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Beschluss

12 E 1020/13

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:1017.12E1020.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 1 Gründe: 2 Die "sofortige Beschwerde" ist bereits nicht statthaft, weil eine Kostenentscheidung gem. § 161 Abs 2 VwGO nach Maßgabe von § 158 Abs. 2 VwGO wegen der unstreitigen Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache unanfechtbar ist. § 158 Abs. 2 VwGO trägt den Umstand Rechnung, dass eine allein aus der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts herrührende Beschwer nicht ausreicht, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung des Verfahrens in einer höheren Instanz zu begründen. 3 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2003 - 19 E 387/03 -, NVwZ-RR 2003, 695, juris, mit Hinweis auf: BVerfG, Beschlüsse vom 3. Dezember 1986 - 1 BvR 872/82 -, BVerfGE 74, 78 (89 f), und vom 9. April 1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 (292), m.w.N. 4 Insoweit handelt es sich bei § 158 Abs. 2 VwGO um eine allgemeinen Regeln vorgehende Spezialvorschrift für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, die auch nicht über § 173 VwGO - unter fälschlicher Annahme einer Gesetzeslücke - durch Anwendung des § 567 ZPO umgangen werden kann. 5 Als "außerordentliche Beschwerde" (Evidenzbeschwerde) ist das Rechtsmittel ebenfalls nicht statthaft. 6 Vgl.im einzelnen etwa auch: Sächs. OVG, Beschluss vom 15. September 2003 - 1 E 176/03 -, SächsVBl. 2003, 296, juris; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 159 Rn. 39, jeweils m.w.N. 7 Ungeachtet dessen kann von einer „greifbaren Gesetzeswidrigkeit“ der Kostenentscheidung – wie sie für eine „außerordentliche Beschwerde“ vorausgesetzt wird – hier nicht ausgegangen werden, weil die den maßgeblichen Streitgegenstand bestimmende Klageschrift vom 1. Juli 2013 unabhängig von späteren Modifizierungen unzweideutig auf die vollständige Aufhebung des Festsetzungs- und Heranziehungsbescheides vom 28. Mai 2013 gerichtet gewesen ist. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 9 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.