Beschluss
16 E 445/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0805.16E445.16.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. Mai 2016 teilweise geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren VG Münster 7 K 2664/15 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt K. E. aus U. beigeordnet, soweit es die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. Mai 2016 teilweise geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren VG Münster 7 K 2664/15 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt K. E. aus U. beigeordnet, soweit es die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe Die Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat zum überwiegenden Teil Erfolg. Der Kläger hat gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. den §§ 114 Satz 1, 115, 117, 119 Abs. 1 und 121 Abs. 2 ZPO Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwaltes als Prozessbevollmächtigten, soweit ‑ neben der entsprechenden teilweisen Aufhebung der versagenden Bescheide des Beklagten ‑ ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 betroffen ist; für die davor liegenden Monate November und Dezember 2014 ist Prozesskostenhilfe zu versagen. Der (teilweisen) Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht insbesondere nicht entgegen, dass es der Klage vollen Umfangs an hinreichender Aussicht auf Erfolg mangelt. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden muss, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, aber doch fernliegt. Dabei dürfen die Fachgerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder ‑verteidigung mit Blick auf den aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit nicht überspannen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts‑ und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von wirtschaftlich ungünstig Gestellten einer prozessualen Klärung in der Hauptsache zugeführt werden können. Ebenso läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn dem wirtschaftlich schwachen Beteiligten wegen Fehlens der Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zu seinem Nachteil ausgehen würde. Std. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa Kammerbeschluss vom 28. Januar 2013 ‑ 1 BvR 274/12 ‑, juris, Rn. 13 f., m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben kann dem Kläger nicht zugemutet werden, die Weiterverfolgung seines Klagebegehrens, soweit es auf die Beitragsbefreiung im Kalenderjahr 2015 bezogen ist, aus finanziellen Gründen aufzugeben. Denn es kann nach derzeitiger ‑ vorläufiger ‑ Einschätzung nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger für den genannten Zeitraum nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bzw. nach § 4 Abs. 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RundfBeitrStV) vom Rundfunkbeitrag zu befreien ist. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 RundfBeitrStV sind Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Die Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung sind durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers im Original oder durch den entsprechenden Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen (§ 4 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 RundfBeitrStV). Der Kläger hat dem Beklagten eine "Bescheinigung für die Befreiung der Rundfunkgebühr" des Bürgermeisters der Stadt U. vom 29. Januar 2015 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass dieser ab dem 1. Januar 2015 einen Grundsicherungsanspruch in Höhe von monatlich 13,73 Euro habe. Aus dieser Bescheinigung, der auch eine Berechnung beigefügt ist, geht zwar nicht hervor, dass der Kläger ‑ wie es der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 2 RundfBeitrStV bestimmt ‑ derartige Leistungen empfängt . Dass dies nicht der Fall ist, ergibt sich im Übrigen auch aus den Einlassungen des Klägers selbst. Gleichwohl kommt für derartige Fälle die entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 RundfBeitrStV ‑ oder, je nach der im jeweiligen Fall in Rede stehenden Sozialleistung, einer anderen Nummer des § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV ‑ in Betracht, weil es unter wertenden Gesichtspunkten zumindest grundsätzlich unwesentlich erscheint, ob ein Wohnungsinhaber eine der in § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV genannten Leistungen tatsächlich bezieht oder ob er lediglich einen dahingehenden Anspruch besitzt, sofern nur ‑ wie vorliegend ‑ von der zuständigen Sozialleistungsbehörde verbindlich bekundet wird, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen erfüllt sind. Ob hiervon wiederum eine Ausnahme zu machen ist, wenn der Verzicht auf zustehende Sozialleistungen zu einem so erheblichen Unterschreiten des konkreten sozialrechtlichen Lebensbedarfs des Wohnungsinhabers führt, dass der Verdacht auf nicht deklarierte Einkünfte bzw. nicht deklariertes Vermögen naheliegt, kann offen bleiben. Denn von einem solchen Fall kann angesichts der moderaten Unterschreitung des Bedarfssatzes beim Kläger von rund 14 Euro monatlich nicht die Rede sein. Sofern wegen des Wortlautes von § 4 Abs. 1 Nr. 2 ("Empfänger") eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung auf Fälle wie den Vorliegenden abzulehnen sein sollte, liegt es nach Auffassung des Beschwerdegerichts jedenfalls nahe, auf die Befreiungsmöglichkeit des § 4 Abs. 6 RundfBeitrStV zurückzugreifen. Nach dieser Bestimmung ist über die in § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV enumerativ und abschließend genannten Fälle hinaus von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt. In der ober‑ und höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass jedenfalls im Grundsatz dann ein solcher besonderer Härtefall nicht vorliegt, wenn der betreffende Wohnungsinhaber eine wirtschaftliche oder soziale Lage behauptet, die mit derjenigen eines nach § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV zu Befreienden vergleichbar ist, er aber mangels Beantragung der betreffenden Sozialleistung keinen Bescheid vorweisen kann, aus dem die zur Befreiung führende wirtschaftliche oder soziale Lage hervorgeht. Daher ist ‑ auch verfassungsrechtlich bedenkenfrei ‑ regelmäßig demjenigen die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu versagen, der aus freien Stücken auf die Erlangung einer Sozialleistung verzichtet und aus diesem Grund keinen Bescheid i. S. v. § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV beibringen kann. Vgl. noch zum Rundfunk gebühren staatsvertrag BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 ‑ 6 B 1.08 ‑, NVwZ‑RR 2008, 704 = juris, Rn. 5 bis 7; OVG NRW, zuletzt Beschlüsse vom 22. Oktober 2012 ‑ 16 A 2292/12 - und vom 17. Juli 2013 - 16 A 2707/10 ‑, juris, Rn. 31. Allerdings hat der Senat an anderer Stelle auch betont, dass der genannte Grundsatz nicht ausnahmslos gilt und insbesondere nicht generell die Motive für den Verzicht auf Sozialleistungen außer Betracht gelassen werden dürfen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2009 ‑ 16 A 2557/08 ‑. Vorliegend erschließen sich dem Senat nicht die Gründe, wegen derer der Kläger auf die "Annahme" der ihm zustehenden ergänzenden Grundsicherungsleistungen verzichtet, zumal er den Aufwand nicht gescheut hat, dem zuständigen Amt seine wirtschaftliche Lage offenzulegen und eine Bescheinigung über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu beantragen. Außerdem hat der Kläger nicht zuletzt auch das gleichfalls einen gewissen Aufwand verursachende Antragsverfahren zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ‑ einschließlich des Beschreitens des Klageweges ‑ auf sich genommen, so dass nicht recht nachvollzogen werden kann, warum er trotz der als feststehend zu erachtenden wirtschaftlichen Bedürftigkeit auf ihm zustehende öffentliche Mittel verzichtet. Andererseits unterscheidet sich der Sachverhalt insoweit vom Normalfall des Verzichts auf eine Sozialleistung i. S. v. § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV, als die vergleichbare wirtschaftliche Notlage des Klägers durch die Bescheinigung einer Sozialleistungsbehörde feststeht. Der wesentliche Grund für den Ausschluss der Rundfunkgebührenbefreiung bei lediglich behaupteter, aber nicht durch entsprechende Bewilligungsbescheide nachgewiesener wirtschaftlicher Bedürftigkeit liegt darin, dass zum einen ohne die vorherige Prüfung durch eine personell und sachlich dafür ausgestattete Sozialleistungsbehörde nicht gesichert von der Bedürftigkeit des betreffenden Rundfunkteilnehmers ausgegangen werden kann und dass zum anderen der Beklagte selbst zu einer solchen individuellen Prüfung weder verpflichtet noch imstande ist. Diesen Umstand hebt insbesondere auch das Bundesverwaltungsgericht hervor. Ohne die Vorlage von Bescheiden i. S. v. § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV ist es für den mit keinen entsprechenden Erkenntnismöglichkeiten ausgestatteten Beklagten nicht möglich zu unterscheiden, ob es sich in Fällen der vorliegenden Art wirklich um einen gegebenenfalls sogar anerkennenswerten Verzicht auf zustehende Sozialleistungen oder ‑ etwa wegen "Schwarzarbeit" oder des Vorhandenseins verheimlichten Vermögens ‑ um die bewusste Vermeidung einer intensiven Prüfung der wirtschaftlichen Lage durch eine zu einer solchen Prüfung befähigte Fachbehörde handelt. Ausgehend hiervon stellt sich die Sachlage möglicherweise anders dar, wenn der Rundfunkteilnehmer trotz des Verzichts auf eine in Frage kommende Sozialleistung in ähnlich verlässlicher Weise wie durch die Vorlage eines Sozialleistungsbescheides nachweisen kann, dass bei ihm die wirtschaftlichen und persönlichen Voraussetzungen für den Bezug solcher Leistungen vorliegen. Auch in einem solchen Fall kann die über die Rundfunkgebührenbefreiung entscheidende Rundfunkanstalt von einem Sachverhalt ausgehen, in dem materiell die Voraussetzungen für eine Befreiung gegeben sind, ohne dabei in eine eigene Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen eintreten zu müssen. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Kläger hat bei dem Beklagten die schon oben erwähnte Bescheinigung der Stadt U. vom 29. Januar 2015 eingereicht, aus der eine Unterdeckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs von 13,73 Euro hervorgeht. Weiter kann entsprechend der Wertung des § 44 Abs. 3 Satz 1 SGB XII von einem zwölfmonatigen Zeitraum ausgegangen werden, innerhalb dessen die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Grundsicherungsleistungen vorgelegen haben, so dass für das gesamte Kalenderjahr 2015 vom Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen ausgegangen werden kann. Dass es sich bei der Bescheinigung der Stadt U. nicht um eine unverbindliche Erklärung gehandelt hat, die ungeprüfte Angaben des Klägers zugrundelegend rein rechnerisch zum Ergebnis eines ungedeckten sozialhilferechtlichen Bedarfs gelangte, zeigt sich neben der Ausführlichkeit des beigefügten Rechenwerks auch daran, dass der bescheinigenden Behörde bewusst war, dass es um den Nachweis der Voraussetzungen der Rundfunkbeitragsbefreiung ging und damit die Bescheinigung außerhalb des Verhältnisses zwischen dem Kläger und der Sozialhilfebehörde rechtliche Bedeutung erlangen sollte. Vgl. zum Ganzen auch schon OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2013 ‑ 16 E 137/13 ‑. Über eine derartige Konstellation ‑ einerseits Verzicht auf eine Sozialleistung i. S. v. § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV, andererseits verlässliche Information über das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für den Erhalt derartiger Leistungen ‑ hat der Senat bislang noch nicht abschließend entschieden. Wenngleich ohne nachvollziehbare Gründe für den Verzichtsentschluss keine im Persönlichen wurzelnden (Ausnahme‑)Umstände ersichtlich sind, die in Verbindung mit einer bedrängten wirtschaftlichen Lage die Annahme eines besonderen Härtefalles nahelegen, kommt nach Einschätzung des Senats zumindest ernstlich in Betracht, im Hinblick auf die fachbehördlich bescheinigte und mithin feststehende wirtschaftliche Härte nicht noch zusätzlich auch personale Härtefallaspekte zu fordern. Die Klärung dieser Frage ist dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Für die der Antragstellung nachfolgenden Monate November und Dezember 2014 liegt keine Bescheinigung über das Vorliegen eines Sozialleistungsanspruchs oder des Sozialleistungsbezuges vor, desgleichen ist nicht ersichtlich, was den Kläger an der Beantragung und Vorlage einer auch diese Zeiträume abdeckenden Bescheinigung gehindert haben könnte, falls die Leistungsvoraussetzungen wirklich auch seinerzeit schon vorgelegen hätten. Folglich ist jedenfalls derzeit keine hinreichende Aussicht auf einen Klageerfolg erkennbar, soweit sich die Klage auch auf die genannten beiden Monate bezieht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO sowie auf § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).