshalb nicht erworben haben, weil sie sich auf diese Eigenschaft im Aufnahmeverfahren nicht berufen hat und es daher an einer Anknüpfung für einen Vertrauenstatbestand fehlt. Die Klägerin ist nicht auf Grund eines Verfahrens, in dem ihre deutsche Volkszugehörigkeit geprüft und bejaht worden ist, in das Bundesgebiet aufgenommen worden, sondern auf Grund einer Einbeziehung als Angehörige einer deutschen Volkszugehörigen in den ihrer Mutter erteilten Aufnahmebescheid. 11 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 ‑ 5 C 14.03 ‑, BVerwGE 119, 188 (190). 12 Im Vertriebenenrecht besteht generell kein Vertrauensschutz dahingehend, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen für den Erwerb eines Rechtsstatus nach dem Bundesvertriebenengesetz nicht für die Zukunft modifiziert. 13 Vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 ‑ 9 C 391.94 ‑, BVerwGE 99, 133 (138). 14 Soweit die Klägerin einwendet, ihr Spätaussiedlerstatus sei mit dem Zeitpunkt der Wohnsitzbegründung in Deutschland entstanden und könne nicht rückwirkend entzogen werden, übersieht sie, dass § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG die Ausstellung einer Bescheinigung als Spätaussiedler gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG zusätzlich zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen davon abhängig macht, dass die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. 15 Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ‑ hier gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG, weil sie sich im Bundesgebiet aufhält ‑ nicht mehr stellen kann, weil der hierfür erforderliche zeitliche Zusammenhang mit der Aussiedlung mehr als zehn Jahre nach ihrer endgültigen Wohnsitznahme im Bundesgebiet nicht mehr gegeben ist. 16 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 5 C 23.11 ‑, DVBl. 2013, 438. 17 Zwar enthält § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG keine Frist für die Stellung eines Härtefallantrags. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der soeben zitierten Entscheidung jedoch aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift gefolgert, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland und der Stellung eines Härtefallantrags bestehen muss. Diese Annahme werde durch die systematische Auslegung bestätigt. 18 Vgl. hierzu bereits OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2013 ‑ 11 A 505/11 ‑. 19 Nach § 26 BVFG können nur Personen, die bereits beim Verlassen der Aussiedlungsgebiete Spätaussiedler sein wollen, einen Aufnahmebescheid erhalten. Dieser Spätaussiedlerwille ist zwingende Tatbestandsvoraussetzung für den Erhalt des Aufnahmebescheids. Es muss der Wille bestehen, auf Dauer als Deutscher unter Deutschen zu leben und sich mit Spätaussiedlerstatus im Bundesgebiet endgültig niederzulassen. Es reicht nicht, wenn sich ein deutscher Volkszugehöriger auf einen Vertriebenen-, Aussiedler- oder Umsiedlerstatus nach altem Recht oder auch nur auf seine deutsche Staatsangehörigkeit beruft. Vielmehr muss er gerade den Willen haben, nach endgültiger Wohnsitznahme den Spätaussiedlerstatus gemäß § 4 i. V. m. § 6 BVFG zu erwerben. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 5 C 23.11 ‑, DVBl. 2013, 438 (Rdnr. 13). 21 Dieser Gedanke lässt sich ohne weiteres auf die hier vorliegende Fallgestaltung übertragen, dass eine Person als Abkömmling gemäß § 7 Abs. 2 BVFG im Bundesgebiet aufgenommen wird. Auch der Abkömmling eines Spätaussiedlers hat gerade nicht den Willen, den Spätaussiedlerstatus zu erwerben. Die Klägerin hat diesen Willen zum Zeitpunkt ihrer Einreise nicht nach außen hin betätigt, weil sie damals nach einer Vorsprache beim Landkreis U. -P. am 28. November 2000 keinen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung als Spätaussiedlerin gemäß § 15 Abs. 1 BVFG, sondern ausdrücklich (nur) eine Bescheinigung als Abkömmling einer Spätaussiedlerin beantragt und erhalten hat. 22 Außerdem kann die vom Gesetz vorgesehene behördliche Überprüfung der deutschen Sprachkenntnisse im Zeitpunkt der ständigen Wohnsitznahme nur durchgeführt werden, wenn der Betroffene in zeitlichem Zusammenhang zur Begründung des ständigen Aufenthalts einen Aufnahmeantrag stellt. Wenn der Spätaussiedlerstatus erst ‑ wie hier ‑ mehr als zehn Jahre nach der Einreise erstmals geltend gemacht wird, ist eine zweifelsfreie Überprüfung der Sprachbeherrschung bei Wohnsitznahme vielfach nicht mehr möglich. Außerdem würde den Aufnahmebewerbern für einen unbegrenzten Zeitraum die Möglichkeit des Nacherwerbs der deutschen Sprache im Inland eröffnet. Dies entspräche nicht den Vorstellungen des Gesetzgebers. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 5 C 23.11 ‑, DVBl. 2013, 438 (440, Rdnr. 21). 24 Auch im Hinblick auf den Hilfsantrag bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Antrag auf Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft bereits die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegensteht. 25 Wäre ein solcher Feststellungsantrag zulässig, führte dies, wie das Verwaltungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, zur regelmäßigen Umgehung des in § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG enthaltenen Ausschlusstatbestandes. Die Spätaussiedlereigenschaft wird durch eine Bescheinigung nachgewiesen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG), die für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich ist, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind (§ 15 Abs. 1 Satz 4 BVFG). Eine Änderung oder Aufhebung der Bescheinigung steht nur dem Bundesverwaltungsamt zu (§ 15 Abs. 1 Satz 5 BVFG). Diese Regelung lässt keinen Raum für eine von der Spätaussiedlerbescheinigung unabhängige gerichtliche Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft gemäß § 43 Abs. 1 VwGO. 26 Daraus folgt gleichzeitig, dass die Rechtssache nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Die sich zum Problem einer verfassungswidrigen Rückwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG stellenden Rechtsfragen – insbesondere zum Vertrauensschutz – sind – wie oben dargelegt – in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Entgegen der Behauptung der Klägerin liegt von der Rechtsprechung des Senats abweichende Rechtsprechung anderer Obergerichte nicht vor. In der von ihr vorgelegten Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 2012 - 3 L 295/09 - kam § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG nicht zur Anwendung, weil die Erteilung des vom dortigen Kläger beantragten Aufnahmebescheides „letztendlich nicht bestands- bzw. rechtskräftig abgelehnt worden“ ist (Urteilsabdruck S. 12 oben), mithin bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG nicht vorlagen. Die Frage einer Rückwirkung stellte sich daher nicht. In dem weiter vorgelegten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2012 - 11 B 11.2542 -, das eine gänzlich anders gelagerte Fallgestaltung betrifft, kommt § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG in den Entscheidungsgründen nicht vor. Eine „Entscheidung des Verwaltungsgerichts Cottbus im Verfahren VG 1 K 629/10“ ist dem Senat nicht bekannt und von der Klägerin auch nicht vorgelegt worden. 27 Da die Klägerin bereits wegen der Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG keinen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG hat, kommt es auf die weitere Frage, ob die Klägerin die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG erfüllt, nicht mehr an. 28 Es liegt auch kein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel. Denn dieser ist mit Blick auf das vom Verwaltungsgericht zu Recht bejahte Vorliegen des Ausschlusstatbestandes des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG für das Ergebnis des Zulassungsverfahrens und auch einer etwaigen Berufungsentscheidung bedeutungslos. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 30 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 31 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 32 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).