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Beschluss

13 A 1636/13

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0123.13A1636.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Juni 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 65.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor. 2 1. Das klägerische Vorbringen lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) aufkommen. 3 Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung des Klägers dessen Verhalten nach der letzten Straftat im Jahr 2007 bis zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am 23. Juli 2012 in den Blick genommen (vgl. Urteilsabdruck Bl. 6). Dass es die vom Kläger behauptete positive Entwicklung während dieser Zeit nicht in seinem Sinne gewertet und die Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs im maßgebenden Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, 4 vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 3 B 61.10 -, juris, Rn. 8, 5 bejaht hat, führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel. Zur Darlegung von Zweifeln an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts genügt es nicht, dass der Kläger seine eigenen Wertungen an die Stelle der Wertungen des Beklagten und des Verwaltungsgerichts setzen will. 6 Abgesehen davon rechtfertigt das Vorbringen des Klägers nicht die Annahme, er sei nicht unwürdig im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO. Unwürdig ist ein Arzt, wenn er ein Fehlverhalten gezeigt hat, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist, und er daher nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist. 7 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. November 2012 ‑ 3 B 36.12 -, juris, Rn. 7, und vom 6. März 2003 - 3 B 10.03 -, juris, Rn. 3. 8 Das ist der Fall, wenn zu besorgen ist, dass dessen selbstständige Berufstätigkeit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte. Maßgeblich für die Beurteilung sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Situation des Arztes im Zeitpunkt der Prognosestellung, und sein vor allem durch die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordener Charakter. Auch der zeitliche Abstand zu den die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen ist zu berücksichtigen. Der zeitliche Abstand ist aber nur ein Faktor unter anderen, dem je nach Lage des Falles eine mehr oder weniger große Bedeutung zukommen kann. 9 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. November 2012 ‑ 3 B 36.12 -, juris, Rn. 7, und vom 16. Juli 1996 - 3 B 44.96 -, juris, Rn. 4. 10 Ausgehend hiervon ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid den strafrechtlich geahndeten Abrechnungsbetrug als gravierende berufliche Verfehlung des Klägers beurteilt hat. Der Kläger wurde wegen der Ausstellung falscher Abrechnungen durch Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. Februar 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren wegen Betruges in 46 besonders schweren Fällen verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision verwarf der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 29. November 2011 als unbegründet und fasste lediglich den Schuldspruch dahingehend neu, dass der Kläger wegen Betruges in 44 Fällen sowie wegen versuchten Betruges in zwei Fällen schuldig ist. Anhaltspunkte dafür, dass die dem Urteil zu Grunde liegenden Feststellungen der Sache nach unzutreffend sind, bestehen nicht. Die Straftaten sind geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern. Bereits das Landgericht hat in seinem Urteil (Bl. 169) ausgeführt, der Kläger habe in einem erheblichen Ausmaß mit geringer Hemmschwelle das von den Krankenversicherern in die Rechnungslegung eines Arztes gesetzte Vertrauen missbraucht. Auf dieses Vertrauen seien die Versicherer bei der Abrechnung privatärztlicher Behandlungen angewiesen, weil ansonsten kaum Möglichkeiten bestünden, fehlerhafte Abrechnungen zu entdecken. 11 Der Einwand des Klägers, er sei bis zum Haftantritt und während seines ärztlichen Praktizierens im offenen Vollzug nicht weiter straffällig geworden, rechtfertigt angesichts der Schwere der beruflichen Verfehlungen nicht die Einschätzung, er habe im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung seine Würdigkeit wieder erlangt. Dem unter dem Druck des schwebenden Strafverfahrens und des berufsrechtlichen Verfahrens an den Tag gelegten Wohlverhalten kann ebenso wie der vom Kläger behaupteten Reue kein besonderer Wert beigemessen werden. Ungeachtet dessen hat bereits das Landgericht im Rahmen der Strafbemessung (Bl. 169 des Urteils) ausgeführt, der Kläger habe sich zwar weitgehend geständig gezeigt, das Geständnis habe er aber erst unter dem Eindruck der Beweislage abgelegt und seine Reue sei nach dem Eindruck der Kammer mehr den drohenden straf- und berufsrechtlichen Konsequenzen als der Einsicht in das Unrecht seines Tuns geschuldet. In diesem Sinne heißt es auch im angefochtenen Urteil – u. a. wohl in Reaktion auf den Schriftsatz des Klägers vom 21. Mai 2013 ‑, das Klagevorbringen lasse daran zweifeln, ob beim Kläger tatsächlich Einsicht in das Verwerfliche seines Tuns bestehe. Die Ausführungen des Klägers ließen darauf schließen, dass er davon ausgehe, derjenige, der – wie er – viel verdiene, könne gemessen an seinem Einkommen kleinere Betrügereien begehen. Es fehle zudem an einem Schaden, wenn die Betrogenen ihr Geld zurückerhielten. Eine nachvollziehbar dargelegte, bereits im Zeitpunkt der letzten Behördenscheidung bestehende Einsicht des Klägers in das von ihm verwirklichte Unrecht lässt schließlich auch das Zulassungsvorbringen nicht erkennen. Das dem Kläger vom Leiter des Justizvollzugsanstalt E. mit Schreiben vom 19. August 2013 bescheinigte positive Vollzugsverhalten und die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in eigener Praxis im offenen Vollzugs ab Februar 2013 bleibt, da für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens abzustellen ist, ohne entscheidungserhebliche Relevanz. Diese Umstände können allerdings in einem Verfahren auf Wiedererteilung der ärztlichen Approbation berücksichtigt werden. 12 Der Widerruf der Approbation verletzt nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er bedingt auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Berufswahl. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ist zwar nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter statthaft; diese Voraussetzung ist aber zu bejahen, wenn die Würdigkeit oder Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs, die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation sind, weggefallen sind. Der Schutz des wichtigen Gemeinschaftsguts der Gesundheitsversorgung des einzelnen Patienten und der Bevölkerung rechtfertigt es, die Betätigung eines Arztes zu unterbinden, der sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt 13 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 3 B 61.20 -, juris, Rn. 4. 14 2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Der Kläger, der im erstinstanzlichen Verfahren ein Befangenheitsgesuch gegen den Einzelrichter nicht angebracht hat, macht hierzu geltend, die Befangenheit des Einzelrichters habe sich erst aus den Urteilsgründen ergeben. 15 Mit diesem Vorbringen bleibt der Zulassungsantrag erfolglos. 16 Ein gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO relevanter Verfahrensfehler liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn die Besorgnis der Befangenheit des entscheidenden Richters im laufenden Verfahren geltend gemacht wird. Eine Richterablehnung nach der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist nicht mehr möglich, auch wenn der Ablehnungsgrund erst nachträglich bekannt wird. Der mit der Befangenheitsrüge verfolgte Zweck, den abgelehnten Richter an einer weiteren Tätigkeit im Verfahren zu hindern, kann in diesem Fall nicht mehr erreicht werden. 17 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. § 54 Rn. 17. 18 Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, der hier allein in Betracht käme, liegt ebenfalls nicht vor. Er ist nicht schon immer dann gegeben, wenn nachträglich ein Grund erkennbar wird, der vor dem Endurteil die Ablehnung des Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit hätte rechtfertigen können. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, dass der Rechtsuchende nicht vor einem Richter steht, der die gebotene Neutralität und Distanz zu den Verfahrensbeteiligten vermissen lässt, geht nicht so weit, dass sie den Ablehnungsgrund der "Besorgnis" der Befangenheit verfassungsunmittelbar vorgeben würde. Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann allenfalls dann vorliegen, wenn der erstinstanzliche Richter unter eindeutiger Missachtung der Verfahrensvorschriften tätig geworden ist oder wenn er so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die Bejahung einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erscheint. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1997 - 6 C 9.95 -, NJW 1998, 323; BSG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - B 9 SB 24/08 B-, juris, Rn. 10. 20 Einen solchen Schluss erlauben die Darlegungen des Klägers nicht. Die in den Urteilsgründen enthaltenen, dem Kläger – naturgemäß - nicht genehmen Ausführungen zur Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit, begründet kein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Einzelrichters. Dies gilt auch soweit Ausführungen des Gerichts zur Unzuverlässigkeit wegen der von ihm bejahten Unwürdigkeit nicht erforderlich waren. Die gleichwohl erfolgten Ausführungen waren im Wesentlichen dem erstinstanzlichen Vortrag des Klägers geschuldet. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. 22 Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).