Beschluss
16 B 1333/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:1216.16B1333.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO), ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs sind die ihm bei summarischer Prüfung beizumessenden Erfolgsaussichten von erheblicher Bedeutung. Ergibt die Prüfung, dass der Widerspruch oder die Klage offensichtlich Erfolg haben wird, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Im entgegengesetzten Fall der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs bleibt auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolglos, sofern ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse besteht. 3 Das zugrunde gelegt kann der Umstand, dass der Antragsteller, wie er geltend macht, vor Erlass der streitigen Fahrerlaubnisentziehung vom 25. September 2013 nicht den Anforderungen des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW entsprechend angehört wurde, für sich genommen nicht zu einer Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheids vom 25. September 2013 führen. Es ist in die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage zu Lasten des Antragstellers einzustellen, dass eine fehlerhafte Anhörung jedenfalls dann unbeachtlich bleiben wird, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. § 46 VwVfG NRW). Wenn also das materielle Recht der Behörde keinen Spielraum eröffnet, die Entscheidung aufgrund rechtlicher Alternativlosigkeit strikt gebunden ist, ist es offensichtlich, dass die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. 4 Vgl. Kopp/Ramsauer, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 14. Auflage 2013, § 46 Rn. 27. 5 Ein solcher Fall gebundener Verwaltung liegt vor. Die Entziehung der Fahrerlaubnis gründet sich auf § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach entzieht die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen. An der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt es nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis und bei fehlender Trennung zwischen Konsum und Führen eines Fahrzeugs. 6 Hierzu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 21. März 2013 ‑ 16 A 2006/12 -, NJW 2013, 2841. 7 Ein gelegentlicher Konsum des Antragstellers liegt in Bezug auf den festgestellten Cannabisgebrauch bei summarischer Prüfung vor. Die Analyse der dem Antragsteller am 20. Mai 2013 entnommenen Blutprobe hat eine THC-Konzentration von 3,1 ng/ml Serum ergeben. Nach anerkannten gerichtsmedizinischen Erkenntnissen ist nach einem Einzelkonsum, wie ihn der Antragsteller behauptet, der Wirkstoff THC im Blutserum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar; lediglich in Fällen des vom Antragsteller gerade bestrittenen wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne auf gelegentlich über 24 Stunden verlängern. 8 Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs‑Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. (2005), S. 178; Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/ Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 43 (2006), S. 361, 363, 365, 372; Möller, in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl. 2010, § 3 Rn. 109 ff.; zum Ganzen auch OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - 16 B 571/10 -, und vom 27. Dezember 2012 - 16 B 1211/12 -, sowie Bay. VGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - 11 CS 06.2228 -, juris, Rn. 36 bis 42. 9 Daher kann ausgeschlossen werden, dass allein der vom Antragsteller eingestandene Cannabiskonsum zwei Tage vor dem Vorfall zu dem THC-Wert von 3,1 ng/ml am 20. Mai 2013 geführt hat; vielmehr muss wenige Stunden vor der Fahrt vom 20. Mai 2013 ein weiterer Konsum stattgefunden haben. Auf die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem Alkoholkonsum des Antragstellers am 19. Mai 2013 und dessen rechtlicher Bewertung, ob sich hieraus eine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ableiten lässt, kommt demnach nicht an. 10 Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers ist, da die angefochtene Entziehungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids nachrangig. Anderes folgt nicht daraus, dass, wie der Antragsteller meint, der Antragsgegner erst mehr als drei Monate nach dem Vorfall die Entziehungsverfügung erlassen hat, mithin kein Grund für eine sofortige Vollziehung des Bescheids besteht. Dieser Einwand verfängt jedoch nicht. Angesichts der von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehenden erheblichen Gefahren für den Straßenverkehr ist es dringlich, den Antragsteller vorläufig von der weiteren Verkehrsteilnahme fernzuhalten. Dies würde auch gelten, wenn seit dem Vorfall bei Entziehung der Fahrerlaubnis bereits erhebliche Zeit vergangen wäre, was hier indes nicht der Fall ist. Die Dringlichkeit ordnungsrechtlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bestimmt sich nach einem objektiven Maßstab. Zeitablauf allein macht es nicht weniger dringlich, einen ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber von der weiteren Verkehrsteilnahme auszuschließen. 11 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. August 2012 ‑ 16 B 905/12 ‑ und vom 21. Juni 2013 ‑ 16 B 624/13 -. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).