Beschluss
16 E 137/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:1015.16E137.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. Januar 2013 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren erster Instanz (17 K 5568/12 VG Köln) Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. W. aus M. beigeordnet. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. 1 Gründe 2 Die Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat Erfolg. Der Kläger hat gemäß § 166 VwGO i. V. m. den §§ 114 Satz 1, 115, 117, 119 Abs. 1 und 121 Abs. 2 ZPO Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes als Prozessbevollmächtigten. Der Prozesskostenhilfebewilligung steht insbesondere nicht entgegen, dass es der Klage mit dem Antrag, 3 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Dezember 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2012 zu verpflichten, ihn, den Kläger für den Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Mai 2012 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, 4 an hinreichender Aussicht auf Erfolg mangelte. 5 Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden muss, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, aber doch fern liegt. Dabei dürfen die Fachgerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder ‑verteidigung mit Blick auf den aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit nicht überspannen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts‑ und Tatfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von wirtschaftlich ungünstig Gestellten einer prozessualen Klärung in der Hauptsache zugeführt werden können. Ebenso läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn dem wirtschaftlich schwachen Beteiligten wegen Fehlens der Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zu seinem Nachteil ausgehen würde. 6 Std. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa Kammerbeschluss vom 28. Januar 2013 ‑ 1 BvR 274/12 ‑, juris, Rn. 13 f., m. w. N. 7 Gemessen an diesen Maßstäben kann dem Kläger nicht zugemutet werden, die Weiterverfolgung seines Klagebegehrens aus finanziellen Gründen aufzugeben. Denn es kann nach derzeitiger ‑ vorläufiger ‑ Einschätzung nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger für den genannten Zeitraum nach § 6 Abs. 3 des vorliegend noch anzuwendenden Rundfunkgebührenstaatsvertrages, der erst mit dem Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft getreten ist, von der Rundfunkgebühr zu befreien ist. 8 Nach § 6 Abs. 3 RundfGebStV ist über die in § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV enumerativ und abschließend genannten Fälle hinaus von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt. In der ober‑ und höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass jedenfalls im Grundsatz dann ein solcher besonderer Härtefall nicht vorliegt, wenn der betreffende Rundfunkteilnehmer eine wirtschaftliche oder soziale Lage behauptet, die mit derjenigen eines nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV zu Befreienden vergleichbar ist, er aber mangels Beantragung der betreffenden Sozialleistung keinen Bescheid vorweisen kann, aus dem die zur Befreiung führende wirtschaftliche oder soziale Lage hervorgeht. Daher ist ‑ auch verfassungsrechtlich bedenkenfrei ‑ regelmäßig demjenigen die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu versagen, der aus freien Stücken auf die Erlangung einer Sozialleistung verzichtet und aus diesem Grund keinen Bescheid i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV beibringen kann. 9 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 ‑ 6 B 1.08 ‑, NVwZ‑RR 2008, 704 = juris, Rn. 5 bis 7; OVG NRW, zuletzt Beschlüsse vom 22. Oktober 2012 ‑ 16 A 2292/12 - und vom 17. Juli 2013 - 16 A 2707/10 ‑, juris, Rn. 31. 10 Allerdings hat der Senat an anderer Stelle auch betont, dass der genannte Grundsatz nicht ausnahmslos gilt und insbesondere nicht generell die Motive für den Verzicht auf Sozialleistungen außer Betracht gelassen werden dürfen. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2009 ‑ 16 A 2557/08 ‑, im Fall einer Rundfunkteilnehmerin mit lebensbedrohlicher Magersucht und krankheitswerter Abwehrhaltung dagegen, dass nach Beantragung von Sozialhilfe bei ihren Eltern Rückgriff genommen werden könnte und diese so wieder mittelbaren Einfluss auf ihr Leben bekämen. 12 Vorliegend erschließen sich dem Senat nicht die Gründe, wegen derer der Kläger im streitbefangenen Zeitraum keine Sozialleistungen beantragt hat. Die glaubhaft geschilderten gesundheitlichen Einschränkungen, unter denen der Kläger leidet, mögen zwar allgemein die ‑ stets mit gewissen Mühen verbundene ‑ Wahrnehmung von Behördenangelegenheiten erschweren. Andererseits hat der Kläger aber sowohl vor als auch nach dem hier zu betrachtenden Zeitraum mit Erfolg Sozialleistungen beantragt und nicht zuletzt auch das gleichfalls einen gewissen Aufwand verursachende Antragsverfahren zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ‑ einschließlich des Beschreitens des Klageweges ‑ bewältigt, so dass nicht recht nachvollzogen werden kann, warum er trotz anzunehmender Bedürftigkeit zwischenzeitlich für einige Zeit das Ausbleiben öffentlicher Mittel hingenommen hat. Hinzu kommt, dass der Kläger ausweislich der Bescheinigung der Stadt M. ‑ Sozialamt ‑ vom 4. Mai 2012 durchaus in Kontakt mit dem Hilfeträger getreten ist und nicht einfach die offensichtlich erfolgversprechende Beantragung von Sozialleistungen unterlassen, sondern ausdrücklich darauf verzichtet hat. 13 Andererseits unterscheidet sich der Sachverhalt insoweit vom Normalfall des Verzichts auf eine Sozialleistung i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV, als die vergleichbare wirtschaftliche Notlage des Klägers durch die Bescheinigung einer Sozialleistungsbehörde feststeht. Der wesentliche Grund für den Ausschluss der Rundfunkgebührenbefreiung bei lediglich behaupteter, aber nicht durch entsprechende Bewilligungsbescheide nachgewiesener wirtschaftlicher Bedürftigkeit liegt darin, dass zum einen ohne die vorherige Prüfung durch eine personell und sachlich dafür ausgestattete Sozialleistungsbehörde nicht gesichert von der Bedürftigkeit des betreffenden Rundfunkteilnehmers ausgegangen werden kann und dass zum anderen der Beklagte selbst zu einer solchen individuellen Prüfung weder verpflichtet noch imstande ist. Diesen Umstand hebt insbesondere auch das Bundesverwaltungsgericht hervor. Ohne die Vorlage von Bescheiden i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV ist es für den mit keinen entsprechenden Erkenntnismöglichkeiten ausgestatteten Beklagten nicht möglich zu unterscheiden, ob es sich in Fällen der vorliegenden Art wirklich um einen gegebenenfalls sogar anerkennenswerten Verzicht auf zustehende Sozialleistungen oder ‑ etwa wegen vorhandenen Vermögens ‑ um die bewusste Vermeidung einer intensiven Prüfung der wirtschaftlichen Lage durch eine zu einer solchen Prüfung befähigte Fachbehörde handelt. 14 Ausgehend hiervon stellt sich die Sachlage möglicherweise anders dar, wenn der Rundfunkteilnehmer trotz des Verzichts auf eine in Frage kommende Sozialleistung in ähnlich verlässlicher Weise wie durch die Vorlage eines Sozialleistungsbescheides nachweisen kann, dass bei ihm die wirtschaftlichen und persönlichen Voraussetzungen für den Bezug solcher Leistungen vorliegen. Auch in einem solchen Fall kann die über die Rundfunkgebührenbefreiung entscheidende Rundfunkanstalt von einem Sachverhalt ausgehen, in dem materiell die Voraussetzungen für eine Befreiung gegeben sind, ohne dabei in eine eigene Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen eintreten zu müssen. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Kläger hat bei dem Beklagten die schon oben erwähnte Bescheinigung der Stadt M. vom 4. Mai 2012 "über die Höhe des Bedarfes nach dem 3. Kap. Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII)" eingereicht, aus der ein "Einkommen unterhalb des Sozialhilfebedarfes" ‑ gemeint ist eine Unterdeckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs ‑ von 68,20 Euro hervorgeht. Weiter war in der Bescheinigung vermerkt, dass diese wirtschaftlichen Verhältnisse mindestens seit dem 1. Januar 2012 vorlägen. Dass es sich dabei nicht um eine unverbindliche Erklärung gehandelt hat, die ungeprüfte Angaben des Klägers zugrundelegend rein rechnerisch zum Ergebnis eines ungedeckten sozialhilferechtlichen Bedarfs gelangte, zeigt sich daran, dass die Bescheinigung "zur Vorlage bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ)" dienen und damit außerhalb des Verhältnisses zwischen dem Kläger und der Sozialhilfebehörde rechtliche Bedeutung erlangen sollte. 15 Über eine derartige Konstellation ‑ einerseits Verzicht auf eine Sozialleistung i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV, andererseits verlässliche Information über das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für den Erhalt derartiger Leistungen ‑ hat der Senat bislang noch nicht entschieden. Wenngleich ohne nachvollziehbare Gründe für den Verzichtsentschluss keine im Persönlichen wurzelnden (Ausnahme‑)Umstände ersichtlich sind, die in Verbindung mit einer bedrängten wirtschaftlichen Lage die Annahme eines besonderen Härtefalles nahelegen, kommt nach Einschätzung des Senats zumindest ernstlich in Betracht, im Hinblick auf die fachbehördlich bescheinigte und mithin feststehende wirtschaftliche Härte nicht noch zusätzlich auch personale Härtefallaspekte zu fordern. Die Klärung dieser Frage ist dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO sowie auf § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).