Leitsatz: Zu den Anforderungen an eine amtsärztliche Untersuchungsanordnung Nach dem Rechtsgedanken des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 43 ZPO kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die Besorgnis der Befangenheit des erstinstanzlich entscheidenden Richters berufen, wenn er vor Beendigung der Instanz ein Ablehnungsgesuch nicht gestellt hat, obgleich ihm die geltend gemachten Gründe bereits bekannt waren. Zur Ermittlung der tatsächlichen Umstände, die Zweifel an der Dienstfähigkeit begründen können, darf der Dienstherr auch auf die Angaben eines Lehrers in einem Pflichtstundenermäßigungsantrag zurückgreifen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, gegen die amtsärztliche Untersuchungsanordnung vom 26. Februar 2018 bestünden weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht Bedenken. Personalrat, Gleichstellungsbeauftragte und Schwerbehindertenvertretung seien ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Untersuchungsanordnung genüge auch den inhaltlichen und formellen Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Beschwerdevorbringen erfordert keine Änderung dieser Entscheidung. Dies gilt für die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht schon deshalb, weil der Antragsteller die begehrte Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte im Beschwerdeverfahren erhalten hat. Soweit er nunmehr darüber hinaus die Beiziehung der Akten des Gesundheitsamtes L. begehrt, ist dem nicht nachzukommen. Die Frage, wann und aufgrund welchen Verfahrensablaufs das Gesundheitsamt den Untersuchungstermin am 18. April 2018 bestimmt hat, der sich bereits aus einem Telefonvermerk des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2018 ergibt, während der Antragsteller von dem Termin erst durch Schreiben des Gesundheitsamts L. vom 5. April 2018 informiert worden sei, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich. Streitgegenständlich ist allein die Untersuchungsanordnung der Bezirksregierung E. vom 26. Februar 2018, für deren Rechtmäßigkeit es nicht auf die Terminsbestimmung durch das Gesundheitsamt ankommt. Im Übrigen ist der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe in seinem Telefonat mit dem Gesundheitsamt am 14. März 2018 diesen Termin veranlasst, abwegig. Das Gesundheitsamt war aufgrund der Beauftragung durch die Bezirksregierung E. gehalten, einen Untersuchungstermin zu bestimmen. Da ein solcher zunächst nicht bekannt war und der Antragsteller zudem in seiner Antragsschrift mitgeteilt hatte, mit einem baldigen Termin sei zu rechnen, diente die telefonische Nachfrage des Gerichts ersichtlich nur dem Umstand, die Eilbedürftigkeit der Streitsache zu klären. Dagegen ist im Übrigen nichts zu erinnern. Die Kritik an der Verfahrensführung und Entscheidung des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht N. in einem früheren Eilverfahren (VG Düsseldorf 2 L 5968/17) sowie an der Ablehnung der Aktenübersendung am 29. März 2018 und der darauf gestützte Vorwurf, es bestehe die Besorgnis der mangelnden Unvoreingenommenheit, verhelfen der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Dies gilt nach dem Rechtsgedanken des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 43 ZPO schon deshalb, weil vor Beendigung der Instanz ein Ablehnungsgesuch nicht gestellt worden ist, obgleich die geltend gemachten Gründe dem Antragsteller bereits bekannt waren. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 9 A 50.07 u.a. -, NVwZ-RR 2008, 140 = juris, Rn. 3 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Januar 2014 - 13 A 1636/13 -, NVwZ 2014, 459 = juris, Rn. 15, und vom 6. März 2008 - 20 B 2062/07.AK -, juris, Rn. 4; Kopp/Schenke, 23. Auflage 2017, § 54 Rn. 14a, 17. Abgesehen davon legt der Antragsteller keine hinreichend objektiven Gründe dar, die bei vernünftiger Betrachtungsweise Anlass geben, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln. Hierfür reicht weder das Vertreten einer abweichenden Rechtsauffassung - hier: zur Frage, ob die Stellung des Antrags im Verfahren 2 L 5968/17 rechtsmissbräuchlich war - noch die Verletzung von Verfahrensvorschriften aus, solange kein Fall von Willkür gegeben ist. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Dem Einwand, der Personalrat sei nicht gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4, § 65 Abs. 1 Satz 1 LPVG hinreichend unterrichtet worden, ist nicht zu folgen. Insoweit ist es ausreichend, wenn - wie hier - eine zutreffende Unterrichtung über den Sachverhalt in kurzer und knapper Form erfolgt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2018 - 6 B 1628/17 -, juris, Rn. 6 ff., m. w. N. Hält der Personalrat weitere Informationen für erforderlich, muss er diese anfordern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats begründet eine etwaige Verletzung des der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden, von ihr selbst nicht geltend gemachten weitergehenden Informationsanspruchs nicht die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2004 - 2 B 54.04 -, juris Rn. 5, und Urteil vom 12. Oktober 1989 - 2 C 22.87 -, BVerwGE 82, 356 = juris, Rn. 24; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2018 - 6 B 68/18 -, juris, Rn. 7, vom 29. November 2017 - 6 A 1840/16 -, juris, Rn. 4, und vom 29. Juni 2016 - 6 A 2067/14 -, NWVBl. 2017, 114 = juris, Rn. 10 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 17. März 2004 - 2 A 360/03 -, IÖD 2005, 16 = juris, Rn. 61. Entsprechendes gilt für die Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, der Antragsgegner habe nicht auf die Informationen über seinen Gesundheitszustand zurückgreifen dürfen, die sich aus dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Ermäßigungsstunden vom 2. Februar 2017 und der beigefügten ärztlichen Bescheinigung vom 26. Januar 2017 ergaben. Das geltend gemachte Verwertungsverbot lässt sich weder aus dem angeführten § 84 LBG NRW, der ‑ hier nicht vorliegende - Beihilfe-Unterlagen betrifft, noch aus der Vorschrift zu Personalaktendaten in § 89 LBG NRW ableiten. Vielmehr sind der zur Personalakte genommene Ermäßigungsantrag nebst ärztlichem Attest im Sinne von §§ 87 Abs. 1, 89 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW von derselben personalverwaltenden Behörde für Zwecke der Personalverwaltung genutzt worden. Auch geht es nicht gemäß dem vom Antragsteller angeführten § 89 Abs. 3 LBG NRW um die automatisierte Verarbeitung von Unterlagen über medizinische Untersuchungen und Tests. Im Übrigen gilt, dass die Behörde nach der auch in der Beschwerdeschrift erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet ist, die tatsächlichen Umstände anzugeben, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 ‑ 2 B 80.13 -, ZBR 2014, 254 = juris, Rn. 8 ff., sowie Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 = juris, Rn. 18 ff., und vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012 = juris, Rn. 16 ff. Dazu zählen gerade auch solche Informationen, die sich aus der Personalakte ergeben. Dem Vorbringen, die Unterlagen aus Januar/ Februar 2017 stellten aufgrund ihres Alters keine belastbare Grundlage für die Untersuchungsanordnung vom 26. Februar 2018 dar, ist nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, für ein Andauern der gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen spreche, dass der Antragsteller seit dem 24. April 2017 und damit kurze Zeit nach seinem Pflichtstundenermäßigungsantrag sowie der Ausstellung der beigefügten ärztlichen Bescheinigung erneut dauerhaft dienstunfähig erkrankt sei und es sich bei der diagnostizierten depressiven Störung um eine rezidivierende Erkrankung handele. Damit setzt sich die Beschwerde schon nicht auseinander. Abgesehen davon trägt der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nichts dafür vor, inwieweit sich sein Gesundheitszustand seit Februar 2017 grundlegend geändert hätte, so dass es Anfang 2018 einer aktuellen fachmedizinischen Einschätzung bedurft hätte. Dafür ist angesichts des langjährigen Krankheitsverlaufs auch nichts erkennbar. Der Antragsteller ist bereits 2010 stationär in der Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie X. behandelt worden. Ein Attest vom 2. Februar 2012 (Facharzt für Allgemeinmedizin Siegfried C. ) diagnostiziert u.a. eine Schlafstörung, Somatisierungsstörung, Anpassungsstörungen sowie sonstige phobische Störungen. Diese Diagnosen werden bestätigt durch den Pflichtstundenermäßigungsantrag vom 2. Februar 2017 und die ärztliche Bescheinigung desselben Arztes vom 26. Januar 2017. Vom April bis Juni 2016 war erneut ein stationärer Aufenthalt in einer Klinik für Psychosomatische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie erfolgt. Seit dem 24. April 2017 war der Antragsteller, der bereits 2016 erhebliche Fehlzeiten hatte, durchgehend dienstunfähig erkrankt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Zusatz, dass die amtsärztliche Untersuchung „voraussichtlich“ die nachfolgend genannten Aspekte und die psychiatrische Untersuchung „voraussichtlich“ die nachfolgend ebenfalls aufgeführten Faktoren beinhalten werde, rechtlich nicht zu beanstanden. Daraus lässt sich nicht ableiten, entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlten die wesentlichen Angaben zu Art und Umfang der Untersuchung. Danach darf die Behörde dies nicht dem Arzt überlassen, sondern muss sich im Vorfeld in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur ärztliche Klärung geboten sind. Nur dann kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 ‑ 2 B 80.13 -, a. a. O., Rn. 10, sowie Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, a. a. O., Rn. 22 f. Dem entsprechend werden in der Untersuchungsanordnung vom 26. Februar 2018 die Bestandteile der Untersuchungen im Einzelnen benannt und wird dem Antragsteller so die inhaltliche Überprüfung der Anordnung ermöglicht. Es steht danach gerade nicht im freien Belieben des Amtsarztes, welche Untersuchungen er vornimmt. Der Zusatz „voraussichtlich“ ist bei sachgerechter Auslegung nach dem Empfängerhorizont vielmehr als Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dahingehend zu verstehen, dass die genannten Untersuchungen nach Auffassung des Dienstherrn in Betracht kommen, aber, je nach Verlauf, nicht zwingend durchzuführen sind. Dieses Verständnis hat der Antragsgegner im Schriftsatz vom 22. März 2018 (Seite 3) ausdrücklich bestätigt. Mit dem Vorbringen, er bekräftige nochmals, dass er zu keiner Zeit für die Anordnung einer stofflichen Untersuchung auf die Nachweisbarkeit von Suchtmitteln einen Anlass gesetzt habe, legt der Antragsteller nicht dar, dass Art und Umfang der Untersuchung insoweit unverhältnismäßig sind. Anders als mit der Beschwerde suggeriert, lag nicht lediglich (irgend-)eine, in der Bevölkerung verbreitete Medikation mit Schlaf- und Schmerzmitteln vor. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben des Antragstellers vom 2. Februar 2017 das Vorliegen „extremer Schlafstörungen“ und die Einnahme von „starken Schlafmitteln“, die dazu führten, dass er morgens sehr oft kaum in der Lage sei, in angemessener Verfassung zum Unterricht zu erscheinen, und während des Unterrichts binnen kurzer Zeit ermüde. Ferner wird darin ausgeführt, dass er wegen massiver Kopfschmerzattacken starke Schmerzmittel nehme, die gar nicht oder nur wenig wirkten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.