Beschluss
12 A 2734/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0206.12A2734.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 1.305,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO greift nicht durch. 3 Das Zulassungsvorbringen vermag nicht die entscheidungstragende – dem Sinne nach wiedergegebene - Annahme des Verwaltungsgerichtes in Frage zu stellen, der Kläger könne sich gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil es seine Betreuerin in grob fahrlässiger Weise unterlassen habe, anlässlich des Umzugs am 1. Juli 2011 in eine andere Wohnung als die, für die mit Bescheid von 1. August 2011 auf entsprechenden Antrag Wohngeld für die Zeit vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2012 bewilligt worden ist, einen neuen Wohngeldantrag zu stellen, um der offensichtlichen Nichtberücksichtigung des Wohnungswechsels im Bescheid ausreichend Rechnung zu tragen. 4 Es trifft nicht zu, dass das Verwaltungsgericht das Fehlen von Vertrauensschutz nicht begründet hätte. Der Kläger bzw. seine Betreuerin will den Fahrlässigkeitsvorwurf offenbar lediglich nicht zur Kenntnis nehmen und bemüht – unter der Beteuerung, keinen Anlass zur Sorge gehabt zu haben – insoweit zunächst nur erneut ein angebliches Schreiben vom 9. Mai 2011, aus dem der bevorstehende Umzug hervorgegangen sein soll. Diese Mitteilung hat das Verwaltungsgericht indes als wahr unterstellt, hier aber gerade nicht für ausreichend erachtet. Mit den dafür angeführten Gründen, die die damalige Sorglosigkeit der Betreuerin als unberechtigt herausstellt, setzt sich die Klägerseite nicht ausreichend substantiiert auseinander, sondern versucht die Verantwortung der Wohngeldbehörde zuzuschieben, weil diese „selbst auf den Weiterleistungsantrag ...vom 05.04.2012 zunächst nicht reagiert“ und „stattdessen ... das Wohngeld in beantragter Höhe weitergezahlt“ habe. Dies hat aber mit der Überzahlung von Wohngeld für die Wohnung im Obergeschoss ab Juli 2011 bis März 2012 nichts zu tun. Ebenso wenig vermag die durchgehende Weiterleistung von Wohngeld seit dem 1. April 2012 ein Anzeichen dafür zu sein, dass die Beklagte die Stellung eines neuen Wohnantrages für die Zeit nach dem Umzug nicht für erforderlich gehalten hat. Denn die Weiterbewilligung durch Bescheid vom 2. Juli 2012 fußt auf eben einem neuen Wohngeldantrag vom 5. April 2012 für die neue Wohnung im Erdgeschoss mit einer auch höheren Miete. Sollte der Kläger auf die Weiterleistung von Wohngeld über den 30. Juni 2011 hinaus trotz der – unterstellten – Mitteilung vom 9. Mai 2011 abheben wollen, vermag auch das nicht zu entlasten, sondern hat 5 – spätestens vor dem Hintergrund der insoweit erkennbar fehlerhaften Bewilligung im Bescheid vom 1. August 2011 – die Obliegenheit, alles Erforderliche für eine Leistung von Wohngeld auch für die neue Wohnung zu unternehmen, sogar anlassbezogen intensiviert. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 WoGG wird ein Wohngeldbescheid vom Ersten des Monats an unwirksam, in dem der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, von keinem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied mehr genutzt wird. 6 Die Argumentation, die der Kläger der Würdigung des ihm zuzurechnenden Fehlverhaltens seiner Betreuerin als „grob fahrlässig“ statt nur „fahrlässig“ entgegenhält, ist schon nicht schlüssig. Wenn er darauf abstellt, dass die Beklagte trotz Fehlens eines neuen Wohngeldantrages bis heute unverändert weiterhin Wohngeld zahle, wird jedenfalls die erneute Antragstellung unter dem 5. April 2012 ignoriert. Ob angesichts des Bewilligungszeitraumes von April 2012 bis März 2013 im Bescheid vom 2. Juli 2012 nicht – was naheliegt – auch noch weitere Anträge erfolgt sind, lässt sich nicht feststellen, da die dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgänge mit dem Januar 2013 enden und der Kläger insofern Unterlagen nicht vorgelegt hat. Rügt der Kläger hier die tatsächliche und rechtliche Würdigung des vom Verwaltungsgericht ermittelten Sachverhaltes, vermag er mit diesen Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts jedoch ohnehin nicht durchzudringen. Im Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO reicht es zur Darlegung eines "grob ungerechten" Entscheidungsergebnisses, 7 vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13, 8 nämlich nicht aus, einer – wie hier – rationalen, d. h. willkürfreien, und damit vertretbaren Sachverhaltswürdigung ohne gedankliche Brüche und Widersprüche und ohne Verstoß gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze und zwingende Erfahrungssätze, 9 vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 6 B 74.09 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 12 A 1765/09 -; Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 10 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 9., 11 die eigene – naturgemäß günstigere – Wertung entgegenzustellen. Nichts anderes versucht der Kläger vorliegend aber, ohne dass gleichzeitig gravierende Bewertungsfehler der oben beschriebenen Art dargetan werden. 12 Darauf, dass der Beklagten kein Vermögensschaden entstanden sein soll, weil der Kläger durchgehend einen Anspruch auf Wohngeld innegehabt habe, kommt es für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides nicht an. Die Gewährung von Wohngeld ist antragsabhängig (vergl. § 22 Abs. 1 WoGG), wobei es sich nicht nur um eine formelle, sondern auch um eine materielle Anspruchsvoraussetzung handelt. 13 Vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, Stand Oktober 2013, § 22 Rn. 4. 14 An eben einem ausreichenden Antrag hat es hier aber gefehlt. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG. 16 Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – was die Streitwertfestsetzung betrifft – nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (vergl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).