Beschluss
2 E 26/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0711.2E26.16.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. G r ü n d e: Bei der vorliegenden (Beschwerde-)Entscheidung handelt es sich zwar um eine Entscheidung über die Kosten; sie ergeht aber nicht im vorbereitenden Verfahren und erfolgt daher durch den Senat und nicht durch den Berichterstatter (vgl. § 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 1 Nr. 5 VwGO). Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Mit ihr wenden sich die Kläger gegen eine Abänderung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach §§ 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO über die Erstattungsfähigkeit von außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Nachdem die Kläger die Klage zurückgenommen hatten, stellte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. November 2015 das Verfahren ein (Ziffer 1) und erlegte den Klägern die Kosten des Verfahrens auf „mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen“. Nach Überprüfung des Kostenfestsetzungsantrags vom 20. November 2015 beantragten die Beigeladenen am 8. Dezember 2015 beim Verwaltungsgericht unter Hinweis u. a. auf den im Verfahren gestellten Antrag, die Klage abzuweisen, „auch eine Entscheidung nach § 163 Abs. 3 VwGO“ zu treffen. Daraufhin hob das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 11. Dezember 2015 (dort Ziffer 1) die Ziffer 2 des Einstellungsbeschlusses vom 18. November 2015 auf und entschied nunmehr unter Ziffer 2: „Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.“ Die Beigeladenen hätten – was die Einzelrichterin übersehen habe – mit Schriftsatz vom 22. April 2015 einen Klageabweisungsantrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt. Aus diesem Grunde entspreche es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. Die Beschwerde ist im Grunde bereits unstatthaft. Bei dem angefochtenen Beschluss handelt es sich um eine nach § 158 Abs. 2 VwGO grundsätzlich unanfechtbare Entscheidung über die Kosten nach erfolgter Klagerücknahme. Eine allein aus der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts herrührende Beschwerde reicht nicht aus, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung des Verfahrens in einer höheren Instanz zu begründen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 12 E 1020/13 - , juris. Der Ausschluss der Beschwerde erstreckt sich auch auf eine auf der Grundlage des § 162 Abs. 3 VwGO getroffene Entscheidung, ob die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig sind. Vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 28. Juni 1991 - 2 C 91.1366 -, juris; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014 § 158 Rn. 11. Eine solche Entscheidung bleibt auch dann grundsätzlich Kostenentscheidung im Sinne des § 158 Abs. 2 VwGO, wenn sie – wie hier – erfolgt, nachdem das Verwaltungsgericht wegen prozesswidrigen Verhaltens bzw. eines Gehörsverstoßes - hier in Folge einer offensichtlich aktenwidrigen Fehlgewichtung der Belange - das Verfahren hinsichtlich des Kostenausspruchs wieder aufgenommen hat. Die anschließende Sachentscheidung zur Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten bleibt Entscheidung über die Kosten, deren sachliche Richtigkeit nicht isoliert zum Gegenstand einer Beschwerde gemacht werden kann. Soweit die Kläger nicht nur die Billigkeit der getroffenen Entscheidung mit der Begründung bezweifeln, der Klageabweisungsantrag sei mit Blick auf den entsprechenden Antrag der Beklagten überflüssig gewesen, sondern zudem die rechtliche Kompetenz des Verwaltungsgerichts zur Abänderung der Ausgangsentscheidung in Frage stellen, führt auch dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die Entschließung zur Abänderung einer Kostenentscheidung bleibt – wie ausgeführt – letztlich eine Entscheidung über die Kosten. Beschwerdefähig kann die Entscheidung allenfalls mit der Begründung werden, dass der Beschluss hinsichtlich der Fortführung des Verfahrens insoweit offensichtlich der gesetzlichen Stütze entbehre und deshalb unwirksam sei. Vgl. zur Nachprüfbarkeit der Änderungsvoraussetzungen bei stattgebender Anhörungsrüge: BGH, Urteile vom 16. April 2016 – IX ZR 197/15, juris, vom 4. März 2011 – V ZR 123/10 –, NJW 2011, 1516 = juris Rn. 4, und 1. Dezember 2011 – IX ZR 70/10 –, NJW-RR 2012, 306 = juris Rn. 7; zur Beschwerdefähigkeit der Änderung einer Kostenentscheidung eines Urteils durch einen auf § 119 VwGO gestützten Beschluss: BVerwG, Beschluss vom 17. September 2007 - 8 B 30.07 - NVwZ 2007, 1442 = juris Rn. 7; zur Anfechtbarkeit eines Ergänzungsurteils, mit dem allein die Kostenentscheidung ergänzt wurde: BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1999 - 4 B 30.99 -, NVwZ-RR 1999, 694 = juris Rn. 5. Eine solche Beschwerde wäre jedenfalls unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht handelte hier nicht (offensichtlich) außerhalb seiner Kompetenzen, als es auf entsprechende Rüge der Beigeladenen, sie hätten einen Klageabweisungsantrag gestellt, das Verfahren hinsichtlich der Frage der Erstattungsfähigkeit von außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen fortgeführt hat. Eine Änderungsbefugnis ergab sich zwar nicht aus § 119 VwGO, weil der Ausgangsbeschluss keine offensichtliche Unrichtigkeit enthielt. Vielmehr beruhte der Ausspruch im Beschlusstenor, dass die Kläger die Kosten des Verfahrens (nur) mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen hätten, – wie die Vorderrichterin selbst offenbart hat – auf einer greifbar aktenwidrigen Bewertung der Prozesslage, nämlich der Annahme, die Beigeladenen hätten keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Damit schied auch eine Ergänzung des Beschlusses entsprechend § 120 Abs. 1 VwGO aus, welche hier wohl noch rechtzeitig beantragt gewesen wäre. Vgl. zum Lauf der Frist nach § 120 Abs. 2 VwGO: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 7. Juli 2009 – 5 K 5800/08 -, juris. Denn eine Ergänzung der Kostenentscheidung kommt nur in Betracht, wenn eine Entscheidung dazu, ob die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig erklärt werden oder nicht in der Sache objektiv nicht getroffen worden ist. Die in dem angefochtenen Beschluss eingeräumte aktenwidrige Bewertung der Prozesslage der Beigeladenen offenbart allerdings einen greifbar schweren Gehörsverstoß, der insoweit offensichtlich ist, als er sich ohne weiteres aus den Akten ergibt. Dabei geht der Senat davon aus, dass das Verwaltungsgericht den Schriftsatz der Beigeladenen vom 8. Dezember 2015 in der gegebenen prozessualen Situation rechtlich vertretbar im Sinne einer Anhörungsrüge hinsichtlich der – unanfechtbaren Kostenentscheidung vom 18. November 2015 verstanden hat, und zwar mit dem Inhalt, dass das Gericht bei seiner Entscheidung ihren Klageabweisungsantrag auf S. 6 des Schriftsatzes vom 22. April 2015 übersehen und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör – bezogen auf die Kostenentscheidung in entscheidungsrelevanter Weise - übersehen hat. Daraus resultierte hier im Lichte des Art. 103 Abs. 1 GG eine Änderungsbefugnis in Anlehnung an § 152a Abs. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin – der Wertung des § 152a Abs. 5 VwGO entsprechend – unter Aufhebung der alten Kostenentscheidung eine neue – zutreffende – Kostenentscheidung getroffen. Im Hinblick auf die Anhörungsrügefrist, deren Lauf die Kenntnis des konkreten Gehörsverstoßes voraussetzt, durfte das Verwaltungsgericht einstellen, dass der maßgebliche Umstand - die Verkennung der Prozesslage durch das Gericht - sich aus dem Beschluss nicht unmittelbar ableiten ließ. Mangels jeglicher Begründung war nicht einmal ersichtlich, ob der im Beschlusstenor enthaltenen Wendung subjektiv eine willentliche Entscheidung der Einzelrichterin nach Maßgabe des § 162 Abs. 3 VwGO zur Frage der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten zugrundelag. Diese Unklarheit ist durch den Hinweis im Kostenfestsetzungsverfahren, eine Entscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO sei nicht getroffen worden, noch verstärkt worden. Selbst wenn man indes die Verfristung der Anhörungsrüge unterstellte, führte dies jedenfalls nicht auf eine im oben genannten Sinne greifbare Unwirksamkeit der angefochtenen Entscheidung, die zu ihrer Beschwerdefähigkeit führte. Gestützt wird dieser Befund, wenn man in den Blick nimmt, dass eine – hier dann der Sache nach – gewährte Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 5 VwGO unanfechtbar ist. Dass die nunmehrige Kostentragungspflicht auch hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht der Billigkeit entspräche, tragen die Kläger – abgesehen von dem angesichts der Bestimmung des § 154 Abs. 3 VwGO eher fernliegenden Argument, es habe keiner Antragstellung seitens der Beigeladenen bedurft – nicht vor und dies ist auch sonst nicht ansatzweise erkennbar. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht mit der angegriffenen Entscheidung seine – auf einer versehentlich aktenwidrigen Bewertung der Interessenlage beruhende – ursprüngliche Kostenentscheidung korrigiert; dass sie auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen müssen, konnte für die Kläger nach dem Verlauf des erstinstanzlichen Prozesses nicht überraschend sein. Wenn die Kläger eine andere Kostenregelung hätten erreichen wollen, hätten sie dies – ggf. außergericht- lich – vor der Klagerücknahme, die ja erst nach dem Ortstermin und nach offenbar eingehenden Vergleichsverhandlungen erfolgt ist, geltend machen können. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 GKG), weil die Beschwerde wesentlich durch die fehlerhafte Sachbehandlung des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Ausgangsentscheidung und die gänzlich fehlende Begründung veranlasst worden ist, worauf es seine Abänderungsbefugnis stützt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht angezeigt. Dies gilt insbesondere für die den Beigeladenen entstandenen Kosten, die – diesmal – keinen Antrag gestellt, sondern sich in ihrem Schriftsatz vom 8. Januar 2016 auf die lapidare Feststellung beschränkt haben, der angegriffene Beschluss sei unanfechtbar. Im Übrigen haben sie sich auch zu dem von den Klägern unter dem 14. Januar 2016 unterbreiteten Vorschlag einer vergleichsweisen (Kosten-)Regelung nicht geäußert. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.