Beschluss
12 A 1761/12
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:1213.12A1761.12.00
3mal zitiert
20Zitate
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag der Klägerin, ihr für das Zulassungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war abzulehnen. Die Rechtsverfolgung bietet - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. 3 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. 4 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Auch legt die Klägerin keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des weiteren Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar, der sinngemäß von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO umfasst sein kann. 5 Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung zum einen darauf gestützt, es liege kein begründeter Einzelfall im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII vor, der eine Fortsetzung der Hilfe über den 31. August 2010 hinaus rechtfertigen könne. Zum anderen hat es damit argumentiert, dass die von der Klägerin ausschließlich begehrte vollstationäre Hilfe nach § 34 SGB VIII sich auch nicht als notwendig im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erweise, weil die von der Klägerin benannten Defizite allenfalls einen Bedarf auf ambulante Hilfe schaffen könnten. 6 Da das angegriffene Urteil somit in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet ist, muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein. 7 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 - IV B 92.73 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109; Beschluss vom 17. April 1985 - 3 B 26.85 -, Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 53; Beschluss vom 1. Februar 1990 - 7 B 19.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22; Beschluss vom 10. Mai 1990 - 5 B 31.90 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284; Beschluss vom 16. Dezember 1994 - 11 B 182.94 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2007 - 12 A 3962/06 -, juris; Beschluss vom 19. Februar 2010 - 12 A 1791/09 -, juris; Beschluss vom 30. März 2012 - 12 A 2897/11 -; juris; Beschluss vom 29. Oktober 2012 - 12 A 1858/12 -, juris. 8 Ob das Zulassungsvorbringen mit Blick auf den erstgenannten Grund - das Fehlen eines von § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII vorausgesetzten begründeten Einzelfalles - besondere Schwierigkeiten der Rechtssache aufzeigt, die für sich gesehen eine Berufungszulassung gebieten könnten, mag dahinstehen. Denn die Klägerin legt jedenfalls hinsichtlich der weiteren entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, die allein begehrte vollstationäre Hilfe sei nicht notwendig, weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar. 9 Mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts zur Frage der Notwendigkeit einer Hilfe nach § 34 SGB VIII (vgl. S. 8 f. des amtl. Urteilsabdrucks) setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass - wie die Klägerin meint - die Beklagte und das Verwaltungsgericht ihr Hilfebegehren entgegen dem Meistbegünstigungsprinzip dahingehend verstanden hätten, ihr gehe es nur um eine stationäre Unterbringung in der Erziehungsstelle G. , obwohl sie eine solche Beschränkung nie zum Ausdruck gebracht habe. Denn Letzteres trifft offensichtlich nicht zu. 10 Allerdings folgt die Auslegung eines Antrags auf Gewährung von Sozialleistungen dem Grundsatz der Meistbegünstigung. Sofern eine ausdrückliche Beschränkung auf eine bestimmte Leistung nicht vorliegt, ist daher davon auszugehen, dass der Leistungsberechtigte die Sozialleistungen begehrt, die nach der Lage des Falles ernsthaft in Betracht kommen. 11 Vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 16/09 R -, NZS 2011, 786, juris; OVG NRW, Urteile vom 23. Januar 2012 - 12 A 2419/11 - und - 12 A 2477/11 -, jeweils juris, m. w. N. 12 Mit ihrem Antragsschreiben vom 21. August 2010 hat die Klägerin indes eindeutig erklärt, dass ihr an einer „Fortsetzung der stationären Hilfe in der Erziehungsstelle G. über den 31. Aug. 2010 hinaus“ gelegen ist. Auch im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens ergaben sich keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass sie an einer Hilfegewährung in anderer Form interessiert sein könnte; der Klägerin ging es - und geht es nach wie vor - ersichtlich darum, dass die Kosten der kontinuierlichen Unterbringung in der Erziehungsstelle G. von der Beklagten übernommen werden. Da der klar formulierte Antrag der Klägerin nach alledem keine Auslegung im Sinne des Zulassungsvorbringens erlaubt, hatte auch das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, seiner rechtlichen Prüfung ein anderes - weitergehendes - Verständnis des Begehrens der Klägerin zugrundezulegen, zumal die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 29. August 2011, S. 5 f., ausdrücklich darum gebeten hatte, „die Beklagte zu verpflichten, mir über den 31. Aug. 2010 hinaus längstens bis drei Monate nach erfolgreichem Abschluss der angestrebten Fortsetzung der Ausbildung Volljährigenhilfe in Form der stationären Betreuung durch die Erziehungsstelle G. zu gewähren, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts über meinen Fortsetzungsantrag neu zu bescheiden“, und ihre Klagebegründung nur auf die Notwendigkeit einer Weiterführung der stationären Hilfe abstellte. Daran anknüpfend kann auch keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft über den in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag entschieden habe, da eine Neubescheidung der Klägerin nur in dem durch den Leistungsantrag vom 21. August 2010 eröffneten Prüfungsspektrum in Betracht kam, das sich - wie ausgeführt - auf die Frage einer Fortsetzung der zuvor bereits gewährten stationären Hilfe beschränkte. 13 Der Rückgriff des Zulassungsantrags auf die Rechtsgrundlage des § 35 a SGB VIII vermag bereits deshalb keine ernstlichen Zweifel bzw. besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO zu begründen, weil sich auch bei einer Leistungsgewährung nach § 41 Abs. 2 i. V. m. § 35 a SGB VIII die Frage der Notwendigkeit einer - wie dargelegt, hier allein in Rede stehenden - stationären Hilfe stellte; mit dieser Frage setzt sich das Zulassungsvorbringen jedoch - wie ebenfalls bereits ausgeführt - nicht auseinander. Soweit die Klägerin ferner eine - auf § 14 SGB IX gestützte - Zuständigkeit der Beklagten auch für Leistungen nach §§ 53 ff. SGB XII thematisiert, zeigt sie schon nicht in einer den Darlegungsanforderungen aus § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise auf, dass die begehrte Fortführung der stationären Hilfe ihr nach anderen Vorschriften als den vom Verwaltungsgericht geprüften zustünde. 14 Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie im betreffenden Berufungsverfahren eine klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 15 Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124 Rn. 126 ff., § 124 a Rn. 211 ff. 16 Daran fehlt es hier. Indem die Klägerin eine „grundsätzliche Klärung“ der „Reichweite des § 14 SGB IX für Fälle der vorliegenden Art“ anstrebt, formuliert sie keine konkrete Frage im dargelegten Sinne aus. Unklar bleibt in diesem Zusammenhang auch, woraus die Klägerin in ihrem Fall ableitet, dass sowohl die Beklagte als auch das Verwaltungsgericht „Ansprüche auf Eingliederungshilfe gegenüber dem Sozialamt der Beklagten für möglich halten“. 17 Schließlich ist die Berufung auch nicht unter dem Aspekt eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. 18 Die - sachlich bereits aufgegriffene - Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihr Klagebegehren unzutreffend ausgelegt, zeigt keinen Verstoß gegen § 88 VwGO auf. Nach dieser Vorschrift darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt. 19 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2012- 9 B 56.11 -, NVwZ 2012, 375, juris, m. w. N. 20 Dass das Verwaltungsgericht ausgehend von diesen Maßgaben verfahrensfehlerfrei vorgegangen ist, erschließt sich aus den vorstehenden Ausführungen betreffend die Frage der Auslegbarkeit des Leistungsantrags der Klägerin, auf die Bezug genommen wird. 21 Auch der von der Klägerin - im Zusammenhang mit ihrem Hilfsantrag - weiter geltend gemachte Begründungsmangel liegt nicht vor. Die Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) erfordert, dass in den Urteilsgründen die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden, die das Gericht bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen. 22 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2009- 9 B 23.09 -, juris, m. w. N. 23 Auf der Grundlage seines - wie dargelegt zutreffenden - Verständnisses des hilfsweise zur Entscheidung gestellten Bescheidungsbegehrens hat das Verwaltungsgericht die Klageabweisung insoweit ausreichend damit begründet, dass die Klägerin eine Neubescheidung ihres Leistungsantrags vom 21. August 2010 nicht beanspruchen könne, weil der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2011 (wie weiter ausgeführt wird) rechtmäßig sei. 24 Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe gegen das Amtsermittlungsgebot (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, greift ebenfalls nicht durch. Bei einem daran anknüpfenden Verfahrensfehler muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. 25 Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 2010 - 8 B 43.09 -, juris, vom 19. Juli 2010 - 10 B 10.10 -, juris, vom 18. April 2012 - 4 B 30.11 -, BauR 2012, 1233, juris, und vom 17. Januar 2013 - 7 B 18.12 -, juris. 26 Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag bereits deshalb nicht, weil die Klägerin nicht vorträgt, dass sie in der beschriebenen Weise auf eine weitere Sachverhaltserforschung hingewirkt habe, und sie auch nicht aufzeigt, aus welchen konkreten Gründen sich bestimmte Ermittlungen ohnehin aufgedrängt hätten. 27 Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Verwaltungsgericht den überörtlichen Träger der Sozialhilfe nach § 65 Abs. 2 VwGO hätte beiladen müssen. Zwar mag es in einem gerichtlichen Verfahren gegen einen nach § 14 SGB IX vorläufig zuständigen Rehabilitationsträger notwendig sein, den möglicherweise endgültig zuständigen Leistungsträger beizuladen. 28 Vgl. BSG, Urteile vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 16/04 R -, BSGE 93, 283, juris, und vom 25. Juni 2008 - B 11b AS 19/07 R -, BSGE 101, 79, juris. 29 Dass auch hier eine solche Konstellation gegeben ist, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen indes allein schon deswegen nicht, weil die Klägerin - wie bereits angesprochen - nicht herausarbeitet, dass sie die begehrte Weiterführung der stationären Hilfe auch auf der Grundlage anderer rechtlicher Vorschriften, wie hier des Sozialhilferechts, beanspruchen könnte. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO. 31 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.