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Beschluss

16 B 1332/13

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:1205.16B1332.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antragsteller verpflichtet sich, mit einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung einen Vertrag zum Nachweis seiner geltend gemachten Drogenfreiheit zu schließen, wonach innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten ‑ beginnend spätestens im Januar 2014 ‑ auf seine Kosten vier Drogenscreenings in Form von Urinuntersuchungen durchzuführen sind. Der Nachweis über den Abschluss des Vertrags sowie die Ergebnisse der einzelnen Screenings (jeweils nach Probenabgabe und Auswertung) sind unverzüglich der Antragsgegnerin (Fahrerlaubnisbehörde) vorzulegen. 2. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, die Anordnung der sofortigen Vollziehung ihrer Ordnungsverfügung vom 27. September 2012 aufzuheben, wenn das Ergebnis des ersten Drogenscreenings vorliegt und sich daraus kein Anhaltspunkt für einen Drogenkonsum ergibt. 3. Wird der Antragsteller im Straßenverkehr oder außerhalb davon erneut betäubungsmittelauffällig, ist die Antragsgegnerin befugt, die sofortige Vollziehung wieder in Kraft zu setzen. Das Gleiche gilt, wenn das Ergebnis der weiteren Drogenscreenings einen Anhaltspunkt für einen Drogenkonsum ergibt. 4. Gelingt dem Antragsteller der Nachweis der Drogenfreiheit (Nr. 1) nicht oder tritt der Fall der Nr. 3 ein, nimmt er den Antrag auf Zulassung der Berufung in dem Verfahren 16 A 2513/13 zurück. Der Nachweis nach Nr. 1 ist auch dann nicht erbracht, wenn der Antragsteller aus ihm zuzurechnenden Gründen die ihm seitens der Begutachtungsstelle gesetzten Untersuchungstermine versäumt. 5. Wenn der Antragsteller der Antragsgegnerin schließlich bis zum 30. April 2014 seine Fahreignung durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten nachweist, hebt die Antragsgegnerin ihre Ordnungsverfügung vom 27. September 2012 auf. Die Beteiligten werden dann das Verfahren 16 A 2513/13 in der Hauptsache für erledigt erklären. 6. Der Antragsteller trägt die Kosten dieses Verfahrens erster und zweiter Instanz. 1 Gründe: 2 Der Vergleichsvorschlag erscheint unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen der Beteiligten angezeigt. Er ergeht vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller unter Berufung auf vier Bescheinigungen über Drogenscreenings seine Drogenabstinenz geltend macht. Diesen Bescheinigungen kommt nach allem Anschein jedoch kein hinreichender Beweiswert zu, weil der Antragsteller die Urinproben weder unter Aufsicht abgegeben hat noch die Termine zur Abgabe einer Urinprobe von der Begutachtungsstelle bestimmt worden sind. Andererseits kann nicht von vornherein die behauptete Drogenfreiheit des Antragstellers in Abrede gestellt werden, so dass die vorgeschlagene Verfahrensweise der gütlichen Beilegung des anhängigen Beschwerdeverfahrens angezeigt ist. Es erscheint verantwortbar, den Antragsteller die Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr vorläufig zu ermöglichen, wenn er seine Drogenabstinenz gemäß Nr. 2 des Vergleichsvorschlags belegt. Einer einjährigen Abstinenz eines Cannabiskonsums bedarf es nicht. Nr. 9 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung sieht dies, wenn es um die Einnahme von Cannabis geht, jedenfalls nicht ausdrücklich vor (vgl. Nr. 9.5). Für den endgültigen Nachweis der Fahreignung ist gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung eine medizinisch-psychologische Begutachtung erforderlich. Dem soll Nr. 5 des Vergleichsvorschlags Rechnung tragen. 3 Es wird um umgehende Mitteilung gebeten, ob dem Vergleichsvorschlag zugestimmt wird. Für den Fall der beiderseitigen Zustimmung handelt es sich um einen verfahrensbeendenden gerichtlichen Vergleich im Sinne des § 106 VwGO. 4 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).