Beschluss
2 B 1476/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0114.2B1476.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe: 1 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 2 Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde sinngemäß weiterverfolgten Hauptantrag, 3 die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, in das Baulastverzeichnis der Stadt I. zu Lasten der Grundstücke Gemarkung C. , Flur 2, Flurstück 476 und 477 eine Baulast des Inhalts einzutragen, dass die in der Anlage zu dem Klageantrag (Anlage 1) rot schraffierte Fläche der Baulastgrundstücke von der Feuerwehr und Rettungsfahrzeugen als Zufahrt zu dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 2, Flurstück 282 benutzt werden darf und zu diesem Zwecke von Hindernissen, gleich welcher Art, freigehalten wird, 4 im Ergebnis offensichtlich zu Recht abgelehnt. 5 Soweit die Antragstellerin in der Beschwerde gegen den Begründungsgang des Verwaltungsgerichts vorträgt, sie habe einen Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin auf die Eintragung der in Frage stehenden Baulast, es bedürfe vorliegend nicht der Vorlage einer den Anforderungen des § 83 Abs. 2 BauO NRW genügenden Verpflichtungserklärung des Beigeladenen gegenüber der Antragsgegnerin, da der Beigeladene bereits am 28. Juli 2009 eine entsprechende Duldungserklärung mit der Folge abgegeben habe, dass auf dieser Grundlage die Antragsgegnerin berechtigt sei, die Eintragung der Baulast vorzunehmen, vermag dies das Vorliegen eines für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruchs nicht zu begründen. Ein solcher scheitert - ungeachtet aller aufgeworfenen Fragen - offensichtlich bereits daran, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Eintragung der Baulast gegenüber der Antragsgegnerin schon an sich nicht zustehen kann. Dies ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung zu dieser Frage sowie der insofern, soweit ersichtlich, einhelligen Kommentarliteratur. 6 Mit Blick auf die eindeutige Rechtslage war der Senat nicht gemäß Art. 103 Abs. 1 GG aus Gründen rechtlichen Gehörs verpflichtet, der Antragstellerin vor der Beschwerdeentscheidung einen entsprechenden rechtlichen Hinweis zu erteilen, weil das Verwaltungsgericht auf diesen Gesichtspunkt nicht, sondern darauf abgestellt hat, dass die Antragstellerin bisher bei der Antragsgegnerin die Eintragung der Baulast nicht unter Vorlage einer den Anforderungen des § 83 Abs. 2 BauO NRW genügenden Verpflichtungserklärung beantragt hat. Ein solcher Hinweis war im vorliegenden Fall schon deshalb entbehrlich, weil die Bedeutung der Frage des geltend gemachten materiellen Eintragungsanspruchs aus den nachfolgenden Gründen ohne Weiteres ersichtlich war. 7 Vgl. insoweit BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. März 2006 - 2 BvR 767/02 - NvWZ 2006, 683 = juris Rn. 15 f. (zum Berufungszulassungsverfahren); dazu, dass die Beschränkung des Beschwerdegerichts auf die Prüfung der dargelegten Gründe nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur gilt, soweit es um die Abänderung des Beschlusses geht: OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -, BRS 65 Nr. 87 = juris Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30. November 2010 - 5 S 933/10 -, juris Rn. 9, und vom 25. November 2004 - 8 S 1870/04 -, NVwZ-RR 2006, 75 = juris Rn. 6. 8 Rechtsgrundlage für die Eintragung von Baulasten in das Baulastverzeichnis ist § 83 Abs. 1 BauO NRW. Diese Vorschrift enthält nach der - wie gesagt - ständigen Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts kein subjektiv-öffentliches Recht des Eigentümers des Grundstücks, zu dessen Gunsten sich die Baulast im Falle ihrer Eintragung auswirkt. § 83 Abs. 1 BauO NRW besteht ausschließlich im öffentlichen Interesse, dient jedoch nicht zugleich privaten Interessen des Eigentümers des durch die Baulast begünstigen Grundstücks. Die Begünstigung dieses Eigentümers ist bloß tatsächlicher Natur, trifft ihn also lediglich als Reflex. Rechte und Pflichten begründen die Verpflichtungserklärung und die Baulasteintragung nur zwischen dem Eigentümer des belasteten Grundstücks und der Bauaufsichtsbehörde. Dem Eigentümer des belasteten Grundstücks kann ein Anspruch auf Eintragung seiner Verpflichtungserklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zustehen. Er kann aus dem Rechtsverhältnis zu dem Eigentümer des begünstigen Grundstücks diesem gegenüber verpflichtet sein, seinen Eintragungsanspruch gegenüber der Behörde durchzusetzen. Der Eigentümer des begünstigen Grundstücks hat gegenüber der Bauaufsichtsbehörde selbst jedoch keinen Anspruch auf Eintragung. 9 Vgl. hierzu ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 1997 - 10 A 3465/95 -, BRS 59 Nr. 229 = juris Rn. 6 ff. Siehe auch OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2011 - 2 A 157/10 -, juris Rn. 11 ff., und vom 15. Juli 2005 - 7 A 2747/04 -, juris Rn. 16 ff. Vgl. ebenfalls: Hess. VGH, Beschluss vom 4. Juni 1992 - 4 TG 2815/91 -, BRS 54 Nr. 161 = juris Rn. 29; Boeddinghaus/Hahn/ Schulte/Radeisen, BauO NRW, Loseblatt, § 83 Rn. 66a, Stand der Bearbeitung: September 2011; Kamp, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 2012, § 83 Rn. 64. 10 Der Baulastbegünstigte ist demzufolge darauf verwiesen, einen etwaigen Anspruch gegenüber dem Baulastverpflichteten auf Abgabe einer Verpflichtungserklärung und/oder Durchsetzung eines Eintragungsanspruchs gegenüber der Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage des zwischen ihm und dem Baulastverpflichteten bestehenden Rechtsverhältnisses geltend zu machen und gegebenenfalls (zivil-)gerichtlich durchzusetzen. Diesen Weg, auf dem sie prinzipiell effektiven Rechtsschutz erreichen kann, hat nach eigenen Angaben auch die Antragstellerin - bislang ohne Erfolg - beschritten. Daneben kommt - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - die (verwaltungs-)gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Baulasteintragung gegenüber der Antragsgegnerin nicht in Betracht. 11 Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, von dieser Konstruktion ausnahmsweise aus Gründen effektiver Rechtschutzgewährung nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG abzurücken. 12 Vgl. zu diesem Ansatz Kamp, in: Schönenbroicher/ Kamp, BauO NRW, 2012, § 83 Rn. 78. 13 Die Antragstellerin zeigt nicht auf, dass der ihr zur Verfügung stehende Zivilrechtsschutz hinsichtlich der Verpflichtungserklärung unzureichend oder sonst lückenhaft wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin vor den Zivilgerichten um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht oder Schritte unternommen hätte, um auf eine Beschleunigung des offenbar bei dem Oberlandesgericht Hamm unter dem Aktenzeichen 8 U 7/13 anhängigen Berufungsverfahrens hinzuwirken. 14 Die Beschwerde dringt auch in Bezug auf den weiterhin aufrechterhaltenen Hilfsantrag, 15 die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, Bauvoranfragen betreffend die Bebauung des Grundstücks Parzelle 905 im B-Plan Nr. 2/08 bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht wegen fehlender Erschließung für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge abschlägig zu bescheiden, 16 nicht durch. Sie ist insoweit bereits unzulässig, da sie den Begründungsanforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügt. Das Beschwerdevorbringen setzt sich mit den die Ablehnung des Hilfsantrags tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinander. Es verhält sich allein zu dem auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Eintragung einer Baulast gerichteten Hauptantrag. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).